§ 43 BRAO Allgemeine Berufspflicht § 38 BRAO Allgemeine Berufspflicht § 43 Abs. 1 BRAO Unabhängigkeit § 39 BRAO Unabhängigkeit § 43a Abs. 2 BRAO Verschwiegenheit § 40 BRAO Verschwiegenheit § 43a Abs. 3 BRAO Sachlichkeit § 41 BRAO Sachlichkeit § 43a Abs. 4–6 BRAO Interessenswiderstreit § 42 BRAO Interessenswiderstreit § 43a Abs. 7 BRAO Fremde Vermögenswerte § 43 Fremde Vermögenswerte § 43a Abs. 8 BRAO Fortbildung § 43a BRAO Fortbildung b) Zustimmungsfiktion § 42 Abs. 3 S. 2 und 3 BRAO-E Beim Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen besteht das Problem, dass es dann, wenn Rechtsanwältinnen und -anwälte die Sozietät wechseln, aufgrund der Sozietätserstreckung eine erhebliche Zahl von Mandaten geben kann, die nur mit einer Einwilligung der Mandantschaft fortgeführt werden dürfen. In diesen Fällen kann es in der Praxis schwierig sein, zeitnah eine entsprechende Einwilligung zu erhalten. Praktiker berichten von zum Teil monatelangen Warteprozessen, in denen potenzielle Kanzleiwechsel in der Schwebe sind und insbesondere die Kanzleiwechsler – oft junge Kolleginnen und Kollegen – mit der Ungewissheit leben, ob ein Wechsel möglich ist. Hier soll eine Erleichterung geschaffen werden, die einerseits das Selbstbestimmungsrecht der Mandantschaft erhalten, andererseits aber das Verfahren beschleunigen soll. Soweit es sich bei der Mandantschaft um Unternehmer handelt, denen Fiktionen im Rechtsverkehr (z.B. durch § 362 Abs. 1 und § 377 Abs. 2, 3 HGB) vertraut sind, sieht der Entwurf eine Zustimmungsfiktion vor. Bei Unternehmern soll die Zustimmung als erteilt gelten, wenn diese dem Tätigwerden nach einer Aufforderung zur Erteilung der Zustimmung nebst vorangegangener umfassender Aufklärung nicht binnen zwei Wochen widersprochen haben. Die Neuregelung soll keine Anwendung auf Mandantinnen und Mandanten finden, die Verbraucher sind. Die vorgeschlagene Regelung zur Fiktion bei Unternehmern begegnet Bedenken der BRAK, welche einer Aufweichung der Regelungen zum Tätigkeitsverbot, die nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, sondern auch Gemeinwohl und Rechtspflege als solche schützen sollen, kritisch gegenübersteht. c) Vortätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter Ebenfalls im Interesse gerade jüngerer Kolleginnen und Kollegen soll eine Änderung des § 45 BRAO erfolgen. § 45 Abs. 2 S. 2 BRAO-E sieht vor, dass eine Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter keinen Anknüpfungspunkt für ein Tätigkeitsverbot bieten soll. Damit würde die bisherige Regelung erweitert und auch Berufseinsteiger/Berufsträger, die zuvor als wissenschaftliche Mitarbeiter außerhalb von Kanzleien tätig waren, können leichter wechseln. 4. § 73c BRAO-E Vorgehen der Kammern nach dem UWG Uneinheitlich wird von den Rechtsanwaltskammern (aber auch sonstigen Berufskammern) derzeit die Frage gehandhabt, ob auch gegen eigene Mitglieder ein Vorgehen nach dem UWG erfolgen soll. Dass Kammern nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG grundsätzlich befugt sind, Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen, steht fest. Ob die Rechtsanwaltskammern mit den Mitteln des UWG in der Praxis auch tatsächlich gegen eigene Mitglieder vorgehen, wird uneinheitlich gehandhabt. Ein Grund für die unterschiedlichen Verfahrensweisen in der Praxis ist, dass es bisher keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zur Zulässigkeit des Vorgehens der Kammern nach dem UWG gegen eigene Mitglieder und zu dem Verhältnis zwischen Maßnahmen nach dem UWG und berufsrechtlichen Maßnahmen gibt. In diesem Kontext ist auch ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts5 5 BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 – 1 BvR 981/00, abrufbar unter https:// www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/ 10/rs20041026_1bvr098100.html relevant, nach dem vor einem Vorgehen nach dem UWG zunächst geprüft werden muss, ob zur Zielerreichung auch mildere berufsaufsichtliche Mittel ausreichen. Ein neuer § 73c BRAO-E soll zu einer Vereinheitlichung in der Praxis führen durch die Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen Rechtsanwaltskammern gegen ihre eigenen Mitglieder (oder andere) nach dem UWG vorgehen dürfen. Zwar hält das anwaltliche Berufsrecht auch für Verstöße wettbewerbsrechtlicher Art Maßnahmen bereit, die von einer Rüge bis hin zu anwaltsgerichtlichen Maßnahmen reichen, jedoch ist ein Vorgehen nach dem UWG effektiver und schneller. Zudem ist zu erwägen, dass ein individuelles Vorgehen nach dem UWG durch andere Kammermitglieder als Wettbewerber für diese ein erhebliches Kostenrisiko darstellen kann, während dieses Risiko bei einem Vorgehen nach UWG seitens der Kammer selbst von allen Kammermitgliedern gemeinsam getragen werden könnte. § 73c BRAO-E sieht vor, dass das Vorgehen der Rechtsanwaltskammern gegen eigene Mitglieder nach dem UWG künftig unter die Bedingung gestellt werden soll, dass das wettbewerbswidrige Verhalten trotz eines vorangegangenen rechtlichen Hinweises oder einer berufsaufsichtlichen Anhörung des Mitglieds fortgesetzt oder wiederholt wird (§ 73c BRAO-E, § 69b PAO-E, § 76i StBerG-E). Der rechtliche Hinweis bzw. die Anhörung soll dem Mitglied die Möglichkeit einräumen, sein Fehlverhalten zu korrigieren, und können schon mit der Ankündigung versehen werden, dass im Fall einer Fortsetzung oder Wiederholung ein gerichtliches Vorgehen nach dem UWG beabsichtigt ist. Eine solche Das aktuelle Thema 100 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025
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