) Durch eine Änderung des §244ZPOist vorgesehen, dass künftig ein Zivilverfahren im Fall des Anwaltsverlusts auch dann unterbrochen wird, wenn für dieses kein Anwaltszwang besteht. ) Anpassungen im Sinne des Verbraucherschutzes sind zudem insbesondere imRechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorgesehen, in dem u.a. ein Umgehungsverbot für Inkassodienstleister eingeführt werden soll. ) Im Rahmen des Klageerzwingungsverfahren nach §172 StPOsoll klargestellt werden, dass in diesem die Beiordnung eines Notanwalts in Betracht kommt. Der Referentenentwurf wurde an die Länder und Verbände mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet. Die BRAK hat – in Abstimmung mit den regionalen Rechtsanwaltskammern – die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt.2 2 Die Stellungnahmen der BRAK (Stellungnahme 53/2025) in Abstimmung mit den Rechtsanwaltskammern ist abrufbar unter https://www.brak.de/new sroom/. Während einige Vorschläge begrüßt werden – wie die intendierte Abschaffung der missbilligenden Belehrung und die bessere Abgrenzung präventiver und repressiver Maßnahmen –, bewertet die BRAK andere Änderungsideen kritischer. So werden grundsätzlich Anpassungen bei der Thematik der Abwicklung begrüßt – jedoch beanstandet die BRAK, dass der Gesetzesentwurf weit hinter den Reformvorschlägen der BRAK zurückbleibe.3 3 Der Vorschlag der BRAK zur Neuregelung des §§ 55 BRAO (Abwicklung) ist abrufbar unter https://www.brak.de/newsroom/newsletter/nachrichten-au s-berlin/2025/ausgabe-23-2025-v-12112025/reform-des-berufsrechts-lob-k ritik-und-gesetzesvorschlag-der-brak-fuer-kanzleiabwicklungen/. Weiterer Kritikpunkt ist, dass ein Vorgehen der Rechtsanwaltskammern nach UWG erst unter weiteren Bedingungen möglich sein soll. Der zuständige Ministerialrat im BMJV, Herr Rainer Kaul, zeigte sich auf der Jahrestagung des Instituts für Anwaltsrecht in Köln am 20.11.2025 für einzelne Anregungen und Kritikpunkte und etwaige Anpassungen im Entwurf offen und gab den Ausblick, dass der Gesetzesentwurf wohl am 17.12.2025 vom Kabinett und noch vor der parlamentarischen Sommerpause 2026 vom Bundestag beschlossen werden solle. Es ist somit mit einem recht zeitnahen In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriftenzu rechnen. Festzustellen ist, dass die kommende Neuregelung – mit oder ohne Berücksichtigung der Kritikpunkte in den Stellungnahmen – jedenfalls keine umfassende und vollumfängliche Reform der BRAO ist, sondern Bereiche, bezüglich derer breiter Konsens besteht, dass auch dort Neuregelungen notwendig sind (z.B. im Bereich der Regelungen zur Werbung in § 43b BRAO, zu Sammelanderkonten4 4 Im Kontext der Sammelanderkonten soll darauf hingewiesen werden, dass der Nichtbeanstandungserlass des Bundeministeriums für Finanzen nunmehr bis zum 31.12.2026 verlängert wurde: https://www.brak.de/presse/presseerk laerungen/der-brak-2025/sammelanderkonten-nichtbeanstandungserlass-er neut-bis-ende-2026-verlaengert/ oder zur Kanzleipflicht gemäß § 27 BRAO) ausgespart und zukünftigen Neugestaltungen vorbehalten bleiben. Als Vorschau auf die ausstehenden Gesetzesänderungen soll eine Auswahl der vorgenannten beabsichtigten Änderungen näher vorgestellt werden: 1. Maßnahmen der Rechtsanwaltskammern und Änderungen beim Rechtsweg Die Systematik in Hinblick auf Maßnahmen und Sanktionen der Rechtsanwaltskammern soll angepasst und der Rechtsweg gegen diese vereinheitlicht werden. Insbesondere soll das umstrittene Rechtsinstitut der „missbilligenden Belehrung“ abgeschafft und die Möglichkeit des „rechtlichen Hinweises“ eingeführt und definiert werden. a) § 56 BRAO-E: Vereinheitlichung des Rechtswegs § 56 BRAO-E soll Übersichtlichkeit schaffen und klarstellen, dass die Rechtsanwaltskammern in Aufsichtsverfahren von ihren Mitgliedern wahrheitsgemäße Auskunftserteilung, Vorlage der vollständigen Handakten sowie ein Erscheinen verlangen können. § 57 BRAO sieht daran anknüpfend weiterhin vor, dass im Falle des Nichterfüllens eines der vorgenannten Verlangen ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden kann. Wesentliche Neuregelung ist § 56 Abs. 2 BRAO-E, welcher insgesamt die Rechtsbehelfe der Mitglieder neu fasst: Künftig soll für alle belastenden Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer ein weitgehend einheitliches Rechtsbehelfsverfahren Anwendung finden, um die derzeit bestehenden Regelungen, wann welches Gericht zuständig ist, anzupassen und zu vereinheitlichen. Die erstinstanzliche Zuständigkeit soll durchgängig beim Anwaltsgericht liegen, wo derzeit, z.B. bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung direkt der Anwaltsgerichtshof zuständig wäre. § 56 Abs. 2 BRAO-E sieht vor, dass auf Verfahren künftig die VwGOanzuwenden ist, wo derzeit punktuelle Verweise auf die StPO bestehen. § 56 Abs. 2 Nummer 3 BRAO-E soll zudem regeln, dass es für alle berufsrechtlichen Verfahren nach der BRAO ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO gibt, in dem der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Möglichkeit hat, die Entscheidung der Kammer im Hinblick auf die von seinem Mitglied geltend gemachten Einwendungen noch einmal zu überprüfen. Die in § 56 BRAO-E vorgesehenen Regelungen zum Rechtsweg gelten über den jeweils beabsichtigten Verweis in § 57 Abs. 3 BRAO-E, § 73 Abs. 3 S. 3 BRAO-E und § 74a Abs. 1 BRAO-E auch für die gerichtliche Das aktuelle Thema 98 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025
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