Aus dem Inhalt www.rak-dus.de Informationen und offizielle Verlautbarungen 21. Jahrgang · Nr. 4 15.12.2025 · S. 95–128 95 Editorial Das aktuelle Thema 97 Referentenentwurf zur Neuordnung und Anpassung von Vorschriften im Berufsrecht der Rechtsanwälte (Von SyndRAin Eva Blatt) Berichte und Bekanntmachungen 104 Praktika als Schlüssel zur Nachwuchssicherung in Kanzleien 105 Leitfaden zum Umgang mit generativer KI Die Kammer rät 108 Datenschutz und Pflichtangaben bei der Nutzung von Anwaltsportalen (Von SyndRAin Eva Blatt) Berufsrechtliche Rechtsprechung 112 BVerfG, Beschluss vom 21.7.2025, 1 BvR 398/24: Kanzleidurchsuchungen bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten 119 Anwaltsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2025 – 3 AnwG 4/24: § 12 BORA: Das Umgehungsverbot in der Praxis
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Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang Nr. 4 31.12.2016 Inhaltsverzeichnis 21. Jahrgang 15.12.2025 Editorial 95 Das aktuelle Thema Referentenentwurf zur Neuordnung und Anpassung von Vorschriften im Berufsrecht der Rechtsanwälte (SyndRAin Eva Blatt) 97 Berichte und Bekanntmachungen Praktika als Schlüssel zur Nachwuchssicherung in Kanzleien 104 Leitfaden zum Umgang mit generativer KI 105 Neue Spitze bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft 106 Mitteilung zur ersten bundesweiten Befragung zum juristischen Vorbereitungsdienst 106 Änderung in der Finanzamtszuständigkeitsverordnung 107 Die Kammer rät Datenschutz und Pflichtangaben bei der Nutzung von Anwaltsportalen 108 (Von SyndRAin Eva Blatt) Berufsrechtliche Rechtsprechung BVerfG, Beschluss vom 21.7.2025, 1 BvR 398/24: Kanzleidurchsuchungen bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten 112 OLG Stuttgart, Urteil vom 29.9.2025 – 4 U 191/25: Google Bewertungen 115 Anwaltsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2025 – 3 AnwG 4/24: § 12 BORA: Das Umgehungsverbot in der Praxis 119 Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen im 1. Quartal 2026 123 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 III
Foto: iStock Spezialisierungslehrgang Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Qualifikation zum Zertifizierten Testamentsvollstrecker! Kompetenz, die sich auszahlt. Jährlich werden in Deutschland rund 400 Mrd. Euro vererbt. Als Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) erschließen Sie ohne großen Aufwand ein äußerst lukratives Tätigkeitsfeld. Wenn es um den Nachlass geht, schafft eine Zertifizierung Vertrauen. Nachhaltige Vorteile •Gute Verdienstmöglichkeiten •Gewinnung neuer Mandanten •Schaffung einer dauerhaften Vertrauensbasis in einem sensiblen Umfeld Kurzer Lehrgang, langfristiger Gewinn •Flexibel als Online- oder Präsenzkurs •Erhalt einer anerkannten Zertifizierung •Keine Berufsgruppenbeschränkung •Kompakte Kursdauer von 8 Tagen •Verkürzte Ausbildungszeit für Rechts- und Fachanwälte inkl. Nachweis nach § 15 FAO www.fachseminare-von-fuerstenberg.de/testamentsvollstrecker IV KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 Impressum KammerMitteilungen Informationen und offzielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf, Tel. 0211-495020, Telefax 0211-4950228, E-Mail: info@rakdus.de, Internet: www.rak-dus.de Schriftleitung: Syndikusrechtsanwältin Eva Blatt, Juristische Referentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Tel. 0221-93738-997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Telefax 0221-93738-943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: info@ottoschmidt.de. Konten: Sparkasse KölnBonn IBAN DE87 3705 0198 0030 6021 55; Postbank Köln IBAN DE40 3701 0050 0053 9505 08. Erscheinungsweise: vierteljährlich Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Anzeigen: Christian Kamradt (verantw.), Anschrift des Verlages; Verkauf: sales friendly Dienstleistungen für Verlage und Handel, Stefan-Lochner-Str. 9, 50999 Köln, Tel. 02 28/9 78 98-0, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste der Zeitschrift, abrufbar unter www.otto-schmidt.de/mediadaten. Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. ISSN 1614-8843
Nachruf für Frau Nicole Birnbaum (Rößel) Mit tiefer Betroffenheit und großer Trauer mussten wir Abschied von unserer langjährigen Mitarbeiterin Frau Nicole Birnbaum (Rößel) nehmen, die nach schwerer Krankheit am 26.10.2025 verstorben ist. Frau Birnbaum war für über 40 Jahre ein fester Bestandteil der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer. Mit großer Fachkompetenz und Verantwortungs- bewusstsein war sie insbesondere für die Ausbildungsabteilung und für die Fortbildungsveranstaltungen tätig. Gerade für die Auszubildenden hatte Frau Birnbaum immer ein offenes Ohr. Sie war Ansprechpartnerin und Ratgeberin in allen Lebenslagen. Ihr Engagement, ihre Zuverlässigkeit und ihr Pflichtbewusstsein bleiben unvergessen. Noch mehr aber vermissen wir den Menschen Nicole Birnbaum. Unser aufrichtiges Mitgefühl gilt ihrem Ehemann, ihren Eltern und allen, die ihr nahestanden. Wir werden Frau Nicole Birnbaum ein ehrendes Andenken bewahren.
Kammerversammlung bitte vormerken! Liebe Kolleginnen und Kollegen, bitte reservieren Sie schon jetzt Zeit für die nächste Kammerversammlung am Mittwoch, den 29.4.2026, 16.00 Uhr, im Industrie-Club, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf.
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w Zöller Zivilprozessordnung Kommentar Das hoh Videokonferenztechnik, Nutzung von KI, eAkte: Der fundamentale Wandel der ZPO wi und auf otto-schmidt.de/zpo Zöller Zivilprozessordnung Kommentar gründet von Dr Richard Zöller Bearbeitet Das Werk online Volle Konzentration. Zölle Zivilp Video ko ller Inklusive Zöller online 3JZFZ ܫ FLJ RNY Zöller online ist da!
