Kammermitteilungen 4/2025

le sind jedoch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anderer Beteiligter unverzüglich zu unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen ist diesen zudem unverzüglich eine Abschrift zu übersenden. Die Regelung dient dem Schutz des Gemeinwohlinteresses an einer Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und an einem fairen Verfahren, dem Schutz des gegnerischen Anwalts vor Eingriffen in sein Mandatsverhältnis und insbesondere auch dem Schutz des gegnerischen Mandanten. Dieser soll davor geschützt werden, dass er vom Gegenanwalt überraschend persönlich angesprochen und in Unkenntnis der Rechtslage ohne rechtliche Beratung durch seinen Anwalt zur Abgabe irgendwelcher Erklärungen veranlasst wird („Überrumpelungssituation“).1 1 Vgl. Weyland/Nöker, 11. Aufl. 2024, BORA § 12 Rn. 2 Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 BORA enthält keine Angaben dazu, worauf sich das Umgehungsverbot beziehen soll, d.h. in welchem Umfang eine direkte Kontaktaufnahme berufsrechtlich untersagt ist. Anerkannt ist, dass sich das Umgehungsverbot auf das Rechtsverhältnis der Parteien erstreckt, mit welchem der Rechtsanwalt befasst ist, sodass das Umgehungsverbot „nur“ dieselbe Angelegenheit, nicht jedoch andere Angelegenheiten umfasst.2 2 Vgl. BeckOK BORA/Günther, 49. Ed. 1.9.2025, BORA § 12, Rn. 9 ff. Zur Definition des Begriffes „derselben Angelegenheit“ wird auf die zu § 3 BORA, § 43a Abs. 4 BRAO und § 356 StGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen. Nach einer gängigen Definition meint dort dieselbe Rechtssache den sachlich-rechtlichen Inhalt der anvertrauten Interessen, also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist.3 3 Vgl. Hartung/Scharmer/v. Falkenhausen, 8. Aufl. 2022, BRAO § 43a Rn. 130, 131; BeckOK BRAO/Praß, 29. Ed. 1.8.2022, BRAO § 43a Rn. 188. Ob bei einer Kontaktaufnahme dieselbe Rechtsangelegenheit betroffen war, bezüglich derer auf der Gegenseite bereits eine Vertretung bestand, welche dem kontaktaufnehmenden Berufsträger auch bekannt war und somit ein Berufspflichtverstoß besteht oder nicht, ist wiederkehrend Gegenstand der Auseinandersetzungen im Rahmen von Aufsichtsverfahren. Eine entsprechende Konstellation lag auch einem Aufsichtsverfahren zu Grunde, in welchem seitens der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf gegenüber dem Beschwerdegegner aufgrund einer – unstreitig – erfolgten unmittelbaren Kontaktaufnahme zur Gegenseite eine Rüge ausgesprochen worden war. Gegen die Rüge wandte sich der betroffene Rechtsanwalt und begehrte eine Entscheidung des Anwaltsgerichts – welches dem Antrag des Antragstellers stattgab und den streitgegenständlichen Rügebescheid aufhob. Im Folgenden wird die Entscheidung des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 4.7.2025, Az. 3 AnwG 4/24 abgedruckt: 3AnwG4/24 Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Beschluss In dem Rügeverfahren gegen Rechtsanwalt [...] (Antragsteller) hat die 3. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 4.7.2025 beschlossen: 1. Der Rügebescheid des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 18.10.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.1.2024 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf auferlegt. Gründe: I. Der Antragsteller vertrat seinen Mandanten zunächst in einem von dessen Arbeitgeber betriebenen Antragsverfahren nach §§ 168 ff. SGB IX. Mit an die Stadt gerichtetem Schreiben vom 6.10.2022 meldete sich für den Arbeitgeber eine Rechtsanwältin (nachfolgend: Gegenanwältin). In dem Schreiben nahm sie auf ihre Vollmacht Bezug, die beigefügt sei. Die Stadt übersandte dem Antragsteller diese Stellungnahme mit Fax vom 17.10.2022, jedoch ohne Vollmachtsurkunde der Gegenanwältin. Anschließend vertrat der Antragsteller seinen Mandanten im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht. Auch in diesem Verfahren bestellte sich die Gegenanwältin für den Arbeitgeber. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, der u.a. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses vorsah. Mit unmittelbar an den Arbeitgeber gerichteten und übersandten Schreiben vom 3.2.2023 beanspruchte der Antragsteller für seinen Mandanten, ein nach dem Vergleichsschluss erteiltes Zwischenzeugnis zu berichtigen. Die Gegenanwältin antwortete für den Arbeitgeber hierauf mit Schreiben vom 15.2.2023. Mit Schreiben vom 28.6.2023 wandte sich der Antragsteller erneut unmittelbar an den Arbeitgeber und beanspruchte, das zwischenzeitlich erteilte Endzeugnis zu berichtigen. Der Arbeitgeber verwies mit E-Mail vom Berufsrechtliche Rechtsprechung 120 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025

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