Berufsrechtliche Rechtsprechung BVerfG, Beschluss vom 21.7.2025, 1 BvR 398/24: Kanzleidurchsuchungen bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Mit einer Verfassungsbeschwerde wandte sich ein Rechtsanwalt gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner Kanzleiräume. Die Durchsuchung war im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens aufgrund einer Strafanzeige einer früheren Mandantin gegen ihn angeordnet und durchgeführt worden. Zwar hat der Zweite Senat des BVerfG die Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Darlegung der Rechtswegerschöpfung bereits als unzulässig abgewiesen. Der Beschluss ist für die Rechtsanwaltschaft jedoch dennoch nicht uninteressant, da dessen Begründung inhaltlich über die Zulässigkeitsfrage hinausgeht und zum Ausdruck bringt, dass die Verfassungsbeschwerde aufgrund der strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit bei der Durchsuchung bei Rechtsanwälten wohl begründet gewesen wäre. Das BVerfG betont den besonderen Schutz der Berufsgeheimnisträger und deren Kanzleiräumlichkeiten. Daher soll der Beschluss im Folgenden – in einer leicht gekürzten Version – veröffentlicht werden. Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs. Hintergrund war ein zivilrechtlicher Honorarstreit zwischen dem Beschwerdeführer und einer ehemaligen Mandantin (im Folgenden „Anzeigende“). Zwischen der Anzeigenden und dem Beschwerdeführer war streitig, ob sich aus seiner (Unter-)Bevollmächtigung und dem Auftreten des Beschwerdeführers in dem Gerichtstermin Gebührenansprüche ergaben oder ob diese aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mitbeschuldigten bereits abgegolten waren. Das Verfahren aus dem Jahr 2020 hatte einen Streitwert von 2.314.673,65 Euro und wurde mit Vergleich beendet. Im Herbst 2021 erhob der Beschwerdeführer Zahlungsklage in Höhe von 26.093,73 Euro gegen die Anzeigende vor dem Landgericht. Vor Durchführung der Beweisaufnahme in diesem Verfahren erstattete die Anzeigende Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zunächst ein, wogegen die Anzeigende Beschwerde einlegte. Im Rahmen dieser Beschwerde legte die Anzeigende eine E-Mail der Adoptivtochter und ehemaligen Bürokraft des Mitbeschuldigten (im Folgenden „Zeugin“) vor. In dieser gab die Zeugin gegenüber der Anzeigenden an, sie sei dabei gewesen, als der Beschwerdeführer im September 2020 am Telefon mit dem Mitbeschuldigten die geplante unberechtigte Geltendmachung von Honorarforderungen besprochen habe. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren wieder auf und holte Bankauskünfte der Gesellschaft des Mitbeschuldigten ein. Im zivilrechtlichen Honorarstreit vor dem Landgericht fand am 9.12.2022 eine Beweisaufnahme statt, in der auch die Zeugin vernommen wurde. Im Januar 2023 vernahm die Polizei die Zeugin, die den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten belastete, inhaltlich aber einen anderen Ablauf berichtete als in der E-Mail. Am 20.7.2023 erließ das Amtsgericht den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss für die Räume der Kanzlei des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der Angaben der Zeugin, des versuchten Betrugs verdächtig. Es bestehe eine Auffindevermutung für die Mandatsunterlagen inklusive der Abrechnungsunterlagen, aus denen sich ergeben werde, dass der Beschwerdeführer nicht von der Anzeigenden, sondern von der Gesellschaft des Mitbeschuldigten beauftragt und honoriert worden sei. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 9.8.2023 vollstreckt und dabei unter anderem ein Computer des Beschwerdeführers sichergestellt. Im zivilrechtlichen Honorarstreit verurteilte das Landgericht die Anzeigende mit Urteil vom 8.9.2023 zur vollständigen Honorarzahlung. Im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung maß das Gericht der Aussage der vernommenen Zeugin insgesamt keinen relevanten Beweiswert zu. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Durchsuchungsbeschluss verwarf das Landgericht als unbegründet. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses habe ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer und eine Auffindevermutung vorgelegen, die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Gründe: Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten sich nicht hinreichend mit den besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern auseinandergesetzt. Der Beschluss des Amtsgerichts enthalte keine Abwägungen zur Verhältnismäßigkeit. Das Landgericht habe ebenfalls die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern missachtet. Die Aussage der Zeugin sei aus zahlreichen Gründen widersprüchlich. Sie habe sich insgesamt viermal aktenkundig geäußert, wobei alle Äußerungen unter112 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025
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