Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch BAG

Die Nutzung des sicheren Übermittlungswegs (z.B. § 130a Abs. 4 ZPO) durch Berufsausübungsgesellschaften (BAG) ist aufgrund noch ungeklärter Rechtsfragen derzeit problematisch. BRAK und DAV empfehlen deshalb in einer gemeinsamen Information, Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren. Die vollständige Empfehlung finden Sie hier.