Kammermitteilungen 4/2025

What watch? Jetzt bestellen: otto-schmidt.de Änderung in der Finanzamtszuständigkeitsverordnung Das Ministerium der Finanzen des Landes NordrheinWestfalen informiert über die sechzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung (FA-ZVO) vom 13.9.2025. Durch die Änderungsverordnung wird zum 1.1.2026 durch die Neueinführung des § 5a das Finanzamt Essen-NordOst zentral zuständig für alle Grunderwerbsteuerfälle mit gesellschaftsrechtlichem Bezug in Fällendes ) § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG: steuerbare Umwandlungen nach dem UmwG und Anwachsungen ) § 1 Abs. 2 GrEStG: steuerbare Verwertungsbefugnisse ) § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG: steuerbare Anteilsübergänge Auf Erwerbsvorgänge die bis zum Ablauf des 31.12.2025 gemäß § 18 oder § 19 des Grunderwerbsteuergesetzes angezeigt oder der Finanzverwaltung erstmalig bekannt wurden, ist dagegen die bis zum 31.12.2025 geltende Verordnungsfassung weiter anzuwenden. Damit wird das Fallsegment zukünftig an einer Stelle gebündelt und Spezial- und Fachwissen aufgebaut. Die Verordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Bundessteuerblatt – Teil I – verkündet. 16. Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung vom 13.9.2025 Nach § 5 wird folgender § 5a neu eingefügt §5a Grunderwerbssteuerfälle mit gesellschaftsrechtlichem Bezug (1) Für die Verwaltung der Grunderwerbssteuer ist abweichend von der Bezirksregelung des § 2 und der Großstadtregelung des § 5 das Finanzamt Essen NordOst für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig, soweit es sich um folgende Erwerbsvorgänge handelt: 1. Erwerbsvorgänge nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Grunderwerbssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.2.1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, soweit es sich um Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, oder um Anwachsungen handelt, 2. Erwerbsvorgänge nach § 1 Absatz 2 des Grunderwerbssteuergesetzes oder 3. Erwerbsvorgänge nach § 1 Absatz 2a bis 3a des Grunderwerbssteuergesetzes. (2) Auf Erwerbsvorgänge im Sinne des Absatzes 1, die bis zum Ablauf des 31.12.2025 gemäß § 18 oder § 19 des Grunderwerbssteuergesetzes angezeigt oder der Finanzverwaltung erstmalig bekannt wurden, ist die bis zum 31.12.2025 geltende Fassung dieser Verordnung weiter anzuwenden. (ebl) Berichte und Bekanntmachungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 107

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