Kammermitteilungen 4/2025

Unverzichtbar: Ein Unternehmen ist kein statisches Gebilde, sondern ein dynamischer Prozess, der eingebunden ist in sich verändernde wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen. Dieser Dynamik dienen u.a. das Umwandlungsrecht und das Umwandlungssteuerrecht. Das Werk vereint Gesellschafts- und Steuerrecht in einem ZSझGJWYWTKKJSJS &ZKGFZ RNY RJMW FQX ૺ଀଀ :R\FSIQZSLX fällen von einer Rechtsform in die andere. Neu: 8JNY &SKFSL IJX /FMWJX ૹ଀ૹૼ LNGY JX JNSJS SJZJS Umwandlungssteuer-Erlass, der sich querbeet durch das ganze Werk zieht. Hinzu kommen Gesetzesänderungen \NJ IFX /FMWJXXYJZJWLJXJY_ ૹ଀ૹૻ IFX <FHMXYZRXHMFSHJS gesetz sowie erste Erfahrungen mit dem MoPeG. Rezension: „Es zählt zu den „Klassikern“ der Nachschlagewerke. Das sehr benutzerfreundliche Werk dient als Kompass für Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare, um durch das komplexe Recht der Unternehmensreorganisationen zu SF[NLNJWJS Ѧ 8Y' )W 'JWSMFWI 1NJPJSGWTHP +7 ࣃૺ ૹ଀ૹૺ Leseprobe und Bestellung: otto-schmidt.de Die Unternehmensumwandlung Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel, Einbringung Von RA/FAStR Dr. Rolf Schwedhelm; RA/FAStR/StB Dr. Jens Stenert. . neZGeFrGeNtete AZ ܫ FLe Se Nten LGd. ӏ. .SB3 . Das Werk online TYYT XHMRNIY IJ GRZ\ OZWNX IJ MLWUWJR Optional mit Answers TYYT XHMRNIY IJ FSX\JWX :R\8Y *WQFXX ૹ଀ૹૼ ў 0QFXXNPJW YTUFPYZJQQ 3JZFZ ܫ FLJ Dynamik pur mächtigung des Gegenanwalts über den jeweils erkennbaren Umfang hinausreicht. Dies gilt auch in Konstellationen, in denen eine Bevollmächtigung möglich erscheinen oder gar naheliegen mag. Der Gegenanwalt und dessen Mandant haben in der Hand, die Reichweite des sie schützenden Umgehungsverbotes durch Bekanntgabe des Vollmachtsumfangs zu bestimmen. Ein weitergehendes Schutzbedürfnis, welches Erkundigungspflichten rechtfertigen könnte, besteht nicht. f) Dem Antragsteller war im Zeitpunkt seines Schreibens vom 28.6.2023 die Bevollmächtigung der Gegenanwältin hinsichtlich des Anspruchs auf Berichtigung des Endzeugnisses unbekannt. Von der Bevollmächtigung hinsichtlich des Endzeugnisses erfuhr er erst durch den Hinweis des Arbeitgebers vom 3.7.2023 und das Schreiben der Gegenanwältin vom 11.7.2023. Das zu dem Berichtigungsanspruch hinsichtlich des Zwischenzeugnisses Ausgeführte gilt für den Berichtigungsanspruch hinsichtlich des Endzeugnisses entsprechend. 2. Da der Rügebescheid aufgehoben wird, sind nach § 197a Abs. 3 Satz 2 BRAO die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. (ebl) Berufsrechtliche Rechtsprechung 122 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025

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