nur mit Kenntnis der Akte des Zivilverfahrens ausschließen ließe. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass ermittlungstaktische Gründe gegen die Vornahme weiterer Ermittlungsmaßnahmen gesprochen hätten. Insbesondere habe bei Zuwarten mit der Durchsuchung keine erhebliche Gefahr eines Beweismittelverlusts bestanden. Die Aspekte der geringen Schwere des Tatvorwurfs, des schwachen Tatverdachts, des geringen Grads der Auffindewahrscheinlichkeit, der schon grundsätzlich bei Durchsuchungen erheblichen Eingriffstiefe und der weiteren denkbaren Ermittlungsansätze sprächen zusammengenommen bereits erheblich gegen die Angemessenheit der Durchsuchung. Da die Durchsuchungsanordnung für die Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers weit gefasst ist und potentiell zahlreiche unbeteiligte Mandanten betrifft, spreche die besondere Rolle des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt im Ergebnis aber entscheidend gegen ein angemessenes Verhältnis aus staatlicher Eingriffsmaßnahme zur Wahrheitsermittlung und Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. (ebl) OLG Stuttgart, Urteil vom 29.9.2025 – 4 U 191/25: Google Bewertungen Immer wieder für Konflikte sorgen von Mandanten abgegebene Bewertungen insbesondere auf für eine breite Masse einsehbaren Online-Plattformen. Dienstleistungen zur Beseitigung negativer Kommentare und Bewertungen sind ein breiter Markt geworden und immer wieder ist in gerichtlichen Auseinandersetzungen Gegenstand, welche Kommentare und Bewertungen noch hinzunehmen sind bzw. ob ein Löschungsanspruch besteht. Die Frage, ob eine Bewertung eines Rechtsanwalts durch einen Mandanten noch zulässig ist oder entfernt werden muss, war auch Gegenstand der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29.9.2025 – 4 U 191/25: Die Parteien stritten wegen einer negativen Bewertung der Klägerin durch den Beklagten auf dem Google-Bewertungsprofil der Klägerin. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung der Äußerungen. Der Beklagte hatte am 10.2.2023 seine direkte Vorgesetzte mit dem Vorwurf des Plagiats in deren Dissertation konfrontiert. [...] Der Beklagte wurde infolgedessen am selben Tag von seinem Arbeitgeber mit Wirkung zum 16.2.2023 bis auf Weiteres freigestellt. Der Beklagte stellte am 13.2.2023 einen Antrag auf Elternzeit für den Zeitraum vom 22.5.2023 bis zum 4.8.2023. Der Beklagte kontaktierte die Klägerin am 14.2.2023 per E-Mail und bat um Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht. Der bei der Klägerin als Rechtsanwalt tätige Zeuge S... beantwortete diese E-Mail am selben Tag und vereinbarte mit dem Beklagten einen Gesprächstermin für den 15.2.2023. Am 16.2.2023 fand ein Personalgespräch des Beklagten mit dem Arbeitgeber statt. Zu diesem Gespräch verfasste der Beklagte ein eigenes Besprechungsprotokoll, das er dem Zeugen S... mit E-Mail vom 21.2.2023 mit der Bitte um Rückmeldung übersandte. Mit E-Mail vom 22.2.2023 teilte der Zeuge S... dem Beklagten mit, dass das von ihm verfasste Besprechungsprotokoll in Ordnung sei. Ferner bat er den Beklagten, ihn umgehend zu informieren, sollte der Beklagte eine außerordentliche Kündigung erhalten, um fristgerecht Kündigungsschutzklage erheben zu können. Am 21.2.2023 stellte der Arbeitgeber des Beklagten beim zuständigen Kommunalverband einen Antrag auf Zustimmung zu einer auszusprechenden fristlosen Verdachtskündigung. Mit Schreiben vom 24.2.2023 wandte sich der Verband an den Beklagten zum Zwecke der Anhörung und setzte ihm zur Stellungnahme eine Frist bis zum 13.3.2023. Der Beklagte teilte dem Zeugen S... mit E-Mail vom 24.2.2023 mit, dass der Betriebsrat beschlossen habe, ihn zu unterstützen [...]. Mit E-Mail vom selben Tag bat der Zeuge S... den Beklagten, ihn umgehend zu informieren, sollte er die dennoch zu erwartende Kündigung erhalten. [...]. Am 1.3.2023 schrieb der Beklagte an den Zeugen S... per E-Mail, dass seine Frau in Erfahrung gebracht habe, dass in der Elternzeit besonderer Kündigungsschutz bestehe und fragte nach, ob dies der Hintergrund dafür sein könnte, dass sein Arbeitgeber bislang keine Kündigung ausgesprochen habe. Daraufhin erkundigte sich der Zeuge S... mit E-Mail vom selben Tag, wann der Beklagte Elternzeit beantragt habe. Mit E-Mail vom 8.3.2023 übersandte der Beklagte dem Zeugen S... die Unterlagen, die er vom Verband erhalten hatte und bat um Rückmeldung zu dem von ihm ausgefüllten Fragebogen. Der Zeuge S... schrieb am 10.3.2023 (Freitag) an den Beklagten: „Da ich heute zwei Gerichtstermine habe, werde ich heute leider nicht in der Lage sein, die Stellungnahme zu dem Antrag Ihres Arbeitgebers an den Verband vorzubereiten. Daher habe ich bereits heute Morgen telefonisch um eine Fristverlängerung gebeten. Zusätzlich habe ich die Fristverlängerung auch schriftlich beantragt. Das entsprechende Schreiben finden Sie im Anhang dieser E-Mail. Der Verband hat mir die Fristverlängerung bereits zugesichert. [...]“. Der Beklagte antwortete am 13.3.2023 (Montag) wie folgt: „Ich habe keinen Zweifel daran, dass Sie eine mündliche Bestätigung von Herrn L... erhalten haben. Sollte Herr L... jedoch heute nicht in der Lage sein, eine E-Mail zu senden, die die Verlängerung bestätigt, Berufsrechtliche Rechtsprechung KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 115
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