Sechstes Sanktionspaket gegen Russland

Der Rat hat am 10.06.2022 ein umfassendes Sanktionspaket angesichts der russischen Aggression erlassen. Es ist nun untersagt, für die russische Regierung und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen – direkt oder indirekt – bestimmte unternehmensrelevante Dienstleistungen zu erbringen. Dazu gehören Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung. Die entsprechenden Passagen finden sich in der Verordnung (EU) 2022/879 und dem Beschluss GASP 2022/884 des Rates. Im Beschluss heißt es:

Erwägungsgrund 14: „Das Erbringen von Dienstleistungen an Russland in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens und Public-Relations-Beratung sollte verboten werden. Schließlich sollten bestimmte Einträge in die Listen der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in den Anhängen des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen werden. Die Verbote in Bezug auf Einlagen, in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen und Dienstleistungen für Trusts sollten geändert werden. Schließlich sollten bestimmte Einträge in die Listen der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in den Anhängen des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen werden.“

Artikel 1 Abs. 7 Beschluss zur Änderung des Artikel 1k (1) des Vorgängerbeschlusses: „Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für a) die Regierung Russlands oder b) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 4. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden. (3) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind. (4) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden. (5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter (….)“

Ferner befasst sich der Beschluss mit der Bereitstellung von Konten u. a. zur Bezahlung juristischer Dienstleistungen. (Art. 1 Abs. 2 Beschluss zur Änderung von Artikel 1 b Absatz 5).

Die Verordnung (EU) 2022/879 finden Sie hier.

Den Beschluss GASP 2022/884 finden Sie hier.

Der Rat hat 2018 Leitlinien für den Umgang mit Sanktionen angenommen. Diese sind unverbindlich. Es wird darin an mehreren Stellen Bezug genommen auf Verfahrensgrundsätze (z. B. 9, 15, 25), sowie auf das Berufsgeheimnis (55 h aber „sollte“). Die Leitlinien finden Sie hier.

Das EuG befasst sich ferner im Urteil vom 01.06.2022 in der Rechtssache T-723/20 mit dem Recht auf Verteidigung und effektiven Rechtsschutz einer von Sanktionen betroffene Person (Rn. 118 ff). Das Urteil finden Sie hier.



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