Anwaltsrecht/Berufsrecht )HVWVWHOOXQJVLQWHUHVVH LQ 9HUIDKUHQ GHU $QZDOVJH richtsbarkeit Die Kammer rät Datenschutz und Pflichtangaben bei der Nutzung von Anwaltsportalen Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nutzen, um ihre Sichtbarkeit zu erhöhen und Mandate zu gewinnen, Onlineportale, wo potenzielle Mandanten niedrigschwellig einen Berufsträger/eine Berufsträgerin finden können, die bei aufgekommenen rechtlichen Problemen und Fragen beraten und vertreten können. Während die Einrichtung eines entsprechenden Portalauftritts technisch leicht umzusetzen ist, steckt die Tücke im Detail. Insbesondere bei der Darstellung und Einbeziehung von etwaigen Pflichtangaben nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) oder der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist Aufmerksamkeit geboten, um Verfahren – z.B. im Rahmen von Abmahnungen durch Wettbewerber oder antragsbefugte Verbände – oder gar Bußgelder zu vermeiden. Andernfalls kehrt sich der Vorteil der Nutzung von entsprechenden Portalen – zumindest Zeitweise – in einen Nachteil und Mehraufwand um, wie Rechtsanwalt Taskin erlebt und im Vorwort eindrücklich geschildert hat. Die gegen ihn gerichtete Abmahnung war Gegenstand der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.5.2025, Az. I-20 UKl 2/25. Das OLG stellt insbesondere klar, dass ein Link auf der Plattform, welcher zu Pflichtangaben auf der Kanzleihomepage führt, nicht in jedem Fall ausreichend sei und dass in Hinblick auf die nach den Vorgaben der DSGVO notwendigen Pflichtangaben nicht lediglich auf die Datenschutzangaben des Plattformvertreibers verwiesen bzw. vertraut werden könne: In dem einstweiligen Verfügungsverfahren eines Bundesverbandes für Forderungsmanagement gegen Rechtsanwalt Taskin hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt wird, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr betreffend Inkassodienstleistungen digitale Dienste zu betreiben, 1) ohne Verbrauchern gegenüber folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Namen, vollständige Anschrift und Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde, den Staat, in dem die gesetzliche Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind, und/oder 2) ohne Nutzern, soweit sie Verbraucher sind, zum Zeitpunkt der Erhebung von Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache sämtliche in Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO aufgelisteten Informationen zu erteilen, wenn dies geschieht wie in folgendem Auftritt unter der URL https://www.anwalt.de/marcel-taskin (siehe Screenshots S. 109 und 110). Im Übrigen war der Antrag zurückgewiesen worden. Der Entscheidung lag zu Grunde, dass der Antragsteller als qualifizierter Wirtschaftsverband in das Verzeichnis gemäß § 8b UWG eingetragen ist. Zu seinen Mitgliedern zählen Inkassounternehmen, InkassoRechtsanwaltskanzleien und Handwerkskammern mit Inkassoabteilungen. Der Antragsgegner ist Rechtsanwalt. Er warb unter www.anwalt.de/marcel-taskin in der auszugsweise dargestellten Weise. Der Antragsteller beanstandete im Rahmen eines Verfahrens nach dem UKlaG – das vollständige Fehlen von Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 DDG – wobei er den Link auf die Webseite des Rechtsanwalts nicht für ausreichend erachtete, – das vollständige Fehlen von Datenschutzinformationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO – sowie die Nichtzurverfügungstellung des Wesentlichen der Vereinbarung nach Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO. Der Antragsgegner rügte in dem Verfahren die fehlende Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers sowie eine nicht ordnungsgemäße Abmahnung. Das Verhalten des Antragstellers, der ersichtlich eine Vielzahl von Rechtsanwälten abmahne und zudem – wie aus der Geltendmachung von Umsatzsteuer hervorgehe – gewerblich tätig sei, sei rechtsmissbräuchlich. In der Sache macht der Antragsgegner geltend, ein Wettbewerbsverhältnis bestehe nicht. Das Impressum sei über den Link auf seine Webseite erreichbar gewesen, was ausreiche. Fehlende Datenschutzinformationen könnten nicht lauterkeitsrechtlich verfolgt werden. Eine Dringlichkeit fehle. Das OLG Düsseldorf wies zunächst darauf hin, dass der Antragsteller auf die Rüge des Antragsgegners hin eine Prozessvollmacht vorgelegt habe und dies ausreichend sei. Der Antragsteller sei auch nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG klagebefugt. Das OLG Düsseldorf führt aus, dass der Antragssteller in das Verzeichnis nach § 8b UWG eingetragen ist und ihm eine erheb108 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025
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