Das aktuelle Thema Referentenentwurf zur Neuordnung und Anpassung von Vorschriften im Berufsrecht der Rechtsanwälte Von Syndikusrechtsanwältin Eva Blatt, Juristische Referentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Das Bundesjustizministerium plant umfassende Neuerungen, welche insbesondere Regelungen des anwaltlichen Berufsrechts betreffen, das neu strukturiert, verständlicher ausgestaltet und insgesamt kohärenter werden soll. Nachdem ein entsprechender Gesetzesentwurf vom 25.10.2024 der Diskontinuität des Bundestages „zum Opfer gefallen“ war, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 22.9.2025 einen weiteren Referentenentwurf für das Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriftenveröffentlicht.1 1 Der Referentenentwurf sowie die Synopse zum Referentenentwurf im Volltext sind abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsv erfahren/DE/2025_Neuordnung_aufsichtsrechtlicher_Verfahren.html. Die geplanten Änderungen betreffen u.a. die Aufsicht durch die Kammern, die anwaltlichen Grundpflichten und die Regelung zur Abwicklung von Kanzleien, jedoch auch Zulassungsfragen – insbesondere auch bei Berufsausübungsgesellschaften – sowie konkrete Ausgestaltungen in ZPO und RDG. In Teilen wird bei dem veröffentlichten Referentenentwurf der Gesetzesentwurf vom 25.10.2024 aus der vergangenen Legislaturperiode aufgegriffen. In Hinblick auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte soll zusammenfassend auf folgende entsprechend des Referentenentwurfs beabsichtigte Neuerungen hingewiesen werden: ) Der Entwurf sieht vor, dass auf den Begriff der „Belehrung“ künftig verzichtet und dieser durch den Begriff des „rechtlichen Hinweises“ ersetzt wird. Das umstrittene Institut der „missbilligenden Belehrung“ soll wegfallen. Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder soll künftig einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die VwGO anzuwenden sein. ) Die anwaltlichen Grundpflichten sollen neu geordnet werden; dies betrifft die Strukturierung des derzeit eher unübersichtlichen§ 43a Abs. 3 BRAO. ) Die Weite der Sozietätserstreckung bei wissenschaftlicher Mitarbeit soll im Interesse angehender Anwältinnen und Anwälte reduziert werden. ) Die Bürokratieanforderungen bei der Zulassung von Syndikusanwältinnen und -anwälten sollen gesenkt werden. Es soll auf das Erfordernis der Vorlage einer „amtlich beglaubigten“ Abschrift des Arbeitsvertrages verzichtet werden. ) Die Einziehung von Vergütungsforderungen soll für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch eine Änderung des § 49b BRAO vereinfacht werden, sodass auch ohne Zustimmung der Auftraggeber insbesondere Inkassodienstleister mit der Einziehung beauftragt werden können. ) Bei der Abwicklung von Kanzleien soll die Bürgenhaftung begrenzt werden. Dabei soll sowohl dem Schutzgedanken für betroffene Mandanten als auch der Angst kleinerer Rechtsanwaltskammern vor einer ausufernden Bürgenhaftung bei der Abwicklung sog. „Chaoskanzleien“ Rechnung getragen werden. ) Die zulässigen Gesellschaftsformen sowie Gesellschafterkreise insbesondere ausländischer Berufsausübungsgesellschaften sollen erweitert werden. ) Die Rechtsdienstleistungs- und Postulationsbefugnisse der Berufsausübungsgesellschaften sollen klargestellt werden; dabei sollen ihnen auch nach ihrer Auflösung Rechtsdienstleistungsbefugnisse eingeräumt werden. ) Die Anforderungen an die Möglichkeit zur Mitwirkung insbesondere im Vorstand der Kammern sollen abgesenkt werden (Mindestalter, Dauer der Berufsausübung). ) Es sollen bisher fehlende Regelungen zu Wiederholungswahlen bei Vorstandswahlen der Kammern eingeführt werden. ) Das Vorgehen der Berufskammern gegen eigene Mitglieder sowie Mitglieder anderer Kammern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll eine konkrete Regelung erfahren. ) Die Regelungen zu Auswahl, Ernennung, Ablehnungsgründen, Abberufung und Rechtsstellung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in der Anwaltsgerichtsbarkeit sollen vereinheitlicht und rechtsklarer ausgestaltet werden, auch um die Resilienz der Berufsgerichtsbarkeit zu stärken. ) Es soll die Möglichkeit des Erlasses eines (einem Strafbefehl ähnlichen) „Maßnahmenbescheids“ eingeführt werden. ) Die nicht mehr angewandte Sanktion der Warnung im anwaltsgerichtlichen Verfahren soll abgeschafft werden. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2025 97
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