3.7.2023 darauf, dass die Gegenanwältin bevollmächtigt sei. Mit Schreiben vom 11.7.2023 wies die Gegenanwältin ihre Bevollmächtigung betreffend das Endzeugnis aus. Der Antragsteller richtete daraufhin die weitere Korrespondenz an die Gegenanwältin. Die Rechtsanwaltskammer wertete die Schreiben des Antragstellers vom 3.2.2023 und 28.6.2023 an den Arbeitgeber als Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach § 12 BORA und erließ einen Rügebescheid. Den hiergegen erhobenen Einspruch des Antragstellers wies sie als unbegründet zurück. Der Antragsteller beantragte daraufhin die Entscheidung des Anwaltsgerichts. II. 1. Der Antrag auf Aufhebung des Rügebescheids ist zulässig und begründet. Ein pflichtwidriges Verhalten als Grundlage des Rügebescheids ist nicht gegeben. Es liegt kein Verstoß des Antragstellers gegen das Umgehungsverbot des § 12 Abs. 1 BORA vor. a) Nach § 12 Abs. 1 BORA ist es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verboten, ohne Einwilligung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anderer Beteiligter mit diesen unmittelbar Kontakt aufzunehmen oder zu verhandeln. Das Umgehungsverbot gehört zu den wesentlichen Berufspflichten. Es ist zum Schutz der Allgemeinwohlinteressen an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und an einem fairen Verfahren erforderlich. Zwecke des Verbots sind, den gegnerischen Rechtsanwalts vor Eingriffen in dessen Mandatsverhältnis, den gegnerischen Mandanten vor Überrumpelung und die Rechtsprechung vor der Belastung mit Auseinandersetzungen zu schützen, die ihren Grund in Einlassungen der von ihrem Rechtsanwalt nicht beratenen Partei finden (BVerfG Beschl. v. 12.7.2001 – 1 BvR 2272/00, NJW 2001, 3325, 3326; BGH Urt. v. 17.10.2003 – V ZR 429/02, ZfBR 2004, 152, 153; AnwGH NRW Urt. v. 1.10.2010 – 2 AGH 43/10, BeckRS 2011, 17963; BGH Urt. v. 8.2.2011 – VI ZR 311/09, NJW 2011, 1005, 1006 Rn. 6; AnwGH Sachsen Urt. v. 3 AnwG 4/24 3 27.2.2015 – AGH 19/13 (1), BeckRS 2015, 9918; AGH Niedersachsen Urt. v. 14.8.2017 – AGH 3/17, BeckRS 2017, 156688 Rn. 22 ff.; AnwG Köln Beschl. v. 16.8.2019 – 3 AnwG 15/19 R, NJWRR 2019, 1341, 1342 Rn. 13 f., jeweils m.w.N.). Das Verbot gilt auch dann, wenn der Gegenanwalt nicht antwortet (AGH NRW a.a.O.) oder der gegnerische Mandant einen unmittelbaren Kontakt initiiert (AGH Niedersachsen a.a.O. Rn. 25; OLG Karlsruhe Urt. v. 15.11.2002 – 14 U 73/01, NJOZ 2003, 889, 891). b) Die unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem gegnerischen Mandanten ist einem Rechtsanwalt so weit untersagt, wie die Bevollmächtigung des Gegenanwalts reicht (AGH NRWa.a.O. unter Ziffer 111.7.; AnwG Köln a.a.O. Rn. 16; Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022, BORA § 12 Rn. 5). Es kommt nicht darauf an, dass diese durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen ist (AnwG Köln Beschl. v. 1.7.2009 – 10 EV 202/08, BeckRS 2010, 2762). Maßgeblich ist der ohne weitere Nachforschungen erkennbare Umfang der Bevollmächtigung des Gegenanwalts. c) Dem Antragsteller war im Zeitpunkt seines Schreibens vom 3.2.2023 eine etwaige Bevollmächtigung der Gegenanwältin hinsichtlich des Anspruchs auf Berichtigung des Zwischenzeugnisses unbekannt. Ihm war nur die Bevollmächtigung der Gegenanwältin hinsichtlich des Anhörungsverfahrens und des Kündigungsschutzverfahrens bekannt. Sie ergab sich für ihn aus dem Umstand, dass die Gegenanwältin in diesen Verfahren für den Arbeitgeber auftrat. Eine etwaige, schon zu diesem Zeitpunkt erfolgte weitergehende Bevollmächtigung war dem Antragsteller unbekannt. Eine solche könnte sich aus der Vollmachtsurkunde ergeben, die dem Schreiben der Gegenanwältin vom 6.10.2022 an die Stadt beigelegen haben soll. Jedoch wurde diese Urkunde nicht dem Antragsteller übermittelt. Die Stadt übersandte dem Antragsteller das Schreiben der Gegenanwältin mit Fax vom 17.10.2022 ohne die Vollmachtsurkunde. Das Fax besteht lediglich aus dem einseitigen Schreiben der Stadt und dem dreiseitigen Schreiben der Gegenanwältin. Dies ergibt sich aus der Faxkennung, die vier übermittelte Seiten ausweist. Auch später erfolgte keine Bekanntgabe einer gegebenenfalls weitergehenden Bevollmächtigung. Die Bevollmächtigung hinsichtlich des Zwischenzeugnisses wurde für den Antragsteller erstmals durch das Antwortschreiben der Gegenanwältin vom 15.2.2023 erkennbar. d) Daraus, dass die Gegenanwältin zunächst im Antragsverfahren nach §§ 168 ff. SGB IX und sodann im Kündigungsschutzverfahren aufgetreten war, ergab sich keine Bevollmächtigung für die spätere Auseinandersetzung um die Berichtigung des Zwischenzeugnisses. Die durch Bestellung und Verhandlung erklärte Prozessvollmacht beinhaltete keine Vollmacht hinsichtlich späterer Auseinandersetzungen um Zeugnisberichtigungsansprüche, da diese weder Streitgegenstand noch Prozessziel der Kündigungsschutzklage waren (vgl. § 81 ZPO, 3 AnwG 4/24 4 der nach § 46 Abs. 2 ArbGG Anwendung findet; zum Umfang der durch die Prozessvollmacht vermittelten Empfangsbevollmächtigung BAG Urt. v. 21.1.1988-2 AZR 581/86, NJW 1988, 2691, 2693 unter B.2.d.; BGH Urt. v. 18.12.2002 – VIII ZR 72/02, NJW 2003, 963, 964 unter 11.2.a.). Zeugnisberichtigungsansprüche – sofern sie gegeben waren – waren auch nicht Gegenstand des Vergleichs im Kündigungsschutzverfahrens. Es handelte sich vielmehr um Sekundäransprüche, die erst mit Erteilung des jeweiligen Zeugnisses entstehen konnten. e) Eine Nachforschungspflicht des Antragstellers bestand nicht. Es würde die Anforderungen überspannen, aus § 12 BORA eine Obliegenheit des Rechtsanwalts herzuleiten, Erkundigungen einzuholen, ob die BevollBerufsrechtliche Rechtsprechung KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 121
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