Möglichkeit der Impfung durch Hausärzte
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) hat am 12.05.2021 bekannt gegeben, dass Arztpraxen bereits jetzt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Impfstoffe allen Personen, die nach der Coronavirus-Impfverordnung zur erhöhten Priorität (Priorität 3, § 4 CoronaImpfV) gehören, ein Impfangebot unterbreiten können. Die Priorisierung nehmen die Ärzte eigenverantwortlich vor.
Durch diese Änderung steht Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie deren nicht-anwaltlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern nunmehr zumindest bei Hausärzten die Möglichkeit einer priorisierten Impfung zur Verfügung. Die Landesregierung hat für Arbeitnehmer hierzu eine Musterbescheinigung veröffentlicht. Die Musterbescheinigung sowie weitere Informationen finden Sie hier.
Update:
Zwischenzeitlich wurden wir heute um 14.00 Uhr auch offiziell vom Ministerium der Justiz NRW informiert. Das Ministerium der Justiz empfiehlt selbstständigen Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten, dass diese die Bescheinigung selbst ausfüllen und zusätzlich zum Impftermin in der Arztpraxis einen Nachweis über die Kammerzugehörigkeit mitführen. Einen entsprechenden Nachweis hatten wir Ihnen bereits zur Verfügung gestellt. Außerdem gehen wir davon aus, dass auch der Anwaltsausweis als entsprechender Nachweis ausreichend ist.