Der in den Äußerungen inbegriffene Vorwurf, dass der das Mandat bearbeitende Rechtsanwalt die rechtlichen Möglichkeiten zu Gunsten des Beklagten nur unzureichend ausgeschöpft habe, habe jedoch wiederum eine hinreichende tatsächliche Grundlage insoweit, als der Beklagte bemängelt, dass eine Berücksichtigung des vorliegend gegebenen Sonderkündigungsschutzes von dem sein Verfahren bearbeitenden Rechtsanwalt nur unzureichend erfolgt sein soll und dieser zudem in der Stellungnahme nicht erwähnt habe, dass ihm eine Unterstützung seitens des Betriebsrates signalisiert worden sei. Die Klägerin trug hinsichtlich des Sonderkündigungsschutzes erstinstanzlich vor, dass dem bearbeitenden Rechtsanwalt der Antrag auf Elternzeit bereits im ersten Beratungsgespräch am 15.2.2023 zu Kenntnis gelangt sei. Dies konnte von dem Zeugen S... so nicht bestätigt werden; er gab in der Zeugenvernehmung vor dem Landgericht vielmehr an, dass er mutmaße, dass der Antrag auf Elternzeit im ersten Gespräch nicht zur Sprache gekommen sei, ihm wäre der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG bekannt gewesen. Zwar bleibt offen, ob dieser – bei einer drohenden Kündigung wesentliche Umstand – zunächst nicht abgefragt oder in der weiteren Betreuung des Mandats nicht mehr berücksichtigt wurde, unstreitig hat aber der Beklagte nach Recherchen seiner Ehefrau den bearbeitenden Rechtsanwalt mit E-Mail vom 1.3.2023 auf den besonderen Kündigungsschutz hingewiesen und habe damit zumindest eine tatsächliche Grundlage für seine geäußerte Kritik gehabt. Weiterhin sei in der durch den Zeugen S... vorbereiteten Stellungnahme tatsächlich nicht ausgeführt worden, dass sich der Betriebsrat einstimmig zu Gunsten des Beklagten ausgesprochen hat. [...] Auch hier sei daher eine tatsächliche Grundlage für die vom Beklagten geäußerte Meinung gegeben, dass von Seiten der Klägerin nicht alles ausgeschöpft wurde, um seine Ziele zu erreichen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die juristische Tätigkeit der Klägerin – auch für den Durchschnittsleser erkennbar – von einem juristischen Laien bewertet und kritisiert wurde. Es handele sich vorliegend gerade nicht um eine Bewertung durch eine juristisch fachkundige Person oder gar die zuständige Rechtsanwaltskammer oder sonstige öffentliche Stelle. Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung sei, Aufmerksamkeit zu erregen, seien angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfG Beschluss vom 6.11.1968 – 1 BvR 501/62 – NJW 1969, 227). [...] Auch die Aussage „Ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern, wenn ich es nicht getan hätte, schaudert es mich, wenn ich daran denke, was hätte passieren können“ betreffe die Klägerin in ihrer beruflichen Kerntätigkeit und greife in erheblichem Maße in die Rechte der Klägerin ein. Die Wahrung von Terminen und Fristen sei eine Grundvoraussetzung im Bereich der anwaltlichen Beratung und der Vorwurf der Nichteinhaltung derartiger Formalien wiege entsprechend schwer. Auch wenn die Äußerung insgesamt als Werturteil zu qualifizieren sei, so könne sie nur dann gerechtfertigt sein, wenn es für den erhobenen Vorwurf eine hinreichende tatsächliche Grundlage gibt, wenn der Beklagte den sein Verfahren bearbeitenden Rechtsanwalt also tatsächlich zumindest an Termine oder Fristen erinnert hat. Aber auch diese sei gegeben. Aus dem unstreitigen EMailverkehr der Beteiligten ergebe sich, dass der Beklagte am 13.3.2023 auf eine schriftliche Zusage der Fristverlängerung bestanden hatte und mit E-Mail vom 22.3.2024 zwei Tage vor Ablauf der verlängerten Frist an die Notwendigkeit der – zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden – Stellungnahme erinnert hatte. Erst auf diese „Erinnerung“ hin wurde ihm dann der Entwurf der Stellungnahme vorab zur Kenntnis und Prüfung übersandt. Dies sei ausreichend als Grundlage, dass sich der Beklagte die Meinung bilden konnte, er hätte den seine Sache bearbeitenden Rechtsanwalt der Klägerin an Fristen „erinnern müssen“, zumal er zum Zeitpunkt der Erinnerung nicht wusste, ob und wann ihm diese Stellungnahme noch übersandt werden würde. Mit Blick auf die notwendige Durchsicht des Schriftsatzes und eines eventuell noch bestehenden Gesprächs- und Anpassungsbedarfs erscheine es durchaus nachvollziehbar, dass sich der Beklagte an einem Mittwochnachmittag mit Blick auf den Fristablauf am folgenden Freitag zu einer Nachfrage („Erinnerung“) veranlasst sehen konnte. Ob es objektiv notwendig gewesen wäre, den Rechtsanwalt daran zu erinnern, sei nicht entscheidend. (ebl) § 12 BORA: Das Umgehungsverbot in der Praxis Gegenstand von Beschwerden, die bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf gegen Mitglieder erhoben werden, ist immer wieder auch der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Umgehungsverbot. Beschwerdeführer ist entweder die gegnerische Partei, die sich überrumpelt fühlt, oder der gegnerische Kollege bzw. die gegnerische Kollegin, die sich des Eindrucks nicht erwehren können, übergangen worden zu sein. § 12 BORA normiert, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht ohne Einwilligung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anderer Beteiligter mit diesen unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln dürfen. Satz 2 der Norm sieht vor, dass das Verbot nicht bei Gefahr im Verzuge gilt. In diesem FalBerufsrechtliche Rechtsprechung KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 119
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