Ankündigung soll die Abmahnung nach § 13 UWG ersetzen können. Diese Voraussetzung wird durch die BRAK als eine unnötige bürokratische Hürde betrachtet. Gegen Mitglieder von anderen nach der BRAO, der PAO oder dem StBerG gebildeten Kammern soll ein Vorgehen nach dem UWG nur möglich sein, wenn es sich um Kammern anderer Berufe handelt und die dortigen Kammern keine angemessenen Maßnahmen ergriffen haben. Auch wird durch das Gesetzesvorhaben das Verhältnis zwischen einem berufsrechtlichen Aufsichtsverfahren und einem UWG-Verfahren in den Blick genommen, welche grds. parallel geführt werden können. Für den Fall, dass ein Mitglied in einem von seiner Rechtsanwaltskammer geführten Verfahren nach dem UWG entweder eine Unterlassungsverpflichtung abgibt oder zur Abgabe verpflichtet wird, soll § 73c Abs. 3 BRAO-E regeln, dass die Kammern dann von der Fortführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens absehen können. Ist ein Verfahren bereits bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht anhängig, besteht für diese die Möglichkeit, das Verfahren z.B. gemäß §§ 116 BRAO 153 StPO einzustellen. 5. § 55 BRAO-E Abwicklung Der gegenwärtige § 55 BRAO regelt die Abwicklung von Rechtsanwaltskanzleien. Die Rechtsanwaltskammer kann für Rechtsanwältinnen/-anwälte, die verstorben sind oder deren Zulassung erloschen ist, eine andere Rechtsanwältin oder einen anderen Rechtsanwalt als Abwickler, der die laufenden Aufträge fortführt, bestellen. Für eine angemessene Vergütung des Abwicklers kommen die frühere Rechtsanwältin/der frühere Rechtsanwalt beziehungsweise die Erben auf, andernfalls haftet die bestellende Rechtsanwaltskammer. Aufgrund von in der Vergangenheit bereits aufgetretener Situationen, in denen Rechtsanwaltskammern in erheblichem Umfang für Abwicklerkosten aufkommen mussten, wird eine Änderung vorgeschlagen. In den Blick genommen wurden dabei Fallkonstellationen, in denen insolvente Rechtsanwälte in großem Umfang Vorschüsse einforderten, ohne dafür Leistungen zu erbringen oder in denen als „chaotisch“ zu bezeichnende Kanzleiorganisationen abzuwickeln sind. Für die Rechtsanwaltskammern, die die von ihnen zu übernehmenden Abwicklerkosten letztlich über die von ihren Mitgliedern zu erhebenden Beiträge finanzieren müssen, resultieren daraus Probleme, insbesondere, wenn hohe Abwicklerkosten mitgliederschwächere Rechtsanwaltskammern treffen. Um sowohl den schutzwürdigen Interessen der Mandanten als auch denen der Abwickler und Rechtsanwaltskammern gerecht zu werden sieht § 55 BRAO-E keine komplette Umstellung des Abwicklersystems vor, jedoch eine Begrenzung der Bürgenhaftung der Kammern. Zunächst soll durch die Ergänzung um Berufsausübungsgesellschaften für die Rechtsanwaltskammern die Möglichkeit geschaffen werden, künftig auch Berufsausübungsgesellschaften zu Abwicklern zu bestellen. Der neue § 55 Abs. 2 BRAO-E entspricht grundsätzlich den Sätzen 1 und 2 des aktuellen Absatzes 2. Für die Pflicht, laufende Aufträge fortzuführen, soll künftig dann eine Ausnahme bestehen, wenn die Gefahr besteht, dass es für diese Tätigkeit zu einer Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer in einer Höhe von mehr als 10.000 Euro kommen könnte und die Rechtsanwaltskammer der Fortführung der Aufträge nicht zugestimmt hat. Für Leistungen bei der Fortführung laufender Aufträge, die über diesen Betrag hinausgehen, und denen die zuständige Rechtsanwaltskammer nicht zugestimmt hat, erhielten Abwickler somit keinen Ausgleich mehr. Da dies Abwicklern nicht zuzumuten ist, entfällt gemäß des geplanten Entwurfs insoweit die Pflicht zur Fortführung laufender Mandate. Eine freiwillige Fortführung laufender Aufträge auf eigenes wirtschaftliches Risiko der Abwicklerinnen und Abwickler bleibt unberührt. Gleiches gilt für Annahme neuer Aufträge nach Satz 4. Aufwände, die der Abwicklerin oder dem Abwickler bei der Beendigung laufender Aufträge im Sinne des neuen Absatzes 2 Satz 3 entstehen, sind weiterhin unbegrenzt zu vergüten. Mit der Neuregelung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers einerseits die den Rechtsanwaltskammern für Abwicklungen entstehenden Aufwände in einem vertretbaren Rahmen gehalten werden, andererseits aber das System der bisherigen Abwicklung grundsätzlich beibehalten und Abwicklerinnen und Abwicklern eine angemessene Vergütung garantiert werden. Die von der Rechtsanwaltskammer bestellten Abwicklerinnen und Abwickler können sich zunächst einen Überblick über die abzuwickelnde Kanzlei verschaffen. Alle Aufwände, die (auch) bei einer Beendigung des Auftrags entstehen würden, erhalten sie unbegrenzt erstattet. Die BRAK gibt in ihrer Stellungnahme in Hinblick auf die geplante Neuregelung insbesondere zu bedenken, dass die Prognose bezüglich der zu erwartenden Kosten zu Unsicherheiten führen kann – ebenso wie die im Gesetzesentwurf genutzten Begrifflichkeiten der „Aufwände“ sowie der „schwebenden Angelegenheiten“ und „laufenden Aufträge“. Bezüglich der Thematik „Abwicklung“ hätte sich die BRAK eine beherztere und grundsätzlichere Neuregelung gewünscht. 6. §§ 59b ff. BRAO-E: Neuerungen bei Berufsausübungsgesellschaften Im Kontext der berufsrechtlichen Regelungen zu Berufsausübungsgesellschaften in den §§ 59b ff. BRAO sind einige Weiterungen intendiert. Das aktuelle Thema KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 101
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