Überprüfung von Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen, rechtlichen Hinweisen und Rügen. Die Absicht, kohärentere und klarere Regelungen zum Rechtsweg zu schaffen, wird seitens der BRAK grundsätzlich begrüßt, ebenso wie der im Entwurf zum Ausdruck kommende Wunsch, klarer zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen zu unterscheiden. Die beabsichtigte Entscheidung, als anzuwendender Verfahrensordnung der VWGO statt der StPO den Vorzug zu geben, wurde auf der Jahrestagung des Instituts für Anwaltsrecht unter den Teilnehmern kontrovers diskutiert. Dies gilt auch für die geplante Ausgestaltung, dass künftig „an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts der Anwaltsgerichtshof treten soll“, sodass künftig streitige Aspekte bei Anwendung und Auslegung des Berufsrechtsrechts in letzter Instanz durch die Anwaltsgerichtshöfe entschieden würden – und nicht mehr die Möglichkeit einer einheitlichen Entscheidung beim BGH besteht, wie derzeit z.B. möglich im Rahmen der Überprüfung einer missbilligenden Belehrung, sodass gleiche Aspekte im Bundesgebiet zu verschiedenen letztinstanzlichen Entscheidungen auf Ebene der AGHs führen könnten. b) „Rechtlicher Hinweis“ statt „missbilligende Belehrung“ Ausdrücklich eingeführt werden soll in § 73 Abs. 2 Nummer 1, Abs. 3 BRAO-E das Institut des „rechtlichen Hinweises“. Hintergrund ist die Kritik an der missbilligenden Belehrung aufgrund der dortigen Vermengung einer repressiven Beanstandung mit einer eigentlich präventiven Belehrung. Diese Kritik soll durch einen Verzicht auf die missbilligende Belehrung umgesetzt werden. Die „Belehrung“ soll durch das Institut des „rechtlichen Hinweises“ ersetzt werden. Dieser soll eine präventive Maßnahme darstellen. Der rechtliche Hinweis soll im Rahmen einer Selbstauskunft aber auch im Zuge der Einstellung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens möglich sein, sodass es möglich bleibt, dass eine Kammer, wenn sie zwar von einem Fehlverhalten ausgeht oder dies zumindest für möglich hält, jedoch keinen oder nur einen die Erteilung einer Rüge nicht rechtfertigenden Schuldvorwurf sieht, die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens mit einem rechtlichen Hinweis verbinden kann. Ein rechtlicher Hinweis soll dabei nach § 73 Abs. 3 S. 1 BRAO-E dann vorliegen, soweit sich eine Kammer in einer Erklärung zu Fragen der Berufspflichten auf eine rechtliche Bewertung festgelegt hat. Durch diese Festlegung soll sich der rechtliche Hinweis von der ebenfalls präventiven Beratung mit rein empfehlendem Charakter abgrenzen. Damit für das Kammermitglied deutlich wird, was gemeint ist, sieht § 73 Abs. 3 S. 2 BRAO-E vor, dass ein rechtlicher Hinweis als solcher zu bezeichnen ist. Da die mit einem rechtlichen Hinweis erfolgende Festlegung auf eine rechtliche Bewertung in aller Regel als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG zu qualifizieren sein dürfte, sollen für die Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise nach § 73 Abs. 3 S. 3 BRAO-E auch die Vorschriften der VwGO gelten, auf § 56 Abs. 2 BRAO-E wird verwiesen. Ein Kammermitglied, das die Rechtsauffassung seiner Kammer für unzutreffend hält, soll damit die Möglichkeit erhalten, diese rechtlich überprüfen zu lassen, ohne dass es ihr zunächst zuwiderhandeln müsste. Kritik seitens der BRAK begegnet die beabsichtigte Legaldefinition des „rechtlichen Hinweises“, die keine trennscharfe Abgrenzbarkeit zu unverbindlichen Beratungen ermögliche. Auch streitig ist, ob und inwieweit ein Anspruch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gegenüber ihrer jeweiligen Kammer auf Erteilung eines verbindlichen rechtlichen Hinweises bestehen soll. 2. § 141a BRAO-E Maßnahmenbescheid Im anwaltsgerichtlichen Verfahren soll durch einen neuen § 141a BRAO-E die Möglichkeit eines sogenannten Maßnahmenbescheids geschaffen werden, der sich an den Strafbefehl der StPO anlehnt. Verhängt werden können sollen auf diesem Weg ein Verweis oder eine Geldbuße. Schwerwiegendere Maßnahmen sollen nach wie vor nur nach einer Prüfung in einer Hauptverhandlung angeordnet werden können. Mit dem Maßnahmenbescheid soll die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen schneller und mit weniger Aufwand möglich sein. Voraussetzung soll stets sein, dass der jeweilige Fall dafür geeignet ist, was voraussetzt, dass die Pflichtverletzung einschließlich des Maßes der Schuld hinreichend geklärt erscheint, um eine angemessene Maßnahme festzusetzen. Die Normen der StPO über das Strafbefehlsverfahren sollen weitgehend entsprechend anwendbar sein. 3. Änderungen bei § 43 BRAO und § 43a Abs. 3 BRAO Die anwaltlichen Grundpflichten sind derzeit alle Gegenstand einzelner Absätze des § 43a BRAO. Dies spiegelt nicht die ihnen zukommende Bedeutung wider und macht § 43a BRAO unübersichtlich und keiner sachgerechten Erweiterung mehr zugänglich. a) Neuordnung Die Regelungen in § 43a Abs. 3 BRAO sollen daher künftig auf einzelne Paragrafen aufgeteilt werden unter Nutzung der derzeit nicht vergebenen §§ 38–42 BRAO, sodass künftig folgende Neustrukturierung gelten soll: Das aktuelle Thema KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 99
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