Schaffung neuer Zuständigkeitskonzentrationen an den Landgerichten Bonn und Dortmund sowie am Amtsgericht Dortmund

Die neuen gerichtlichen Zuständigkeitskonzentrationen in Nordrhein-Westfalen werden zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Dritte Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 5. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1152) sieht die folgenden Änderungen vor:

  • Mit einem neuen § 7a JuZuVO werden die Verfahren zur Genehmigung der Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gemäß § 1631e BGB, § 167b FamFG landesweit dem Amtsgericht Dortmund zugewiesen.

 

  • Mit einem neuen § 32a JuZuVO werden die Verfahren zur Vollstreckbarerklärung und Anerkennung ausländischer Titel gemäß §§ 722, 723 ZPO und § 34 Abs. 1 Satz 1 AVAG landesweit dem Landgericht Bonn zugewiesen.

 

  • Mit dem neu gefassten § 41 Abs. 2 JuZuVO werden die zur erstinstanzlichen Zuständigkeit der Landgerichte gehörenden Umweltstrafsachen sowie die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte in Umweltstrafsachen landesweit dem Landgericht Dortmund zugewiesen. Außerdem sind die Deliktskataloge im neu gefassten § 41 Abs. 3 und 4 JuZuVO überarbeitet worden, um die relevanten Tatbestände besser zu erfassen.