Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nahe, die zu einer Höchststrafe von drei Jahren und neun Monaten führen würde. Schutzgut des § 263 StGB sei zudem ausschließlich das Vermögen. Hinzu komme, dass aufgrund des fehlenden Abschlusses des zivilrechtlichen Honorarstreitverfahrens zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung möglicherweise noch ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Frage hätte kommen können. Darüber hinaus erscheine es selbst unter der Annahme eines Schuldspruchs und trotz der relativ hohen Schadenssumme bei der vorgeworfenen Tat zumindest naheliegend, dass keine hohe Strafe im Einzelfall zu erwarten wäre. Der Tatverdacht sei aufgrund der aktenkundigen Widersprüche zwischen E-Mail und polizeilicher Vernehmung der Zeugin zumindest schwach. Das gelte insbesondere für die nach Aktenlage aufgrund der jeweiligen Motivlage eher fragliche Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin und der Anzeigenden. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass Hintergrund des Strafvorwurfs ein zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses laufender Honorarstreit zwischen der Anzeigenden und dem Beschwerdeführer war und die Anzeigende die Strafverfolgung mit Nachdruck betrieben habe. Insoweit sei es naheliegend, dass Gegner eines laufenden Zivilprozesses auch bei strafrechtlichen Zeugenaussagen jeweils erhebliche Belastungstendenzen hätten. Auch habe es aktenkundigen Anlass gegeben, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin zu hinterfragen, weil ihre Aussagen in der Genese im höchsten Maße der Suggestion durch einen Fragenkatalog der Anzeigenden unterlegen hätten. Die Auffindevermutung sei eher gering. Die Vagheit der Auffindevermutung könne gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sprechen und somit der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28.9.2008 – 2 BvR 1800/07, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13.5.2014 – 2 BvR 9/10, Rn. 18). Eine Auffindewahrscheinlichkeit sei vorliegend zwar für sich genommen gegeben. Gleichwohl sei sie in der Gesamtschau gering. Ihre Schwäche beruhe insbesondere auf der Kenntnis des Beschwerdeführers von den wiederaufgenommenen Ermittlungen und der Tatsache, dass er diese Kenntnis gegenüber der Staatsanwaltschaft mit seinem Akteneinsichtsantrag sogar offenlegte und daher eine Durchsuchung zumindest für möglich habe halten dürfen. Zu berücksichtigen sei schließlich die besondere Eingriffsintensität einer Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts, die sich daraus ergebe, dass die strafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten in den durchsuchten Kanzleiräumen eine Streubreite aufweise und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen würden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100, 313 ‹ 380 8 ; 107, 299 ‹ 320 f. 8 ; 113, 29 ‹ 53 8 ). Hinzu komme die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse. Daher bedürfe der eingriffsintensive Zugriff auf Datenträger – insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Berufsgeheimnisträgern – im jeweiligen Einzelfall in besonderer Weise einer regulierenden Beschränkung (vgl. BVerfGE 113, 29 ‹ 53 8 ). Die sehr weit formulierte Durchsuchungsanordnung sei aus Sicht eines durchschnittlichen Dritten auch nicht auf die Mandatsunterlagen beschränkt, die die Anzeigende betrafen. Vielmehr habe die Anordnung potentiell auch verfahrensunerhebliche Daten und Betroffene umfasst. Das gelte insbesondere, weil eine Abwendungsbefugnis ausdrücklich mit der Begründung ausgeschlossen wurde, dass sich nur aus der Gesamtschau der Unterlagen Erkenntnisse erwarten ließen. Es habe also offenbar auch nach Unterlagen außerhalb der mandatsbezogenen Verfahrensakte des Beschwerdeführers zur Anzeigenden gesucht werden sollen. Dabei sei bei einer solchen Formulierung aufgrund einer heutzutage naheliegenden elektronischen Speicherung von Akten, Korrespondenz und Abrechnungsunterlagen die vorläufige Sicherstellung von Datenträgern mit dem gesamten anwaltlichen Datenbestand zu erwarten. Spätestens bei einer Durchsicht dieser Datenträger sei eine Betroffenheit der Mandatsunterlagen weiterer, unbeteiligter Mandantinnen und Mandanten des Beschwerdeführers und anderer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seiner Kanzlei sicher zu erwarten und damit das Interesse der Allgemeinheit auf Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant betroffen. Die Durchsuchungsanordnung sei zwar grundsätzlich zur Erreichung des konkreten Aufklärungszwecks erforderlich. Es gab aber durchaus auch mildere Ermittlungsmaßnahmen, die vor der Durchsuchung zur weiteren Wahrheitsermittlung möglich gewesen wären, und die als alternative Möglichkeiten jedenfalls im Rahmen der Angemessenheit an Bedeutung gewinnen können. Jedenfalls eine strenge Angemessenheitsprüfung, wie sie die Durchsuchung von Kanzleiräumen erfordere, verlange regelmäßig, auch alternative mildere Ermittlungsansätze in die Abwägung einzubeziehen. So dürfte etwa die Beiziehung der Akte des Zivilverfahrens regelmäßig geboten sein. Denn nur durch den Inhalt dieser Akte könne der Tatverdacht überhaupt vollständig beurteilt werden. Der gesamte Tatvorwurf stehe und falle mit dem Vortrag des Beschuldigten im Zivilverfahren. Hinzu komme, dass jedenfalls in der ersten Instanz jederzeit ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Prozessbetrugs in Betracht komme, der sich Berufsrechtliche Rechtsprechung 114 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025
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