Editorial Auch Anwälte brauchen manchmal Hilfe – Datenschutz und Wettbewerb Marcel Taskin Verschaffen wir uns durch ein fehlendes Impressum sowie Datenschutzerklärung wirklich einen Wettbewerbsvorteil? Das ist unnütz, dafür habe ich keine Zeit ... Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Welt wird immer komplexer. Manchmal kann sie überfordern, aber sie kann auch spannender, fröhlicher und mitfühlender werden. Zusammen können wir bestimmt mehr erreichen. Manchmal muss man erst eine schwierige Erfahrung sammeln, um zu solchen Erkenntnissen zu kommen. Aber ich denke, die Erfahrung haben wir alle irgendwann beruflich oder privat einmal gesammelt. Wie man eine solche Erfahrung für sich positiv nutzen kann, würde ich Ihnen, liebe Kollegen heute einmal gerne vorstellen. Es gibt immer wieder neue Verrücktheiten, mit denen wir uns konfrontiert sehen. Die Frage, die sich oft aufdrängt: „Habe ich jetzt Zeit dafür? Ich wollte doch noch eben den Schriftsatz erledigen, der Mandant hat Unterlagen vorbeigegebracht, die ich mir auch noch anschauen wollte, ein wichtiger Großmandant wartet auf meine Rückmeldung und Hunger habe ich auch.“ So oder so ähnlich sieht es – so denke ich – bei uns allen im täglichen Berufsleben aus. Als ich im März 2025 eine Abmahnung des Bundesverbandes für Inkasso und Forderungsmanagement erhielt, hatte ich direkt ein ungutes Gefühl in der Magengegend. Das habe ich zunächst beiseitegedrängt – sehr unachtsam. Meine liebe Mitarbeiterin meinte dann allerdings, ich sollte mir das Schreiben doch wenigstens einmal kurz anschauen. Ich musste feststellen, dass dieses Schreiben über das beA kam, weder eine qualifizierte Signatur enthielt noch eine entsprechende Unterschrift. Aus meinem rudimentären Wissen zu der Thematik habe ich direkt gedacht: „Naja dann muss ich das doch nicht wirklich ernst nehmen. Das ist bestimmt noch nicht einmal wirksam.“ Allerdings packte mich doch die Neugier und ich habe reingeschaut und stellte fest, dass ich abgemahnt wurde, weil ich auf einem großen Anwaltsportal einen Interneteintrag zu Werbezwecken betreibe. Ich wurde abgemahnt, weil ich unmittelbar auf dem Portal weder ein Impressum (1. Antrag), eine Datenschutzerklärung (2. Antrag) noch eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit bei der Datenverarbeitung unterschrieben und veröffentlicht habe (3. Antrag). All das sollte ich in Zukunft unterlassen. Den dritten Antrag habe ich nicht einmal richtig verstanden, weil dieser so kompliziert formuliert war. Zum Glück stand ich damit nicht allein und mit dem OLG Düsseldorf in guter Gesellschaft. Das Stichwort ist dann allerdings „alleine“. Holzauge sei wachsam. Im ersten Moment habe ich mich damit allein gefühlt, hab gedacht: „Naja die Abmahnung ist eh nicht wirksam, ich füge schnell ein Impressum und eine Datenschutzerklärung ein.“ Das Restliche (Erklärung über die gemeinsame Verantwortlichkeit) hatte ich nicht verstanden und es gab auch keine Möglichkeit eine solche Vereinbarung mit dem Portalanbieter abzuschließen oder einzufügen. Diese Möglichkeit hatte der Anbieter des Internetportals damals noch gar nicht geschaffen. Aus meinen rudimentären Kenntnissen heraus und ohne einen Kollegen zu fragen, war ich der Ansicht, dass es damit genug sein müsste. Die Abmahnung war für mich nicht wirksam und die Unterlassungserklärung viel zu umfangreich gestaltet, sodass ich guten Gewissens darauf verzichtet habe, diese zurückzusenden. Außerdem wollte der Bundesverband auch noch ein Honorar für seine Abmahnung (was für eine Frechheit), welches ich natürlich ebenfalls nicht begleichen wollte. Da ich für so einen Unsinn wirklich keine Zeit habe, war die Sache für mich zunächst erledigt. Denkste. Als ich im April aus meinem Urlaub zurückkehrt bin und mich voll Energie meinen täglichen Aufgaben widmen wollte, um alles am besten direkt am ersten Arbeitstag aufzuarbeiten, hatte meine Mitarbeiterin dann nach unserem Gespräch, was alles passiert ist und was als Nächstes ansteht, noch eine sehr unerfreuliche Mitteilung für mich, die sie bis zum Schluss aufgehoben hatte. „Wir haben leider eine einstweilige Verfügung vom OLG Düsseldorf, es geht dort noch einmal um den Bundesverband.“ „Auch das noch“, dachte ich. Nach doch etlichen Jahren von Yoga und Achtsamkeitstraining hatte ich dann jetzt endlich das Bewusstsein dafür, dass ich mich der Sache wohl wirklich annehmen musste. Das Problem war nun einmal da, auch wenn es für mich überhaupt nicht greifbar und völlig unsinnig war. Denn auf meiner Homepage hatte ich schon lange ein Impressum und eine Datenschutzerklärung und über einen Link im PortalKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 95
eintrag konnte man diese mit einem „Klick“ auch erreichten. Nichtsdestotrotz habe ich mir die Mühe gemacht, alles durchzulesen und inhaltlich zu bearbeiten. Gleichzeitig hatte ich das Gefühl, dass ich kollegiale Hilfe in Anspruch nehmen muss. Daraufhin habe ich mich an zwei Kollegen aus dem Referendariat gewandt, die beide Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz sind und wovon einer eine bundesweit tätige Anwaltssozietät aus dem Boden gestampft hat. Leider habe ich von beiden Kollegen nur die Rückmeldung erhalten, dass sie sich mit „solchen Sachen“ nicht mehr beschäftigen, also mit Abmahnungen in diesem Bereich. So musste ich mich zunächst selbst durchpauken und versuchte über das Anwaltsportal und über den Anwaltsverein entsprechende Hilfe zu generieren und zumindest das Problem auch für alle Kollegen öffentlich zu machen, damit sie nicht in die gleiche Falle tappen. Ich hatte auch Rückmeldungen von Kollegen aus Hessen und Niedersachsen, die ebenfalls schon abgemahnt und leider auch durch das entsprechende OLG dazu verdonnert wurden, alle drei Dinge zu unterlassen. Mit Hilfe von Chat GTP und eigenen Recherchen habe ich eine brauchbare Erwiderung hinbekommen, jedenfalls dachte ich das. Meine rudimentären Prozesskenntnisse zur Erledigung und fehlenden Rechtsschutzbedürfnissen im Eilverfahren (ich hatte ja alles bis auf den 3. Antrag noch vor Rechtshängigkeit erledigt) hat das OLG aber direkt erst einmal ad acta gelegt. Auch mit der Geschichte über die formale Wirksamkeit der Abmahnung wollte sich das OLG nicht wirklich beschäftigen. Ich habe den Gerichtstermin alleine