schiedlichen Inhalt insbesondere zur angeblichen Betrugsabsprache gehabt hätten. Insbesondere das Landgericht weigere sich, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen und verletze daher seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund von Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen worden. Das BVerfG stellt in Hinblick auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde fest, dass der Beschwerdeführer entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert vorgetragen habe, ob der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft ist. Werde mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehöre eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 ‹ 198 8 ). Der Beschwerdeführer rüge ausdrücklich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und habe aber nicht vorgetragen, eine Gehörsrüge gemäß § 33a StPO erhoben zu haben. Das BVerfG merkt ergänzend an, dass aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde es nicht mehr darauf ankomme, dass sich die Durchsuchungsanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache als nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinne erweisen dürfte. In Hinblick auf eine – hypothetische – Begründetheit im Falle einer zulässigen Verfassungsbeschwerde erklärt das BVerfG, dass die im Rahmen der Angemessenheitsprüfung vorzunehmende Gesamtabwägung aller relevanten Umstände jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim durchsuchten Objekt um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, zu einer Unangemessenheit zwischen Grundrechtseingriff und verfolgtem Zweck führen würde. Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebiete bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei auch das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK (vgl. etwa EGMR, Kolesnichenko v. Russia, Urteil von April 2009, Nr. 19856/04, § 31 m.w.N.; Kruglov and others v. Russia, Urteil vom 4.2.2020, Nr. 11264/04, § 125 m.w.N.). [...] Richte sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringe dies regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen dürften. Dadurch würden die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liege darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangten eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (vgl. BVerfGE 113, 29 ‹ 48 ff. 8 ; BVerfGK 14, 83 ‹ 87 f. 8 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29.1.2015 – 2 BvR 497/12 u.a., Rn. 18) und zwar auch dann, wenn ein Rechtsanwalt selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5.5.2008 – 2 BvR 1801/06, Rn. 15). Insoweit entspreche die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 GG insbesondere auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 (vgl. u.a. Särgava v. Estonia, Urteil vom 16.11.2021, Nr. 698/19, §§ 88 f. m.w.N.). Es gebe bei Durchsuchungen von Rechtsanwaltskanzleien allerdings keine darüberhinausgehenden strengeren Anforderungen auch an die Subsidiarität der Maßnahme. Insbesondere fordere die Verfassung nicht, dass die Erforschung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos erscheinen müsse. Das BVerfG kommt zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Entscheidung den strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen an die Durchsuchung bei Rechtsanwälten bei einer Gesamtabwägung nicht gerecht geworden sei dürfte. Die Zusammenschau der eher geringen Schwere des Tatvorwurfs, des schwachen Tatverdachts, des geringen Grads der Auffindewahrscheinlichkeit, der besonderen Eingriffstiefe sowie der weiteren möglichen Ermittlungsmethoden mache die Durchsuchungsanordnung unangemessen. Die vorgeworfene Schwere der Tat sei abstrakt als eher geringfügig zu bewerten. Auch im konkreten Einzelfall lasse sich keine hohe Straferwartung feststellen. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, könnten nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene versuchte (Prozess-)Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB sei keine Straftat von erheblicher Bedeutung. Aus dem Grundtatbestand des vorgeworfenen Betrugs ergebe sich lediglich eine Höchststrafe von bis zu fünf Jahren. Aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses allein denkbaren Versuchsstrafbarkeit liege dabei eine Strafmilderung nach § 23 Berufsrechtliche Rechtsprechung KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 113
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