Editorial Auch Anwälte brauchen manchmal Hilfe – Datenschutz und Wettbewerb Marcel Taskin Verschaffen wir uns durch ein fehlendes Impressum sowie Datenschutzerklärung wirklich einen Wettbewerbsvorteil? Das ist unnütz, dafür habe ich keine Zeit ... Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Welt wird immer komplexer. Manchmal kann sie überfordern, aber sie kann auch spannender, fröhlicher und mitfühlender werden. Zusammen können wir bestimmt mehr erreichen. Manchmal muss man erst eine schwierige Erfahrung sammeln, um zu solchen Erkenntnissen zu kommen. Aber ich denke, die Erfahrung haben wir alle irgendwann beruflich oder privat einmal gesammelt. Wie man eine solche Erfahrung für sich positiv nutzen kann, würde ich Ihnen, liebe Kollegen heute einmal gerne vorstellen. Es gibt immer wieder neue Verrücktheiten, mit denen wir uns konfrontiert sehen. Die Frage, die sich oft aufdrängt: „Habe ich jetzt Zeit dafür? Ich wollte doch noch eben den Schriftsatz erledigen, der Mandant hat Unterlagen vorbeigegebracht, die ich mir auch noch anschauen wollte, ein wichtiger Großmandant wartet auf meine Rückmeldung und Hunger habe ich auch.“ So oder so ähnlich sieht es – so denke ich – bei uns allen im täglichen Berufsleben aus. Als ich im März 2025 eine Abmahnung des Bundesverbandes für Inkasso und Forderungsmanagement erhielt, hatte ich direkt ein ungutes Gefühl in der Magengegend. Das habe ich zunächst beiseitegedrängt – sehr unachtsam. Meine liebe Mitarbeiterin meinte dann allerdings, ich sollte mir das Schreiben doch wenigstens einmal kurz anschauen. Ich musste feststellen, dass dieses Schreiben über das beA kam, weder eine qualifizierte Signatur enthielt noch eine entsprechende Unterschrift. Aus meinem rudimentären Wissen zu der Thematik habe ich direkt gedacht: „Naja dann muss ich das doch nicht wirklich ernst nehmen. Das ist bestimmt noch nicht einmal wirksam.“ Allerdings packte mich doch die Neugier und ich habe reingeschaut und stellte fest, dass ich abgemahnt wurde, weil ich auf einem großen Anwaltsportal einen Interneteintrag zu Werbezwecken betreibe. Ich wurde abgemahnt, weil ich unmittelbar auf dem Portal weder ein Impressum (1. Antrag), eine Datenschutzerklärung (2. Antrag) noch eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit bei der Datenverarbeitung unterschrieben und veröffentlicht habe (3. Antrag). All das sollte ich in Zukunft unterlassen. Den dritten Antrag habe ich nicht einmal richtig verstanden, weil dieser so kompliziert formuliert war. Zum Glück stand ich damit nicht allein und mit dem OLG Düsseldorf in guter Gesellschaft. Das Stichwort ist dann allerdings „alleine“. Holzauge sei wachsam. Im ersten Moment habe ich mich damit allein gefühlt, hab gedacht: „Naja die Abmahnung ist eh nicht wirksam, ich füge schnell ein Impressum und eine Datenschutzerklärung ein.“ Das Restliche (Erklärung über die gemeinsame Verantwortlichkeit) hatte ich nicht verstanden und es gab auch keine Möglichkeit eine solche Vereinbarung mit dem Portalanbieter abzuschließen oder einzufügen. Diese Möglichkeit hatte der Anbieter des Internetportals damals noch gar nicht geschaffen. Aus meinen rudimentären Kenntnissen heraus und ohne einen Kollegen zu fragen, war ich der Ansicht, dass es damit genug sein müsste. Die Abmahnung war für mich nicht wirksam und die Unterlassungserklärung viel zu umfangreich gestaltet, sodass ich guten Gewissens darauf verzichtet habe, diese zurückzusenden. Außerdem wollte der Bundesverband auch noch ein Honorar für seine Abmahnung (was für eine Frechheit), welches ich natürlich ebenfalls nicht begleichen wollte. Da ich für so einen Unsinn wirklich keine Zeit habe, war die Sache für mich zunächst erledigt. Denkste. Als ich im April aus meinem Urlaub zurückkehrt bin und mich voll Energie meinen täglichen Aufgaben widmen wollte, um alles am besten direkt am ersten Arbeitstag aufzuarbeiten, hatte meine Mitarbeiterin dann nach unserem Gespräch, was alles passiert ist und was als Nächstes ansteht, noch eine sehr unerfreuliche Mitteilung für mich, die sie bis zum Schluss aufgehoben hatte. „Wir haben leider eine einstweilige Verfügung vom OLG Düsseldorf, es geht dort noch einmal um den Bundesverband.“ „Auch das noch“, dachte ich. Nach doch etlichen Jahren von Yoga und Achtsamkeitstraining hatte ich dann jetzt endlich das Bewusstsein dafür, dass ich mich der Sache wohl wirklich annehmen musste. Das Problem war nun einmal da, auch wenn es für mich überhaupt nicht greifbar und völlig unsinnig war. Denn auf meiner Homepage hatte ich schon lange ein Impressum und eine Datenschutzerklärung und über einen Link im PortalKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 95
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