wahrgenommen und dies zum Glück online, sodass ich mich wenigstens nicht durch den Berufsverkehr nach Düsseldorf quälen musste. Der Kollege, der den Bundesverband vertritt, ist vor Ort erschienen. Später habe ich natürlich gedacht, vielleicht wäre es besser gewesen, vor Ort zu sein. Mit dem Vorsitzenden Richter habe ich versucht, die Sache zu besprechen, habe mich da aber nicht wirklich gehört und verstanden gefühlt. Die Entscheidungen des OLG1 1 OLG Düsseldorf vom 21.05.2025, Az. I-20 UKl 2/25; vgl. S. 108 dieser Ausgabe habe ich dann über den Anwaltsverein und über die Kammer den Kollegen zur Verfügung gestellt, damit jeder sich entsprechend wappnen kann. Danach habe ich zähneknirschend die anteiligen Verfahrenskosten beglichen. Sodann dachte ich die Sache sei nun erledigt. Doch noch einmal: Denkste!! Als ich aus meinem Sommerurlaub zurückkehrte, hatte meine Mitarbeiterin wieder gefühlt das gleiche Gesicht aufgesetzt wie nach meinem Urlaub im April. Sie teilte mir mit, dass wir noch eine Klage erhalten haben, es ging um den dritten Antrag, den „sie“ umformuliert hatten und dies jetzt scheinbar bis zum Europäischen Gerichtshof durchprozessieren wollen. In diesem Moment habe ich die Entscheidung getroffen, dass ich mich da selbst völlig überfordert fühle und mich lieber an einen Kollegen wenden will: Besser spät als nie. Schließlich ist mir zur eigenen Rechtfertigung auch das alte Sprichwort aus der Zeit Friedrich des Großen eingefallen, dass nur Esel in Roben sich selbst vertreten. So habe ich mich dann auch mit der Unterstützung der Kammer und des Anwaltsvereins auf die Suche nach einem Kollegen gemacht, der an dem Verfahren interessiert ist, und bin zum Glück auch fündig geworden. Ein tolles Gefühl und ich darf auch noch einen Erfahrungsbericht darüber schreiben. Jetzt bin ich gespannt, wie es sich weiterentwickelt. Mein Mitgefühl für meine Mandanten ist dafür stärker erwacht, da ich mich ja nun selbst tatsächlich zum ersten Mal in einer solchen Situation wiedergefunden habe, nach fast 20-jähriger Anwaltstätigkeit. Nicht, dass es nicht auch einmal mit Mandanten schwierig geworden ist und diese sich durch Kollegen haben vertreten lassen, weil sie sich nicht richtig behandelt gefühlt haben. Meistens ging es um die Bezahlung von Rechnungen, also um das liebe Geld, oder aber auch einmal um einen kleinen Verkehrsunfall, den ich selbst regulierte. Aber nachdem ich tatsächlich mit etwas konfrontiert wurde, mit dem ich mich nicht wirklich auskenne (na ja, womit kennen wir uns denn nicht aus, wir sind ja Anwälte), da ging es mir doch dann wirklich anders. Man erkennt die eigene Hilflosigkeit und auch die Hilflosigkeit der Mandanten auf der Suche nach Unterstützung und auch die Erleichterung und auch die Freude, wenn man anwaltliche Unterstützung bekommt und sich gut aufgehoben fühlt. Insgesamt eine gute Erfahrung. Das Jahre lange Praktizieren von Yoga und Achtsamkeit hat sich dann doch ausgezahlt, denn ansonsten hätte ich das Positive wohl gar nicht mitgekriegt, würde nur jammern, die Welt verfluchen und hätte mir wohl auch keine Hilfe gesucht. Als Anwalt nutze ich mir überlassene Daten um meinen Mandanten und ihren Bedürfnissen weiterzuhelfen; und zwar auf konkrete ausdrückliche Anfrage und Bitte. Ich sammle keine Daten, um sie für mich gewinnbringend zu nutzen. Daher halte ich nach wie vor die gesamte Abmahnung einschließlich der Entscheidung des OLG Düsseldorf, das sich mit dem OLG Frankfurt in guter Gesellschaft befindet, für „neben der Spur“ oder anders ausgedrückt: Fern der Realität. Trotzdem müssen wir uns wohl alle sowohl mit dem Datenschutz als solchem, aber auch damit anfreunden, gelegentlich kollegiale Hilfe in Anspruch zu nehmen. Für die Unterstützung durch die Kollegen und Möglichkeit die Erfahrung zu teilen bedanke ich mich. Gemeinsam sind wir stärker. Und es gibt noch viel zu Verbessern. Viele liebe Grüße Marcel Taskin Rechtsanwalt Editorial 96 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025
Das aktuelle Thema Referentenentwurf zur Neuordnung und Anpassung von Vorschriften im Berufsrecht der Rechtsanwälte Von Syndikusrechtsanwältin Eva Blatt, Juristische Referentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Das Bundesjustizministerium plant umfassende Neuerungen, welche insbesondere Regelungen des anwaltlichen Berufsrechts betreffen, das neu strukturiert, verständlicher ausgestaltet und insgesamt kohärenter werden soll. Nachdem ein entsprechender Gesetzesentwurf vom 25.10.2024 der Diskontinuität des Bundestages „zum Opfer gefallen“ war, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 22.9.2025 einen weiteren Referentenentwurf für das Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriftenveröffentlicht.1 1 Der Referentenentwurf sowie die Synopse zum Referentenentwurf im Volltext sind abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsv erfahren/DE/2025_Neuordnung_aufsichtsrechtlicher_Verfahren.html. Die geplanten Änderungen betreffen u.a. die Aufsicht durch die Kammern, die anwaltlichen Grundpflichten und die Regelung zur Abwicklung von Kanzleien, jedoch auch Zulassungsfragen – insbesondere auch bei Berufsausübungsgesellschaften – sowie konkrete Ausgestaltungen in ZPO und RDG. In Teilen wird bei dem veröffentlichten Referentenentwurf der Gesetzesentwurf vom 25.10.2024 aus der vergangenen Legislaturperiode aufgegriffen. In Hinblick auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte soll zusammenfassend auf folgende entsprechend des Referentenentwurfs beabsichtigte Neuerungen hingewiesen werden: ) Der Entwurf sieht vor, dass auf den Begriff der „Belehrung“ künftig verzichtet und dieser durch den Begriff des „rechtlichen Hinweises“ ersetzt wird. Das umstrittene Institut der „missbilligenden Belehrung“ soll wegfallen. Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder soll künftig einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die VwGO anzuwenden sein. ) Die anwaltlichen Grundpflichten sollen neu geordnet werden; dies betrifft die Strukturierung des derzeit eher unübersichtlichen§ 43a Abs. 3 BRAO. ) Die Weite der Sozietätserstreckung bei wissenschaftlicher Mitarbeit soll im Interesse angehender Anwältinnen und Anwälte reduziert werden. ) Die Bürokratieanforderungen bei der Zulassung von Syndikusanwältinnen und -anwälten sollen gesenkt werden. Es soll auf das Erfordernis der Vorlage einer „amtlich beglaubigten“ Abschrift des Arbeitsvertrages verzichtet werden. ) Die Einziehung von Vergütungsforderungen soll für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch eine Änderung des § 49b BRAO vereinfacht werden, sodass auch ohne Zustimmung der Auftraggeber insbesondere Inkassodienstleister mit der Einziehung beauftragt werden können. ) Bei der Abwicklung von Kanzleien soll die Bürgenhaftung begrenzt werden. Dabei soll sowohl dem Schutzgedanken für betroffene Mandanten als auch der Angst kleinerer Rechtsanwaltskammern vor einer ausufernden Bürgenhaftung bei der Abwicklung sog. „Chaoskanzleien“ Rechnung getragen werden. ) Die zulässigen Gesellschaftsformen sowie Gesellschafterkreise insbesondere ausländischer Berufsausübungsgesellschaften sollen erweitert werden. ) Die Rechtsdienstleistungs- und Postulationsbefugnisse der Berufsausübungsgesellschaften sollen klargestellt werden; dabei sollen ihnen auch nach ihrer Auflösung Rechtsdienstleistungsbefugnisse eingeräumt werden. ) Die Anforderungen an die Möglichkeit zur Mitwirkung insbesondere im Vorstand der Kammern sollen abgesenkt werden (Mindestalter, Dauer der Berufsausübung). ) Es sollen bisher fehlende Regelungen zu Wiederholungswahlen bei Vorstandswahlen der Kammern eingeführt werden. ) Das Vorgehen der Berufskammern gegen eigene Mitglieder sowie Mitglieder anderer Kammern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll eine konkrete Regelung erfahren. ) Die Regelungen zu Auswahl, Ernennung, Ablehnungsgründen, Abberufung und Rechtsstellung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in der Anwaltsgerichtsbarkeit sollen vereinheitlicht und rechtsklarer ausgestaltet werden, auch um die Resilienz der Berufsgerichtsbarkeit zu stärken. ) Es soll die Möglichkeit des Erlasses eines (einem Strafbefehl ähnlichen) „Maßnahmenbescheids“ eingeführt werden. ) Die nicht mehr angewandte Sanktion der Warnung im anwaltsgerichtlichen Verfahren soll abgeschafft werden. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 97
) Durch eine Änderung des §244ZPOist vorgesehen, dass künftig ein Zivilverfahren im Fall des Anwaltsverlusts auch dann unterbrochen wird, wenn für dieses kein Anwaltszwang besteht. ) Anpassungen im Sinne des Verbraucherschutzes sind zudem insbesondere imRechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorgesehen, in dem u.a. ein Umgehungsverbot für Inkassodienstleister eingeführt werden soll. ) Im Rahmen des Klageerzwingungsverfahren nach §172 StPOsoll klargestellt werden, dass in diesem die Beiordnung eines Notanwalts in Betracht kommt. Der Referentenentwurf wurde an die Länder und Verbände mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet. Die BRAK hat – in Abstimmung mit den regionalen Rechtsanwaltskammern – die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt.2 2 Die Stellungnahmen der BRAK (Stellungnahme 53/2025) in Abstimmung mit den Rechtsanwaltskammern ist abrufbar unter https://www.brak.de/new sroom/. Während einige Vorschläge begrüßt werden – wie die intendierte Abschaffung der missbilligenden Belehrung und die bessere Abgrenzung präventiver und repressiver Maßnahmen –, bewertet die BRAK andere Änderungsideen kritischer. So werden grundsätzlich Anpassungen bei der Thematik der Abwicklung begrüßt – jedoch beanstandet die BRAK, dass der Gesetzesentwurf weit hinter den Reformvorschlägen der BRAK zurückbleibe.3 3 Der Vorschlag der BRAK zur Neuregelung des §§ 55 BRAO (Abwicklung) ist abrufbar unter https://www.brak.de/newsroom/newsletter/nachrichten-au s-berlin/2025/ausgabe-23-2025-v-12112025/reform-des-berufsrechts-lob-k ritik-und-gesetzesvorschlag-der-brak-fuer-kanzleiabwicklungen/. Weiterer Kritikpunkt ist, dass ein Vorgehen der Rechtsanwaltskammern nach UWG erst unter weiteren Bedingungen möglich sein soll. Der zuständige Ministerialrat im BMJV, Herr Rainer Kaul, zeigte sich auf der Jahrestagung des Instituts für Anwaltsrecht in Köln am 20.11.2025 für einzelne Anregungen und Kritikpunkte und etwaige Anpassungen im Entwurf offen und gab den Ausblick, dass der Gesetzesentwurf wohl am 17.12.2025 vom Kabinett und noch vor der parlamentarischen Sommerpause 2026 vom Bundestag beschlossen werden solle. Es ist somit mit einem recht zeitnahen In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriftenzu rechnen. Festzustellen ist, dass die kommende Neuregelung – mit oder ohne Berücksichtigung der Kritikpunkte in den Stellungnahmen – jedenfalls keine umfassende und vollumfängliche Reform der BRAO ist, sondern Bereiche, bezüglich derer breiter Konsens besteht, dass auch dort Neuregelungen notwendig sind (z.B. im Bereich der Regelungen zur Werbung in § 43b BRAO, zu Sammelanderkonten4 4 Im Kontext der Sammelanderkonten soll darauf hingewiesen werden, dass der Nichtbeanstandungserlass des Bundeministeriums für Finanzen nunmehr bis zum 31.12.2026 verlängert wurde: https://www.brak.de/presse/presseerk laerungen/der-brak-2025/sammelanderkonten-nichtbeanstandungserlass-er neut-bis-ende-2026-verlaengert/ oder zur Kanzleipflicht gemäß § 27 BRAO) ausgespart und zukünftigen Neugestaltungen vorbehalten bleiben. Als Vorschau auf die ausstehenden Gesetzesänderungen soll eine Auswahl der vorgenannten beabsichtigten Änderungen näher vorgestellt werden: 1. Maßnahmen der Rechtsanwaltskammern und Änderungen beim Rechtsweg Die Systematik in Hinblick auf Maßnahmen und Sanktionen der Rechtsanwaltskammern soll angepasst und der Rechtsweg gegen diese vereinheitlicht werden. Insbesondere soll das umstrittene Rechtsinstitut der „missbilligenden Belehrung“ abgeschafft und die Möglichkeit des „rechtlichen Hinweises“ eingeführt und definiert werden. a) § 56 BRAO-E: Vereinheitlichung des Rechtswegs § 56 BRAO-E soll Übersichtlichkeit schaffen und klarstellen, dass die Rechtsanwaltskammern in Aufsichtsverfahren von ihren Mitgliedern wahrheitsgemäße Auskunftserteilung, Vorlage der vollständigen Handakten sowie ein Erscheinen verlangen können. § 57 BRAO sieht daran anknüpfend weiterhin vor, dass im Falle des Nichterfüllens eines der vorgenannten Verlangen ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden kann. Wesentliche Neuregelung ist § 56 Abs. 2 BRAO-E, welcher insgesamt die Rechtsbehelfe der