Klarstellungen für Berufsausübungsgesellschaften
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe enthält auch Klarstellungen, welche für anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften relevant sind.
Mit einer Änderung des § 59c Abs. 1 S. 1 BRAO wird insbesondere klargestellt, dass auch Angehörige von Patentanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem EuPAG oder nach § 157 PAO berechtigt wären, sich im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung niederzulassen, zum zulässigen Gesellschafterkreis ausländischer Berufsausübungsgesellschaften gemäß § 207a Abs. 1 Nr. 3 BRAO gehören. Für diese Änderung hatte sich die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vehement eingesetzt.
Mit der Modifizierung des § 59o Abs. 4 BRAO wird klargestellt, dass für die Berechnung der zulässigen Jahreshöchstleistung der Versicherung einer Berufsausübungsgesellschaft lediglich die anwaltlichen Gesellschafter relevant sind. Ferner wird explizit klargestellt, dass die Berufshaftpflichtversicherung einer Berufsausübungsgesellschaft nach den §§ 59b und 59c BRAO lediglich die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abdecken muss, die sich aus den Beratungen und Vertretungen in Rechtsangelegenheiten ergeben. Zusätzliche weitere Versicherungspflichten können sich daneben aus anderen Gesetzen wie dem StBerG und der WPO ergeben.
Weiter wird in dem Regierungsentwurf in § 207a Abs. 2 BRAO klargestellt, dass es für die Berechnung der Jahreshöchstleistung der Versicherung einer ausländischen Berufsausübungsgesellschaft auf die Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung ankommt und nicht auf die weltweite Zahl der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer.
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf begrüßt ausdrücklich die vorgeschlagenen Änderungen, die (s.o.) teilweise auf ihre Anregungen zurückzuführen sind. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir unterrichten.
Den Regierungsentwurf finden Sie hier.