Kammermitteilungen 4/2025

Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG wegen eines Eingriffs in den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen zustehe. Das OLG führt aus, dass unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Äußerungen und aller Umstände des Einzelfalles sämtliche der im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Äußerungen als zulässige Meinungsäußerungen einzuordnen seien, ein Unterlassungsanspruch der Klägerin bestehe danach nicht. Ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin beziehungsweise in das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei gegeben. Die im Berufungsverfahren noch streitigen, durchweg negativen Äußerungen über die Klägerin stellten jeweils einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin und in das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. [...] Die Klägerin sei eindeutig für den Leser zu identifizieren und die Äußerungen befassten sich jeweils mit der Kerngeschäftstätigkeit der Klägerin und bewerteten diese negativ. Diese Äußerungen seien geeignet, potenzielle Mandanten einen Geschäftskontakt zumindest überdenken zu lassen. [...] Das OLG weist jedoch darauf hin, dass eine Beeinträchtigung bzw. ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, nicht ohne Weiteres zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, Satz 2 BGB (entsprechend) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG führe. [...]. Ob der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zusteht, sei aufgrund einer Abwägung der Interessen der Klägerin und des Beklagten zu entscheiden. Nach allgemeinen Ausführungen des Gerichts zur Einstufung von Äußerungen als Tatsachenbehauptung oder Werturteil sowie zu Meinungsäußerungen, die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, stellt das OLG hinsichtlich der streitigen einzelnen Äußerungen Folgendes fest: Der tatsächliche Gehalt der Äußerung „Ich wurde über den Stand meines Falles völlig im Unklaren gelassen“ gehe nach dem Verständnis des Durchschnittspublikums dahin, dass der Beklagte moniere, dass der ihn betreuende Rechtsanwalt ihn – wann auch immer – über den Sachstand hätte unterrichten sollen und dies nicht getan hat. Ein konkreter tatsächlicher Gehalt lasse sich der Äußerung nicht entnehmen, da letztlich ein Unterlassen einer – subjektiv – erwarteten Handlung bemängelt werde. Die Äußerung stelle sich daher im Ergebnis als Werturteil dar. Die Äußerung „Mein Anwalt war konsequent unvorbereitet auf unsere Treffen.“ bewerte ebenfalls das Verhalten des betreuenden Rechtsanwaltes. Es handele sich um eine reine Meinungsäußerung. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Einschätzung „konsequent unvorbereitet“ nicht dem Beweis zugänglich. Sowohl die Äußerung „Es war offensichtlich, dass keine wirklichen rechtlichen Nachforschungen angestellt wurden, um meinen Fall zu unterstützen, da sie es versäumten, wichtige Beweise zu sammeln, die meiner Situation sehr geholfen hätten“ als auch„Sie haben wichtige Aspekte des Arbeitsrechts falsch interpretiert und mir falsche Ratschläge gegeben, die meinen gesamten Fall hätten gefährden können, wenn ich sie befolgt hätte“ seien als Werturteile zu qualifizieren, denen ein Tatsachenkern nicht zu entnehmen sei. Die Aussagen seien nach ihrem Aussagegehalt als wertende Kritik dahingehend zu verstehen, dass der Zeuge S... die rechtlichen Möglichkeiten zu Gunsten des Beklagten nur unzureichend ausgeschöpft habe. Ebenfalls als Meinungsäußerung einzuordnen sei die Aussage „Ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern, wenn ich es nicht getan hätte, schaudert es mich, wenn ich daran denke, was hätte passieren können“. Während der zweite Satzteil allein wertend zu verstehen sei, sei im ersten Teil der Aussage das tatsächliche Element enthalten, wonach der Beklagte den seine Sache bearbeitenden Rechtsanwalt an Termine und Fristen habe erinnern müssen, wobei die Formulierung, er hätte „erinnern müssen“ wiederum als Wertung zu verstehen sei. Sämtliche im Berufungsverfahren noch gegenständliche Äußerungen fielen damit unter den weiten Schutz der Meinungsfreiheit, der die Äußerung von Meinungen schützt, gleich ob diese aus Sicht eines Dritten zutreffend sind oder hinreichend begründet wurden. [...] Das OLG stellt klar, dass der Schutz der Meinungsfreiheit unabhängig davon bestehe, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos sei und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten werde (BVerfG Beschluss vom 9.11.2022 – 1 BvR 523/21 – NJW 2023, 510). Meinungsäußerungen seien grundsätzlich nicht zu begründen. Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit verbiete es zudem, von dem Äußernden den Nachweis zu verlangen, dass seine Wertung – etwa vom Standpunkt eines unbeteiligten, objektiven Betrachters oder aus der Sicht des angesprochenen Lesers oder Hörers – „richtig“ ist, oder eben eine Begründung dafür zu liefern (BGH, Urteil vom 18.6.1974 – VI ZR 16/23 – NJW 1974, 1762). [...] Nur dann, wenn der abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos erschiene, d.h. willkürlich und nicht sachbezogen ist, sei dieser rechtswidrig (BGH Urteil vom 18. 6. 1974 – VI ZR 16/23 – NJW 1974, 1762). Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen im Fall von Werturteilen gelte, dass die Meinungsäußerungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurückzutreten hat, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt (BVerfG Beschluss vom 08.05.2007 – 1 BvR 193/05 – NJW 2008, Berufsrechtliche Rechtsprechung KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 117

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