Mitglieder neu fasst: Künftig soll für alle belastenden Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer ein weitgehend einheitliches Rechtsbehelfsverfahren Anwendung finden, um die derzeit bestehenden Regelungen, wann welches Gericht zuständig ist, anzupassen und zu vereinheitlichen. Die erstinstanzliche Zuständigkeit soll durchgängig beim Anwaltsgericht liegen, wo derzeit, z.B. bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung direkt der Anwaltsgerichtshof zuständig wäre. § 56 Abs. 2 BRAO-E sieht vor, dass auf Verfahren künftig die VwGOanzuwenden ist, wo derzeit punktuelle Verweise auf die StPO bestehen. § 56 Abs. 2 Nummer 3 BRAO-E soll zudem regeln, dass es für alle berufsrechtlichen Verfahren nach der BRAO ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO gibt, in dem der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Möglichkeit hat, die Entscheidung der Kammer im Hinblick auf die von seinem Mitglied geltend gemachten Einwendungen noch einmal zu überprüfen. Die in § 56 BRAO-E vorgesehenen Regelungen zum Rechtsweg gelten über den jeweils beabsichtigten Verweis in § 57 Abs. 3 BRAO-E, § 73 Abs. 3 S. 3 BRAO-E und § 74a Abs. 1 BRAO-E auch für die gerichtliche Das aktuelle Thema 98 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025
Überprüfung von Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen, rechtlichen Hinweisen und Rügen. Die Absicht, kohärentere und klarere Regelungen zum Rechtsweg zu schaffen, wird seitens der BRAK grundsätzlich begrüßt, ebenso wie der im Entwurf zum Ausdruck kommende Wunsch, klarer zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen zu unterscheiden. Die beabsichtigte Entscheidung, als anzuwendender Verfahrensordnung der VWGO statt der StPO den Vorzug zu geben, wurde auf der Jahrestagung des Instituts für Anwaltsrecht unter den Teilnehmern kontrovers diskutiert. Dies gilt auch für die geplante Ausgestaltung, dass künftig „an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts der Anwaltsgerichtshof treten soll“, sodass künftig streitige Aspekte bei Anwendung und Auslegung des Berufsrechtsrechts in letzter Instanz durch die Anwaltsgerichtshöfe entschieden würden – und nicht mehr die Möglichkeit einer einheitlichen Entscheidung beim BGH besteht, wie derzeit z.B. möglich im Rahmen der Überprüfung einer missbilligenden Belehrung, sodass gleiche Aspekte im Bundesgebiet zu verschiedenen letztinstanzlichen Entscheidungen auf Ebene der AGHs führen könnten. b) „Rechtlicher Hinweis“ statt „missbilligende Belehrung“ Ausdrücklich eingeführt werden soll in § 73 Abs. 2 Nummer 1, Abs. 3 BRAO-E das Institut des „rechtlichen Hinweises“. Hintergrund ist die Kritik an der missbilligenden Belehrung aufgrund der dortigen Vermengung einer repressiven Beanstandung mit einer eigentlich präventiven Belehrung. Diese Kritik soll durch einen Verzicht auf die missbilligende Belehrung umgesetzt werden. Die „Belehrung“ soll durch das Institut des „rechtlichen Hinweises“ ersetzt werden. Dieser soll eine präventive Maßnahme darstellen. Der rechtliche Hinweis soll im Rahmen einer Selbstauskunft aber auch im Zuge der Einstellung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens möglich sein, sodass es möglich bleibt, dass eine Kammer, wenn sie zwar von einem Fehlverhalten ausgeht oder dies zumindest für möglich hält, jedoch keinen oder nur einen die Erteilung einer Rüge nicht rechtfertigenden Schuldvorwurf sieht, die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens mit einem rechtlichen Hinweis verbinden kann. Ein rechtlicher Hinweis soll dabei nach § 73 Abs. 3 S. 1 BRAO-E dann vorliegen, soweit sich eine Kammer in einer Erklärung zu Fragen der Berufspflichten auf eine rechtliche Bewertung festgelegt hat. Durch diese Festlegung soll sich der rechtliche Hinweis von der ebenfalls präventiven Beratung mit rein empfehlendem Charakter abgrenzen. Damit für das Kammermitglied deutlich wird, was gemeint ist, sieht § 73 Abs. 3 S. 2 BRAO-E vor, dass ein rechtlicher Hinweis als solcher zu bezeichnen ist. Da die mit einem rechtlichen Hinweis erfolgende Festlegung auf eine rechtliche Bewertung in aller Regel als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG zu qualifizieren sein dürfte, sollen für die Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise nach § 73 Abs. 3 S. 3 BRAO-E auch die Vorschriften der VwGO gelten, auf § 56 Abs. 2 BRAO-E wird verwiesen. Ein Kammermitglied, das die Rechtsauffassung seiner Kammer für unzutreffend hält, soll damit die Möglichkeit erhalten, diese rechtlich überprüfen zu lassen, ohne dass es ihr zunächst zuwiderhandeln müsste. Kritik seitens der BRAK begegnet die beabsichtigte Legaldefinition des „rechtlichen Hinweises“, die keine trennscharfe Abgrenzbarkeit zu unverbindlichen Beratungen ermögliche. Auch streitig ist, ob und inwieweit ein Anspruch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gegenüber ihrer jeweiligen Kammer auf Erteilung eines verbindlichen rechtlichen Hinweises bestehen soll. 2. § 141a BRAO-E Maßnahmenbescheid Im anwaltsgerichtlichen Verfahren soll durch einen neuen § 141a BRAO-E die Möglichkeit eines sogenannten Maßnahmenbescheids geschaffen werden, der sich an den Strafbefehl der StPO anlehnt. Verhängt werden können sollen auf diesem Weg ein Verweis oder eine Geldbuße. Schwerwiegendere Maßnahmen sollen nach wie vor nur nach einer Prüfung in einer Hauptverhandlung angeordnet werden können. Mit dem Maßnahmenbescheid soll die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen schneller und mit weniger Aufwand möglich sein. Voraussetzung soll stets sein, dass der jeweilige Fall dafür geeignet ist, was voraussetzt, dass die Pflichtverletzung einschließlich des Maßes der Schuld hinreichend geklärt erscheint, um eine angemessene Maßnahme festzusetzen. Die Normen der StPO über das Strafbefehlsverfahren sollen weitgehend entsprechend anwendbar sein. 3. Änderungen bei § 43 BRAO und § 43a Abs. 3 BRAO Die anwaltlichen Grundpflichten sind derzeit alle Gegenstand einzelner Absätze des § 43a BRAO. Dies spiegelt nicht die ihnen zukommende Bedeutung wider und macht § 43a BRAO unübersichtlich und keiner sachgerechten Erweiterung mehr zugänglich. a) Neuordnung Die Regelungen in § 43a Abs. 3 BRAO sollen daher künftig auf einzelne Paragrafen aufgeteilt werden unter Nutzung der derzeit nicht vergebenen §§ 38–42 BRAO, sodass künftig folgende Neustrukturierung gelten soll: Das aktuelle Thema KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 99
