Kammermitteilungen 4/2025

liche Anzahl von Unternehmern angehören, die Dienstleistungen gleicher Art auf demselben Markt betreiben. Das OLG Düsseldorf verweist auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt1 1 OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.2.2025, 6 W 26/25. und die dortigen Ausführungen, dass dem Antragsteller eine Vielzahl von Inkassounternehmen angehören und diese in einem Wettbewerb zu Rechtsanwälten stünden, und zwar unabhängig davon, ob zu ihren beworbenen Tätigkeiten „Forderungseinzug & Inkassorecht“ gehört oder nicht. An einem Wettbewerbsverhältnis sei nicht zu zweifeln. Das Gericht stellt klar, dass der Antragsteller in dem Verfahren nach dem UKlaG jedoch nur ein Fehlverhalten gegenüber Verbrauchern rügen könne und der Antrag insoweit einzuschränken sei. Ob die im Anschluss an die Abmahnung durch den Rechtsanwalt bereits vorgenommenen Änderungen ausreichen, sei nicht Verfahrensgegenstand. Zum Antrag zu 3) erläutert das OLG Düsseldorf, dass nur verständlich sei, wenn der Antragsteller davon ausgehe, dass die geforderten Angaben bereits auf der Webseite in der beanstandeten Einblendung zu machen seien. Das OLG Düsseldorf hat zunächst klargestellt, dass die Anträge nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 2c UKlaG seien. Die durch den Antragsgegner benannten Die Kammer rät 110 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025

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