Zunächst soll eine Erweiterung des § 59b BRAO erfolgen. Mit Einführung des § 59b Abs. 2 lit. a), Nr. 3. lit. c) BRAO-E sollen auch Gesellschaften, die nach dem Recht der Schweiz zulässig sind, eine für § 59b BRAO-E zulässige Rechtsform haben. Umstrittener dürfte die vorgeschlagene Änderung in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BRAO-E sein: Geplant ist den Gesellschafterkreis für inländische und ausländische anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften zu erweitern. Dieser Kreis soll um die Gruppe der „Angehörigen von Notarberufen aus anderen Staaten“ vergrößert werden. Während in der Begründung des Referentenentwurfs erklärt wird, dass die Beteiligung solcher Notarinnen und Notare regelmäßig weder bei in- noch bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften zu einer Gefährdung der Berufspflichten führen würde, ist zu bedenken, dass der Begriff des Notars international nicht einheitlich verwendet wird und global gesehen erhebliche Unterschiede zwischen dem unter dem Begriff „Notar“ jeweils ausgeübten Berufs- bzw. Tätigkeitsbild bestehen. Zu denken ist z.B. an die „Notary Publics“ im US-Amerikanischen System. Die BRAK gibt zu bedenken, dass die geplante Neuregelung zu einer Bevorzugung ausländischer Notare führen kann, die in ihrer Reichweite nicht gerechtfertigt ist. Eine Möglichkeit könnte sein, eine Regelung in Anlehnung an die Vorschrift des § 206 BRAO mit einer Beschränkung der in Betracht kommenden Länder sowie mit konkreten Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des jeweiligen Angehörigen eines Notarberufes zu wählen. Bisher sieht § 59h Abs. 1 S. 1 BRAO das Erlöschen der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft durch ihre Auflösung vor. Um die Postulationsfähigkeit künftig auch nach der Auflösung bis zu dem Zeitpunkt zu erhalten, in dem die Gesellschaft beendet ist, soll § 59h Abs. 1 S. 1 BRAO so angepasst werden, dass die Zulassung erst mit Beendigung der Gesellschaft erlischt. So können Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Mandate für die Gesellschaft fortführen. Hintergrund ist z.B., dass ein Erlöschen schon mit Auflösung sowohl die Abwicklung als auch eine mögliche Sanierung der Gesellschaft erschwert. 7. Zugang zu Vorstand und Anwaltsgerichtsbarkeit Anpassungen sind geplant bei den Zugangsvoraussetzungen zu Vorstands- und Anwaltsgerichtstätigkeit sowie bei dem Ernennungsprozess für die Anwaltsgerichtsbarkeit: a) Berufserfahrung und Mindestalter § 65 BRAO-E soll die Voraussetzungen für eine Wählbarkeit in den Vorstand der Rechtsanwaltskammern erleichtern. Für die Mitwirkung im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer soll künftig statt einer bisher fünfjährigen nur noch eine dreijährige Berufserfahrung ausreichen. Dies soll das Engagement junger Berufsangehöriger fördern. Gleiches gilt für die Satzungsversammlung. Zudem soll das Erfordernis der unterbrechungslosen Berufsausübung für Vorstandsmitglieder sowie die mit einem Mindestalter gekoppelte Voraussetzung für Rechtsanwältinnen und -anwälte beim Bundesgerichtshof (§ 166 Abs. 3 BRAO) künftig entfallen, so dass es insoweit dann nur noch auf die Gesamtdauer der Ausübung des Anwaltsberufs ankommt. b) Vorschlagslisten und Ernennung Um mehr Transparenz zu schaffen sowie um eine Bestenauslese und die Resilienz der Anwaltsgerichtsbarkeit zu fördern soll in § 93 BRAO-E künftig vorgesehen werden, dass die Kammern die Vorschlagslisten für die Ernennung oder Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richten bei den jeweiligen Berufsgerichten zu erstellen und dies ihren Mitgliedern vorher anzukündigen haben, sodass alle Mitglieder die Gelegenheit erhalten, sich um das Ehrenamt zu bewerben. Diese Ankündigung kann schriftlich, elektronisch oder in einer der regelmäßigen Kammerpublikationen erfolgen. In § 93 Abs. 4 BRAO-E sollen die Kriterien für die Auswahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter näher bestimmt und in § 93a BRAO-E eine Anfechtungsmöglichkeit der Auswahlentscheidungen der Kammern und der Justizverwaltungen vorgesehen werden. So soll ein möglichst offenes und transparentes Bewerbungsverfahren erreicht und die Sichtbarkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit erhöht werden. Aus § 93 Abs. 4 BRAO-E ergibt sich, dass als Ausgangspunkt von Artikel 33 Abs. 2 GG auszugehen ist. Danach ist zunächst in jedem Fall die fachliche Leistung, d.h. vor allem die juristische Qualifikation und Erfahrung der interessierten Mitglieder von Bedeutung. Für die vorgesehene Auslese von besonderer Bedeutung sind die jeweiligen Kenntnisse sowie in der Praxis gesammelte Erfahrungen im Berufsrecht, spezielle Qualifikationen der interessierten Mitglieder, die gerade in der aktuellen Situation des Gerichts, für das die Bestellung erfolgen soll, von Bedeutung sind, z.B. Kenntnisse in dem vom Anwaltsgericht anzuwendenden Verfahrensrecht, Erfahrungen in besonderen Tätigkeitsbereichen (z.B. Tätigkeit als Syndikus) sowie Erwägungen in Hinblick auf Altersstruktur/Heterogenität der zu besetzenden Spruchkörper. Die geplante Neuregelung erfolgt auch vor dem Hintergrund der derzeit in vielen Bereichen vermehrt geführten Diskussionen und Erwägungen, wie Einrichtungen des Rechtsstaats möglichst resilient gemacht werden Das aktuelle Thema 102 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025
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