§ 43 BRAO Allgemeine Berufspflicht § 38 BRAO Allgemeine Berufspflicht § 43 Abs. 1 BRAO Unabhängigkeit § 39 BRAO Unabhängigkeit § 43a Abs. 2 BRAO Verschwiegenheit § 40 BRAO Verschwiegenheit § 43a Abs. 3 BRAO Sachlichkeit § 41 BRAO Sachlichkeit § 43a Abs. 4–6 BRAO Interessenswiderstreit § 42 BRAO Interessenswiderstreit § 43a Abs. 7 BRAO Fremde Vermögenswerte § 43 Fremde Vermögenswerte § 43a Abs. 8 BRAO Fortbildung § 43a BRAO Fortbildung b) Zustimmungsfiktion § 42 Abs. 3 S. 2 und 3 BRAO-E Beim Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen besteht das Problem, dass es dann, wenn Rechtsanwältinnen und -anwälte die Sozietät wechseln, aufgrund der Sozietätserstreckung eine erhebliche Zahl von Mandaten geben kann, die nur mit einer Einwilligung der Mandantschaft fortgeführt werden dürfen. In diesen Fällen kann es in der Praxis schwierig sein, zeitnah eine entsprechende Einwilligung zu erhalten. Praktiker berichten von zum Teil monatelangen Warteprozessen, in denen potenzielle Kanzleiwechsel in der Schwebe sind und insbesondere die Kanzleiwechsler – oft junge Kolleginnen und Kollegen – mit der Ungewissheit leben, ob ein Wechsel möglich ist. Hier soll eine Erleichterung geschaffen werden, die einerseits das Selbstbestimmungsrecht der Mandantschaft erhalten, andererseits aber das Verfahren beschleunigen soll. Soweit es sich bei der Mandantschaft um Unternehmer handelt, denen Fiktionen im Rechtsverkehr (z.B. durch § 362 Abs. 1 und § 377 Abs. 2, 3 HGB) vertraut sind, sieht der Entwurf eine Zustimmungsfiktion vor. Bei Unternehmern soll die Zustimmung als erteilt gelten, wenn diese dem Tätigwerden nach einer Aufforderung zur Erteilung der Zustimmung nebst vorangegangener umfassender Aufklärung nicht binnen zwei Wochen widersprochen haben. Die Neuregelung soll keine Anwendung auf Mandantinnen und Mandanten finden, die Verbraucher sind. Die vorgeschlagene Regelung zur Fiktion bei Unternehmern begegnet Bedenken der BRAK, welche einer Aufweichung der Regelungen zum Tätigkeitsverbot, die nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, sondern auch Gemeinwohl und Rechtspflege als solche schützen sollen, kritisch gegenübersteht. c) Vortätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter Ebenfalls im Interesse gerade jüngerer Kolleginnen und Kollegen soll eine Änderung des § 45 BRAO erfolgen. § 45 Abs. 2 S. 2 BRAO-E sieht vor, dass eine Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter keinen Anknüpfungspunkt für ein Tätigkeitsverbot bieten soll. Damit würde die bisherige Regelung erweitert und auch Berufseinsteiger/Berufsträger, die zuvor als wissenschaftliche Mitarbeiter außerhalb von Kanzleien tätig waren, können leichter wechseln. 4. § 73c BRAO-E Vorgehen der Kammern nach dem UWG Uneinheitlich wird von den Rechtsanwaltskammern (aber auch sonstigen Berufskammern) derzeit die Frage gehandhabt, ob auch gegen eigene Mitglieder ein Vorgehen nach dem UWG erfolgen soll. Dass Kammern nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG grundsätzlich befugt sind, Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen, steht fest. Ob die Rechtsanwaltskammern mit den Mitteln des UWG in der Praxis auch tatsächlich gegen eigene Mitglieder vorgehen, wird uneinheitlich gehandhabt. Ein Grund für die unterschiedlichen Verfahrensweisen in der Praxis ist, dass es bisher keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zur Zulässigkeit des Vorgehens der Kammern nach dem UWG gegen eigene Mitglieder und zu dem Verhältnis zwischen Maßnahmen nach dem UWG und berufsrechtlichen Maßnahmen gibt. In diesem Kontext ist auch ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts5 5 BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 – 1 BvR 981/00, abrufbar unter https:// www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/ 10/rs20041026_1bvr098100.html relevant, nach dem vor einem Vorgehen nach dem UWG zunächst geprüft werden muss, ob zur Zielerreichung auch mildere berufsaufsichtliche Mittel ausreichen. Ein neuer § 73c BRAO-E soll zu einer Vereinheitlichung in der Praxis führen durch die Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen Rechtsanwaltskammern gegen ihre eigenen Mitglieder (oder andere) nach dem UWG vorgehen dürfen. Zwar hält das anwaltliche Berufsrecht auch für Verstöße wettbewerbsrechtlicher Art Maßnahmen bereit, die von einer Rüge bis hin zu anwaltsgerichtlichen Maßnahmen reichen, jedoch ist ein Vorgehen nach dem UWG effektiver und schneller. Zudem ist zu erwägen, dass ein individuelles Vorgehen nach dem UWG durch andere Kammermitglieder als Wettbewerber für diese ein erhebliches Kostenrisiko darstellen kann, während dieses Risiko bei einem Vorgehen nach UWG seitens der Kammer selbst von allen Kammermitgliedern gemeinsam getragen werden könnte. § 73c BRAO-E sieht vor, dass das Vorgehen der Rechtsanwaltskammern gegen eigene Mitglieder nach dem UWG künftig unter die Bedingung gestellt werden soll, dass das wettbewerbswidrige Verhalten trotz eines vorangegangenen rechtlichen Hinweises oder einer berufsaufsichtlichen Anhörung des Mitglieds fortgesetzt oder wiederholt wird (§ 73c BRAO-E, § 69b PAO-E, § 76i StBerG-E). Der rechtliche Hinweis bzw. die Anhörung soll dem Mitglied die Möglichkeit einräumen, sein Fehlverhalten zu korrigieren, und können schon mit der Ankündigung versehen werden, dass im Fall einer Fortsetzung oder Wiederholung ein gerichtliches Vorgehen nach dem UWG beabsichtigt ist. Eine solche Das aktuelle Thema 100 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025
