müssten wir heute unsere offizielle Antwort verschicken. [...]“. Der Verband gab dem Fristverlängerungsantrag am 13.3.2023 antragsgemäß bis zum 24.3.2023 (Freitag) statt. Am 20.3.2023 (Montag) bat der Zeuge S... den Beklagten per E-Mail um Übersendung des Fragebogens in Kopie. Mit weiterer Mail vom 20.3.2023 bat der Zeuge S... den Beklagten um nähere Informationen zu der Einsichtnahme in die Dissertation der Vorgesetzten des Beklagten. Am 22.3.2023 (Mittwoch) um 13:36 Uhr schrieb der Beklagte an den Zeugen S...: „Bitte bestätigen Sie, dass Sie mir das Dokument, das Sie vorbereiten, zusenden werden, damit ich es überprüfen/genehmigen kann und eventuelle Fehler sehe, bevor Sie es versenden.“ Mit EMail vom 22.3.2023 um 14:46 Uhr übersandte der Zeuge S... an den Beklagten den Entwurf der Stellungnahme und bat um kurzfristige Rückmeldung. Mit E-Mail vom 23.3.2023 kündigte der Beklagte das Mandatsverhältnis und führte aus, dass er mit der Arbeit der Klägerin nicht zufrieden sei. Der Beklagte veröffentlichte sodann im September 2023 nachstehende Google Bewertung: „Local Guide 23 Rezensionen 17 Fotos (einer von 5 Sternen) vor einem Monat Absolut enttäuschende Erfahrung! Ich hatte die unglückliche Erfahrung, diese Anwaltskanzlei zu beauftragen, mich in einem Arbeitskonflikt zu vertreten und ich muss sagen, es war nichts weniger als ein Albtraum. Sie wurden mir empfohlen, so dass ich eine qualitativ hochwertige Vertretung und Expertise im Arbeitsrecht erwartete. Was ich bekam, war ein Maß an Nachlässigkeit, das mich auch heute noch verblüfft. Zunächst einmal war die Kommunikation eine absolute Katastrophe. Ich schickte meinem Anwalt eine E-Mail und bekam mehrere Tage lang keine Antwort. Ich musste mehrmals nachfassen, um auch nur eine einfache Antwort auf meine Fragen zu erhalten. Ich wurde über den Stand meines Falles völlig im Unklaren gelassen. Mein Anwalt war auch konsequent unvorbereitet auf unsere Treffen und schien kein grundlegendes Verständnis für die Details meines Falles zu haben. Es war offensichtlich, dass keine wirklichen rechtlichen Nachforschungen angestellt wurden, um meinen Fall zu unterstützen, da sie es versäumten, wichtige Beweise zu sammeln, die meiner Situation sehr geholfen hätten. Ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern: wenn ich es nicht getan hätte, schaudert es mich, wenn ich daran denke, was hätte passieren können. Als ob das alles nicht schon schlimm genug wäre, gab es mehrere Fälle, in denen ich das Gefühl hatte, dass sie nicht einmal das Arbeitsrecht gut genug verstanden, um mich angemessen zu vertreten. Sie haben wichtige Aspekte des Arbeitsrechts falsch interpretiert und mir falsche Ratschläge gegeben, die meinen gesamten Fall hätten gefährden können, wenn ich sie befolgt hätte. Sie schienen mehr daran interessiert zu sein, ihr Honorar zu kassieren, als mir tatsächlich zu helfen. Inzwischen bin ich zu einer anderen Anwaltskanzlei gewechselt, und der Unterschied im Serviceniveau und in der Professionalität ist wie Tag und Nacht. Ich bedauere, dies nicht früher getan zu haben, und würde jedem, der einen Anwalt für Arbeitsrecht benötigt, dringend raten, sich woanders umzusehen. Machen Sie nicht den gleichen Fehler wie ich. Halten Sie sich von dieser Anwaltskanzlei fern.“ Die Klägerin hat im landgerichtlichen Verfahren die vollständige Unterlassung der Google Bewertung begehrt. Das Landgericht hat der Klägerin nach Beweisaufnahme lediglich einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich folgender Äußerungen zugesprochen: – „Ich wurde über den Stand meines Falles völlig im Unklaren gelassen.“ – „Mein Anwalt war auch konsequent unvorbereitet auf unsere Treffen.“ – „Es war offensichtlich, dass keine wirklichen rechtlichen Nachforschungen angestellt wurden, um meinen Fall zu unterstützen, da sie es versäumten, wichtige Beweise zu sammeln, die meiner Situation sehr geholfen hätten.“ – „Ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern; wenn ich es nicht getan hätte, schaudert es mich, wenn ich daran denke, was hätte passieren können.“ – „Sie haben wichtige Aspekte des Arbeitsrechts falsch interpretiert und mir falsche Ratschläge gegeben, die meinen gesamten Fall hätten gefährden können, wenn ich sie befolgt hätte.“ Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung begehrt. Das OLG Stuttgart entschied, dass die Berufung des Beklagten zulässig und begründet ist und stellt fest, dass der Klägerin auch hinsichtlich der vom Landgericht als unzulässig eingestuften Äußerungen gegenüber dem Beklagten kein Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 12 GG iVm. Art. 19 Abs. 3 GG auf Sperrung beziehungsweise Löschung wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beziehungsweise gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB, Berufsrechtliche Rechtsprechung 116 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025
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