Total komfortabel und praktisch: Jetzt bestellen: otto-schmidt.de Indizien reichten weder für sich noch bei einer Gesamtbetrachtung aus, um einen Rechtsmissbrauch annehmen zu können. So seien im Verzeichnis nach § 8b UWG eingetragene Vereine nicht immer von der Umsatzsteuer befreit. Aus der Tatsache, dass der Antragsteller kein Kleinunternehmer ist sowie aus der Rechnungsnummer lasse sich zwar schließen, dass der Antragsteller in größerem Umfang umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Die Maßstäbe, die bei einem Mitbewerber in dieser Hinsicht an die Missbräuchlichkeit des Vorgehens gestellt werden, nämlich, dass die Abmahntätigkeit sich verselbständigt hat und in keinem vernünftigen Verhältnis zum Kernbereich der Tätigkeit des Mitbewerbers steht, greife bei einem Verband, dessen Tätigkeit gerade in der Verfolgung unlauterer und verbraucherschutzwidriger Praktiken besteht, nicht ein. Ein Missbrauch könnte dann angenommen werden, wenn die Tätigkeit des Verbandes entweder vor allem der Begünstigung dem Verband nahestehender Personen dient oder die Tätigkeit des Verbandes ein derartiges Prozessrisiko erzeugt, dass dadurch seine Existenz gefährdet wird. Dafür sei im streitgegenständlichen Fall jedoch nichts vorgetragen. Der Antrag zu 1) ist nach Würdigung durch das OLG Düsseldorf begründet. Der Link auf die Kanzleihomepage reiche nicht aus, weil ohne eine nähere Bezeichnung der Verkehr nicht sicher erkennen könne, ob – und wenn ja, welche – weitere Angaben sich auf der verlinkten Webseite befinden. Das gelte umso mehr, als der Antragsgegner selbst einen längeren Text eingefügt hat. Ein Link reiche nur aus, wenn sich aus der Beschriftung des Links ergebe, welche näheren Angaben sich dahinter verbergen. In Hinblick auf den Antrag zu 2) führt das OLG aus, dass es an jeglichen Pflichtangaben gemäß Art. 13 DSGVO fehle. Auf die Angaben in der Datenschutzerklärung des Betreibers von anwalt.de könne der Antragsgegner sich nicht berufen. Zwar sei es – worauf der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung abgestellt habe – zweifelhaft, ob der Antragsteller die für ihn zuständige Datenschutzbehörde anzugeben habe. In jedem Falle müsse der Antragsgegner aber eine Datenschutzerklärung zu den von ihm selbst im Zusammenhang mit anwalt.de vorgenommenen Datenverarbeitungen abgeben. Lediglich der Antrag zu 3) war als unbegründet zurückgewiesen worden. Es sei sehr zweifelhaft, ob der Datenverarbeitende verpflichtet ist, das Wesentliche der Vereinbarung mit einem anderen Datenverarbeitenden bereits auf der Webseite darzustellen, oder ob er sich nicht damit begnügen dürfe, diese Angaben auf konkrete Nachfragen zu übermitteln. Dies sei in der Literatur umstritten. Ob teleologische Gründe für eine solche Verpflichtung sprechen, obwohl sie nicht in Art. 13 DSGVO aufgeführt ist, könne offenbleiben. Diese Frage könnte nur durch eine Vorlage an den EuGH geklärt werden, was im Eilverfahren nicht möglich sei. Bei dieser ungeklärten Rechtslage müsse eine Interessenabwägung stattfinden, die hier zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Syndikusrechtsanwältin Eva Blatt Juristische Referentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Die Kammer rät KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 111
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