Ankündigung soll die Abmahnung nach § 13 UWG ersetzen können. Diese Voraussetzung wird durch die BRAK als eine unnötige bürokratische Hürde betrachtet. Gegen Mitglieder von anderen nach der BRAO, der PAO oder dem StBerG gebildeten Kammern soll ein Vorgehen nach dem UWG nur möglich sein, wenn es sich um Kammern anderer Berufe handelt und die dortigen Kammern keine angemessenen Maßnahmen ergriffen haben. Auch wird durch das Gesetzesvorhaben das Verhältnis zwischen einem berufsrechtlichen Aufsichtsverfahren und einem UWG-Verfahren in den Blick genommen, welche grds. parallel geführt werden können. Für den Fall, dass ein Mitglied in einem von seiner Rechtsanwaltskammer geführten Verfahren nach dem UWG entweder eine Unterlassungsverpflichtung abgibt oder zur Abgabe verpflichtet wird, soll § 73c Abs. 3 BRAO-E regeln, dass die Kammern dann von der Fortführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens absehen können. Ist ein Verfahren bereits bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht anhängig, besteht für diese die Möglichkeit, das Verfahren z.B. gemäß §§ 116 BRAO 153 StPO einzustellen. 5. § 55 BRAO-E Abwicklung Der gegenwärtige § 55 BRAO regelt die Abwicklung von Rechtsanwaltskanzleien. Die Rechtsanwaltskammer kann für Rechtsanwältinnen/-anwälte, die verstorben sind oder deren Zulassung erloschen ist, eine andere Rechtsanwältin oder einen anderen Rechtsanwalt als Abwickler, der die laufenden Aufträge fortführt, bestellen. Für eine angemessene Vergütung des Abwicklers kommen die frühere Rechtsanwältin/der frühere Rechtsanwalt beziehungsweise die Erben auf, andernfalls haftet die bestellende Rechtsanwaltskammer. Aufgrund von in der Vergangenheit bereits aufgetretener Situationen, in denen Rechtsanwaltskammern in erheblichem Umfang für Abwicklerkosten aufkommen mussten, wird eine Änderung vorgeschlagen. In den Blick genommen wurden dabei Fallkonstellationen, in denen insolvente Rechtsanwälte in großem Umfang Vorschüsse einforderten, ohne dafür Leistungen zu erbringen oder in denen als „chaotisch“ zu bezeichnende Kanzleiorganisationen abzuwickeln sind. Für die Rechtsanwaltskammern, die die von ihnen zu übernehmenden Abwicklerkosten letztlich über die von ihren Mitgliedern zu erhebenden Beiträge finanzieren müssen, resultieren daraus Probleme, insbesondere, wenn hohe Abwicklerkosten mitgliederschwächere Rechtsanwaltskammern treffen. Um sowohl den schutzwürdigen Interessen der Mandanten als auch denen der Abwickler und Rechtsanwaltskammern gerecht zu werden sieht § 55 BRAO-E keine komplette Umstellung des Abwicklersystems vor, jedoch eine Begrenzung der Bürgenhaftung der Kammern. Zunächst soll durch die Ergänzung um Berufsausübungsgesellschaften für die Rechtsanwaltskammern die Möglichkeit geschaffen werden, künftig auch Berufsausübungsgesellschaften zu Abwicklern zu bestellen. Der neue § 55 Abs. 2 BRAO-E entspricht grundsätzlich den Sätzen 1 und 2 des aktuellen Absatzes 2. Für die Pflicht, laufende Aufträge fortzuführen, soll künftig dann eine Ausnahme bestehen, wenn die Gefahr besteht, dass es für diese Tätigkeit zu einer Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer in einer Höhe von mehr als 10.000 Euro kommen könnte und die Rechtsanwaltskammer der Fortführung der Aufträge nicht zugestimmt hat. Für Leistungen bei der Fortführung laufender Aufträge, die über diesen Betrag hinausgehen, und denen die zuständige Rechtsanwaltskammer nicht zugestimmt hat, erhielten Abwickler somit keinen Ausgleich mehr. Da dies Abwicklern nicht zuzumuten ist, entfällt gemäß des geplanten Entwurfs insoweit die Pflicht zur Fortführung laufender Mandate. Eine freiwillige Fortführung laufender Aufträge auf eigenes wirtschaftliches Risiko der Abwicklerinnen und Abwickler bleibt unberührt. Gleiches gilt für Annahme neuer Aufträge nach Satz 4. Aufwände, die der Abwicklerin oder dem Abwickler bei der Beendigung laufender Aufträge im Sinne des neuen Absatzes 2 Satz 3 entstehen, sind weiterhin unbegrenzt zu vergüten. Mit der Neuregelung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers einerseits die den Rechtsanwaltskammern für Abwicklungen entstehenden Aufwände in einem vertretbaren Rahmen gehalten werden, andererseits aber das System der bisherigen Abwicklung grundsätzlich beibehalten und Abwicklerinnen und Abwicklern eine angemessene Vergütung garantiert werden. Die von der Rechtsanwaltskammer bestellten Abwicklerinnen und Abwickler können sich zunächst einen Überblick über die abzuwickelnde Kanzlei verschaffen. Alle Aufwände, die (auch) bei einer Beendigung des Auftrags entstehen würden, erhalten sie unbegrenzt erstattet. Die BRAK gibt in ihrer Stellungnahme in Hinblick auf die geplante Neuregelung insbesondere zu bedenken, dass die Prognose bezüglich der zu erwartenden Kosten zu Unsicherheiten führen kann – ebenso wie die im Gesetzesentwurf genutzten Begrifflichkeiten der „Aufwände“ sowie der „schwebenden Angelegenheiten“ und „laufenden Aufträge“. Bezüglich der Thematik „Abwicklung“ hätte sich die BRAK eine beherztere und grundsätzlichere Neuregelung gewünscht. 6. §§ 59b ff. BRAO-E: Neuerungen bei Berufsausübungsgesellschaften Im Kontext der berufsrechtlichen Regelungen zu Berufsausübungsgesellschaften in den §§ 59b ff. BRAO sind einige Weiterungen intendiert. Das aktuelle Thema KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 101
Zunächst soll eine Erweiterung des § 59b BRAO erfolgen. Mit Einführung des § 59b Abs. 2 lit. a), Nr. 3. lit. c) BRAO-E sollen auch Gesellschaften, die nach dem Recht der Schweiz zulässig sind, eine für § 59b BRAO-E zulässige Rechtsform haben. Umstrittener dürfte die vorgeschlagene Änderung in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BRAO-E sein: Geplant ist den Gesellschafterkreis für inländische und ausländische anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften zu erweitern. Dieser Kreis soll um die Gruppe der „Angehörigen von Notarberufen aus anderen Staaten“ vergrößert werden. Während in der Begründung des Referentenentwurfs erklärt wird, dass die Beteiligung solcher Notarinnen und Notare regelmäßig weder bei in- noch bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften zu einer Gefährdung der Berufspflichten führen würde, ist zu bedenken, dass der Begriff des Notars international nicht einheitlich verwendet wird und global gesehen erhebliche Unterschiede zwischen dem unter dem Begriff „Notar“ jeweils ausgeübten Berufs- bzw. Tätigkeitsbild bestehen. Zu denken ist z.B. an die „Notary Publics“ im US-Amerikanischen System. Die BRAK gibt zu bedenken, dass die geplante Neuregelung zu einer Bevorzugung ausländischer Notare führen kann, die in ihrer Reichweite nicht gerechtfertigt ist. Eine Möglichkeit könnte sein, eine Regelung in Anlehnung an die Vorschrift des § 206 BRAO mit einer Beschränkung der in Betracht kommenden Länder sowie mit konkreten Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des jeweiligen Angehörigen eines Notarberufes zu wählen. Bisher sieht § 59h Abs. 1 S. 1 BRAO das Erlöschen der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft durch ihre Auflösung vor. Um die Postulationsfähigkeit künftig auch nach der Auflösung bis zu dem Zeitpunkt zu erhalten, in dem die Gesellschaft beendet ist, soll § 59h Abs. 1 S. 1 BRAO so angepasst werden, dass die Zulassung erst mit Beendigung der Gesellschaft erlischt. So können Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Mandate für die Gesellschaft fortführen. Hintergrund ist z.B., dass ein Erlöschen schon mit Auflösung sowohl die Abwicklung als auch eine mögliche Sanierung der Gesellschaft erschwert. 