Nachweis der Fortbildungspflicht gemäß FAO für das Jahr 2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nach wie vor gehen zahlreiche Anfragen bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ein, die den Nachweis der Fortbildungspflicht aus der FAO zum Gegenstand haben.
Zur Erinnerung:
Bereits mit Schreiben vom 25.03.2020 hatte ich bei der Bundesrechtsanwaltskammer angeregt, dass die Satzungsversammlung bzw. zunächst der hier federführende Ausschuss 1 schon jetzt über Möglichkeiten nachdenkt, den Sorgen der Mitglieder Rechnung zu tragen, die schon im Frühjahr befürchteten, ihrer Fortbildungsverpflichtung für dieses Jahr nicht nachkommen zu können, weil es an Präsenzveranstaltungen mangelt.
Ich hatte gebeten, zu überdenken, ob eine vorübergehende Änderung der FAO möglich wäre, die die Anzahl der Fortbildungsstunden auf 10 oder gar auf 5 beschränkt oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, fehlende Fortbildungsstunden im Folgejahr nachzuholen.
Schon zu diesem Zeitpunkt hatte ich diese Anregungen allerdings mit dem Hinweis verbunden, dass die Seminarveranstalter in nächster Zukunft verstärkt Online-Angebote unterbreiten werden und dass außerdem die Möglichkeit besteht, Video-Vorträge von den gebuchten Referenten herunterzuladen.
Diese Hoffnung hat sich mittlerweile erfüllt. Der Fortbildungsmarkt hat sich erfreulicherweise komplett umgestellt, so dass für jedes Fachgebiet ausreichend Möglichkeiten geboten werden, die erforderlichen Stunden zu absolvieren.
Was den angesprochenen Ausschuss 1 angeht, so war die Meinung seinerzeit, d.h. im Frühjahr 2020 gemischt. Etwa die Hälfte der Kolleginnen und Kollegen sprach sich für einen Verzicht der Nachweise für das Jahr 2020 aus, freilich mit der Möglichkeit, die Fortbildung dann im nächsten Jahr nachzuholen. Die andere Hälfte war demgegenüber der Meinung, dass es zu früh sei, bereits am Ende des zweiten Quartals einen Verzicht zu empfehlen, da dies eine äußerst negative Außenwirkung erziele.
Dies bedeutet, und damit werden hoffentlich alle Fragen beantwortet, dass die Kolleginnen und Kollegen zurzeit davon ausgehen können und müssen, dass auch für das Jahr 2020 gemäß den Vorschriften der FAO Fortbildungsnachweise von der Kammer eingefordert werden.
Wie auch sonst üblich, bleibt es natürlich vorbehalten, in besonderen Einzelfällen auf nachvollziehbare bzw. nachgewiesene Hinderungsgründe Rücksicht zu nehmen und es zu ermöglichen, fehlende Fortbildungsstunden im nächsten Jahr noch nachzuholen.
Ein genereller Verzicht kann angesichts der oben geschilderten aktuellen Marktsituation auf dem Fortbildungsmarkt nicht befürwortet werden, da anderenfalls in der Öffentlichkeit und beim rechtsuchenden Publikum der unerwünschte Eindruck entstehen könnte, die Anwaltschaft nehme es mit der Fortbildung nicht ernst genug.
Insoweit hoffe ich sehr auf das Verständnis aller Kolleginnen und Kollegen.
Mit besten kollegialen Grüßen und bleiben Sie gesund!
Ihr
Schons
Präsident