Testpflicht für Urlaubsrückkehrer
In § 7 Abs. 3 CoronaSchVO wurde eine Test- und Nachweispflicht für Urlaubsrückkehrer eingeführt. Es obliegt in erster Linie den Beschäftigten, dieser Test- und Nachweispflicht in eigener Verantwortung nachzukommen. Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen sich zu Beginn des ersten Präsenzarbeitstages bei der dafür zuständigen Stelle melden und Negativtestnachweis vorlegen, wobei die Testvornahme höchstens 24 Stunden zurückliegen darf. Alternativ kann ein dokumentierter beaufsichtigter Test im Rahmen der Beschäftigtentestung durchgeführt werden. Wenn möglich sollte dieser vor Diensteintritt durchgeführt werden.
Beschäftigte, die geimpft oder genesen sind (vollständige Immunisierung), haben der zuständigen Stelle einen Impf- oder Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 oder 5 COVID-19-Schutz-Maßnahmen-Ausnahmenverordnung vorzuzeigen. Bei Einverständnis kann der Arbeitgeber den Status der vollständigen Immunisierung dokumentieren, um dies bei zukünftigen Urlaubsabwesenheiten nutzen zu können. Eine Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises besteht nicht. Sollten geimpfte oder genesene Beschäftigte die Vorlage ablehnen, müssen sie einen Negativtestnachweis vorlegen oder sich einer beaufsichtigten Testung unterziehen.
Der Arbeitgeber hat die Kontrolle der Testnachweise beziehungsweise die Testdurchführung sicherzustellen (§ 23 Abs. 2 Nr. 4a CoronaSchVO).