7. Zugang zu Vorstand und Anwaltsgerichtsbarkeit Anpassungen sind geplant bei den Zugangsvoraussetzungen zu Vorstands- und Anwaltsgerichtstätigkeit sowie bei dem Ernennungsprozess für die Anwaltsgerichtsbarkeit: a) Berufserfahrung und Mindestalter § 65 BRAO-E soll die Voraussetzungen für eine Wählbarkeit in den Vorstand der Rechtsanwaltskammern erleichtern. Für die Mitwirkung im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer soll künftig statt einer bisher fünfjährigen nur noch eine dreijährige Berufserfahrung ausreichen. Dies soll das Engagement junger Berufsangehöriger fördern. Gleiches gilt für die Satzungsversammlung. Zudem soll das Erfordernis der unterbrechungslosen Berufsausübung für Vorstandsmitglieder sowie die mit einem Mindestalter gekoppelte Voraussetzung für Rechtsanwältinnen und -anwälte beim Bundesgerichtshof (§ 166 Abs. 3 BRAO) künftig entfallen, so dass es insoweit dann nur noch auf die Gesamtdauer der Ausübung des Anwaltsberufs ankommt. b) Vorschlagslisten und Ernennung Um mehr Transparenz zu schaffen sowie um eine Bestenauslese und die Resilienz der Anwaltsgerichtsbarkeit zu fördern soll in § 93 BRAO-E künftig vorgesehen werden, dass die Kammern die Vorschlagslisten für die Ernennung oder Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richten bei den jeweiligen Berufsgerichten zu erstellen und dies ihren Mitgliedern vorher anzukündigen haben, sodass alle Mitglieder die Gelegenheit erhalten, sich um das Ehrenamt zu bewerben. Diese Ankündigung kann schriftlich, elektronisch oder in einer der regelmäßigen Kammerpublikationen erfolgen. In § 93 Abs. 4 BRAO-E sollen die Kriterien für die Auswahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter näher bestimmt und in § 93a BRAO-E eine Anfechtungsmöglichkeit der Auswahlentscheidungen der Kammern und der Justizverwaltungen vorgesehen werden. So soll ein möglichst offenes und transparentes Bewerbungsverfahren erreicht und die Sichtbarkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit erhöht werden. Aus § 93 Abs. 4 BRAO-E ergibt sich, dass als Ausgangspunkt von Artikel 33 Abs. 2 GG auszugehen ist. Danach ist zunächst in jedem Fall die fachliche Leistung, d.h. vor allem die juristische Qualifikation und Erfahrung der interessierten Mitglieder von Bedeutung. Für die vorgesehene Auslese von besonderer Bedeutung sind die jeweiligen Kenntnisse sowie in der Praxis gesammelte Erfahrungen im Berufsrecht, spezielle Qualifikationen der interessierten Mitglieder, die gerade in der aktuellen Situation des Gerichts, für das die Bestellung erfolgen soll, von Bedeutung sind, z.B. Kenntnisse in dem vom Anwaltsgericht anzuwendenden Verfahrensrecht, Erfahrungen in besonderen Tätigkeitsbereichen (z.B. Tätigkeit als Syndikus) sowie Erwägungen in Hinblick auf Altersstruktur/Heterogenität der zu besetzenden Spruchkörper. Die geplante Neuregelung erfolgt auch vor dem Hintergrund der derzeit in vielen Bereichen vermehrt geführten Diskussionen und Erwägungen, wie Einrichtungen des Rechtsstaats möglichst resilient gemacht werden Das aktuelle Thema 102 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025
Vom Hausrat bis zum Versorgungsausgleich, vom Unterhalt, Sorge- oder Umgangsrecht bis hin zu Steuerfragen oder gar Gewaltschutz – familienrecht-liche Fälle stellen hohe Anforderungen an anwaltliches Können, Fingerspitzen-gefühl und Organisation. Das bewährte Handbuch „Krenzler/Maurer“ ist ein zuverlässiger Begleiter, der durch alle Phasen solcher Mandate führt. Vom Erstgespräch bis zur Abrechnung – UWF]NXSFM XYWZPYZWNJWY JK _ܪ NJSY Was das Werk besonders macht? Es denkt wie ein Praktiker: .S ࣃ 0FUNYJQS \JWIJS PTSXJVZJSY FZX IJW &S\FQYXUJWXUJPtive heraus, alle wesentlichen Konstellationen erläutert, die sich bis zur Gebührenabrechnung typischerweise in der familienrechtlichen Praxis ergeben, ganz gleich, ob sich der Anwalt mit einer materiellrechtlichen Fragestellung oder einem verfahrensrechtlichen Problem konfrontiert sieht. Das komplett neu bearbeitete Handbuch beschränkt sich nicht auf die abstrakte Darstellung der jeweiligen Rechtslage sondern bietet durchgehend konkrete Praxistipps, Checklisten, Formulierungsvorschläge und Antragsmuster. Leseprobe und Bestellung: otto-schmidt.de Krenzler/Maurer Anwalts-Handbuch Familienrecht Herausgegeben von RA, FAFamR und FAErbR Dr. Michael Krenzler; RA, FAFamR (MWNXYNFS 2FZWJW SJZ GJFWGJNYJYJ &Z ܫ FLJ HF 8JNYJS LGI HF ӏ *WXHMJNSY NR )J_JRGJW .8'3 Das Werk online otto-schmidt.de/akf juris.de/famr Optional mit Answers otto-schmidt.de/answers Enthält Checklisten, Formulierungsvorschläge und Antragsmuster 3JZFZ ܫ FLJ Komplettangebot können. Es soll möglichst ausgeschlossen werden, dass sich Rechtsanwaltskammern als diejenigen Stellen, deren Entscheidungen von den Anwaltsgerichten überprüft werden sollen, über die Erstellung der Vorschlagsliste, an welche die Landesjustizverwaltungen bei der Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gebunden ist, aussuchen könnten, welche Berufsangehörigen sie überprüfen. Die so theoretisch existierende Möglichkeit, kritisch eingestellte Berufsangehörige von einer Tätigkeit am Anwaltsgericht auszuschließen, soll ausgeschlossen und eine unabhängige Justiz gefördert werden. Die vorgenannten Grundsätze und Änderungen sollen gemäß § 103 Abs. 2 BRAO-E und § 107 BRAO-E auch für die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs sowie anwaltliche Beisitzer beim Bundesgerichtshof für Anwaltssachen gelten. Das aktuelle Thema KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 103
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