Kammermitteilungen 4/2025

358). [...] Eine solche Diffamierung sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr hätten die Äußerungen einen hinreichenden Sachbezug und setzten sich mit der Dienstleistung der Klägerin kritisch auseinander. Liegt keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung vor, sei über die Frage der Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Grundsätze zum weitreichenden Schutz der Meinungsfreiheit im Rahmen von Werturteilen zu entscheiden (BGH Urteil vom 3.2.2009 – VI ZR 36/07 – NJW 2009, 1872). Dabei könne das Fehlen jeglicher tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich die Meinung stützen könnte, ein Indiz dafür darstellen, dass die Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss vom 16.7.2003 – 1 BvR 1172/99 – NJW 2004, 277). Ferner sei bei der Würdigung der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, in welcher Sphäre – Intim-, Geheim-, Privat- oder nur Sozialsphäre – der Unterlassungskläger betroffen ist (BVerfG Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10 – NJW 2012, 3712). Diese Interessenabwägung hinsichtlich sämtlicher der im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden Äußerungen falle im Ergebnis dahin aus, dass das durch die Äußerungen des Beklagten beeinträchtigte Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin und das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das Recht des Beklagten auf Äußerung seiner Meinung zumindest nicht überwiege. In der Äußerung des Beklagten „Ich wurde über den Stand meines Falles völlig im Unklaren gelassen“ sei der Vorwurf enthalten, dass er unzureichend informiert worden sei. Dies sei eine Wertung, die nur dann zulässig sei, wenn für diese zumindest irgendeine tatsächliche Grundlage gegeben ist, auf welcher sich der Beklagte diese Meinung bilden konnte. Eine solche Grundlage ergebe sich aus dem E-Mailverkehr der Beteiligten. Aus der Korrespondenz im März 2023 ergebe sich, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, dass der Zeuge S... in der Woche ab dem 13.3.2023 die anstehende Stellungnahme fertigen würde. Tatsächlich sei der Zeuge S... erst in der Folgewoche am 20.3.2023 mit erst noch zu klärenden Rückfragen an den Beklagten herangetreten und habe dem Beklagten – mit Blick auf den Fristablauf am 24.3.2023 – noch bis zum Mittag des 22.3.2023 keinen Entwurf übersandt, was den Beklagten zu einer Rückfrage veranlasst habe. Auf dieser Grundlage sei die Meinungsbildung und die anschließende Äußerung dieser Meinung nicht zu beanstanden. Entscheidend sei demgegenüber nicht, ob der Beklagte das Verhalten des ihn betreuenden Rechtsanwaltes aus seiner juristischen Laiensicht richtig oder falsch bewertet hat. Die Äußerung treffe die Klägerin als wertende Kritik an der Qualität ihrer anwaltlichen Tätigkeit in ihrer Sozialsphäre. Zu Gunsten des Beklagten streite die hohe Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Auch und gerade Kritik solle ausgesprochen werden dürfen, sogar ohne dass diese belegt werden müsse. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens sei in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 I GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist [...] (BGH Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14 – NJW 2015, 773). [...] Gleiches gelte für die Äußerung „Mein Anwalt war konsequent unvorbereitet auf unsere Treffen.“ Das OLG führt aus, dass auch, selbst wenn man der Äußerung einen – allenfalls im Ansatz erkennbaren – tatsächlichen Gehalt entnehmen wolle, auch hier mit der Nachfrage zur Beantragung der Elternzeit, welche dem bearbeitenden Rechtsanwalt hätte bekannt sein können, ein hinreichender Sachbezug gegeben sei. Auch hier sei nicht entscheidend, ob der Beklagte die Terminvorbereitung des ihn betreuenden Rechtsanwaltes zutreffend bewertet hat. Maßgeblich sei, dass er durch die Nachfragen des ihn betreuenden Rechtsanwalts eine hinreichende tatsächliche Grundlage dafür hatte, sich diese Meinung bilden zu können. Der Klägerin sei zuzugeben, dass sowohl die Äußerung „Es war offensichtlich, dass keine wirklichen rechtlichen Nachforschungen angestellt wurden, um meinen Fall zu unterstützen, da sie es versäumten, wichtige Beweise zu sammeln, die meiner Situation sehr geholfen hätten“ als auch „Sie haben wichtige Aspekte des Arbeitsrechts falsch interpretiert und mir falsche Ratschläge gegeben, die meinen gesamten Fall hätten gefährden können, wenn ich sie befolgt hätte“ jeweils für sich geeignet ist, potentielle Mandanten von einer Beauftragung der Klägerin – zumindest im Fachbereich des Arbeitsrechts – abzuhalten. Dies gelte insbesondere mit Blick darauf, dass Bewertungen häufig als ungeschönte und werbefreie Informationsquelle von potentiellen Kunden vor einer Mandatierung genutzt werden. Die Bewertung treffe die Klägerin in ihrer Sozialsphäre. Zwar sei weder ein Bezug zur Privat- oder Intimsphäre, noch eine Beleidigung der Klägerin selbst oder des das Mandat bearbeitenden Rechtsanwalts gegeben. Jedoch betreffe die Kritik des Beklagten gerade die Kerntätigkeit der Klägerin. Kritisiert werde nicht nur die Kommunikation und ein unzureichender Service, sondern auch die Qualität der anwaltlichen Arbeit als solche mit den Kernbereichen (nicht) vorhandener Rechtskenntnisse, einer (nicht) ausreichenden Vorbereitung des Mandats und die Wahrung von Fristen. Der durchschnittliche Leser bekomme durch die Lektüre der Bewertung den Eindruck, dass es sich um eine Kanzlei handele, welche man besser nicht mandatieren sollte. Diese Empfehlung werde auch ausdrücklich am Ende der Bewertung ausgesprochen: „Machen Sie nicht den gleichen Fehler wie ich. Halten Sie sich von dieser Anwaltskanzlei fern.“ Berufsrechtliche Rechtsprechung 118 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025

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