Kammermitteilungen 4/2024

Aus dem Inhalt www.rak-dus.de Informationen und offizielle Verlautbarungen 20. Jahrgang · Nr. 4 15.12.2024 · S. 97–114 Das aktuelle Thema 101 Die Streitbeilegung beim Schiedsamt: Notwendiges Übel oder Chance? (Von Thomas Schmidt, Schiedsmann in Düsseldorf) Berichte und Bekanntmachungen 103 Rechtsanwaltskammer Düsseldorf – HIER AUSGEZEICHNET ARBEITEN! 103 refa-deineausbildung.de – RAK startet Kampagne zur Nachwuchsgewinnung 104 Neue E-Rechnung ab 2025: Wichtige Informationen für die Anwaltschaft 105 Nie wieder Täter! Anwaltschaft muss resilient sein Die Kammer rät 106 Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen – ob und wann rechtliche Dienstleistungen betroffen sind (Von Rechtsreferendarin Svenja Dumslaff) Berufsrechtliche Rechtsprechung 108 Wirksamkeit von Zeithonorarvereinbarungen – BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23

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Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang Nr. 4 31.12.2016 Inhaltsverzeichnis 20. Jahrgang 15.12.2024 Editorial 99 Das aktuelle Thema Die Streitbeilegung beim Schiedsamt: Notwendiges Übel oder Chance? (von Thomas Schmidt, Schiedsmann in Düsseldorf) 101 Berichte und Bekanntmachungen Rechtsanwaltskammer Düsseldorf – HIER AUSGEZEICHNET ARBEITEN! 103 refa-deineausbildung.de – RAK startet Kampagne zur Nachwuchsgewinnung 103 15. RA Praktikum – dem Nachwuchsmangel entgegentreten 103 Folgen des Ampel-Aus für die Anwaltschaft 104 Neue E-Rechnung ab 2025: Wichtige Informationen für die Anwaltschaft 104 Düsseldorfer Anwaltsessen 105 Nie wieder Täter! Anwaltschaft muss resilient sein 105 Die Kammer rät Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen – ob und wann rechtliche Dienstleistungen betroffen sind 106 (Von Rechtsreferendarin Svenja Dumslaff) Berufsrechtliche Rechtsprechung Wirksamkeit von Zeithonorarvereinbarungen – BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23 108 EGMR: Entscheidung in der Rechtssache Jones Day 108 Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen im 1. Quartal 2025 110 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2024 III

Fachanwalt Karrieresprungbrett Weiterbildung www.fachseminare-von-fuerstenberg.de Mit Spezialisierung mehr erreichen. Heben Sie sich mit einer Ausbildung zum Fachanwalt von Ihren Kollegen ab. Nutzen Sie die Zusatzqualifikation, um sich für neue Mandanten erfolgreich zu positionieren. Unser Ausbildungsmodell: einzigartig • 50% weniger Seminareinheiten – Teilnahme wahlweise vor Ort, per Live-Stream oder einem Mix aus beidem • 50% online-gestütztes Eigenstudium • Maximale Flexibilität im Beruf und im Privaten Unser Angebot: herausragend • Erfolgreich seit 2006 mit mehr als 1.200 Absolventen Einfach. Besser. Foto: GettyImages Seminar im LIVE-STREAM oder PRÄSENZUNTERRICHT NEU IV KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2024 Impressum KammerMitteilungen Informationen und offzielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf, Tel. 0211-495020, Telefax 0211-4950228, E-Mail: info@rakdus.de, Internet: www.rak-dus.de Schriftleitung: Rechtsanwalt Thiemo Jeck, Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Tel. 0221-93738-997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Telefax 0221-93738-943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: info@ottoschmidt.de. Konten: Sparkasse KölnBonn IBAN DE87 3705 0198 0030 6021 55; Postbank Köln IBAN DE40 3701 0050 0053 9505 08. Erscheinungsweise: vierteljährlich Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Anzeigen: Christian Kamradt (verantw.), Anschrift des Verlages; Verkauf: sales friendly Dienstleistungen für Verlage und Handel, Stefan-Lochner-Str. 9, 50999 Köln, Tel. 02 28/9 78 98-0, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste der Zeitschrift, abrufbar unter www.otto-schmidt.de/mediadaten. Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. ISSN 1614-8843

Kammerversammlung bitte vormerken! Liebe Kolleginnen und Kollegen, bitte reservieren Sie schon jetzt Zeit für die nächste Kammerversammlung am Mittwoch, den 2.4.2025, 16.00 Uhr, im Industrie-Club, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf.

Hamburg, Oktober 2024 Spendenaufruf der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte 2024 Auch in diesem Jahr startet die Hülfskasse eine Weihnachtsspendenaktion für Kolleginnen und Kollegen in schwierigen Lebenssituationen. Die Aktion läuft, wie bisher, bundesweit. 2023 folgten erfreulich viele Menschen dem Aufruf zur Solidarität. Es gingen 192.612 Euro an Spenden ein. Die Hülfskasse dankt allen Spenderinnen und Spendern sehr herzlich im Namen der Unterstützten. Die Mittel ermöglichten es, an bedürftige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie deren Familien einen großzügigen Betrag auszuzahlen. Erwachsene und Kinder freuten sich über jeweils 700,00 Euro. Der demografische Wandel geht mit steigender Altersarmut einher. Das spüren auch Angehörige der Anwaltschaft: So wurden z. B. viele aus Altersgründen nicht mehr in die Versorgungswerke aufgenommen oder Rücklagen wie Lebensversicherungen wurden in früheren Notsituationen gekündigt. Steigende Aufwendungen für Gesundheit und nachlassende Leistungsfähigkeit bringen die noch aktiven, älteren Kolleginnen und Kollegen in Bedrängnis. Bitte unterstützen Sie die Hülfskasse dabei, diese Not zu lindern. In diesem Rahmen bittet der karitative Verein um Kontaktaufnahme, sollten den Lesern derartige Fälle von Notlagen bekannt oder jemand selbst betroffen sein. Die Hülfskasse unterstützt nicht nur in ihren vier Mitgliedskammerbezirken beim Bundesgerichtshof, Braunschweig, Hamburg und Schleswig-Holstein, sondern auch in den anderen 24 Kammerbezirken. Spendenmöglichkeiten: Online: https://huelfskasse.de/spenden/ Bank für Sozialwirtschaft IBAN: DE22 3702 0500 0020 1442 11 BIC: BFSWDE33XXX Kontakt: Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte Christiane Quade Steintwietenhof 2 20459 Hamburg Telefon: (040) 36 50 79 Fax: (040) 37 46 45 E-Mail: info@huelfskasse.de Internet: www.huelfskasse.de Facebook: www.facebook.com/huelfskasse Medien als Download: Teamfoto2024 >ŽŐŽ ,ƺůĨƐŬĂƐƐĞ Z'

Editorial Resilienz Leonora Holling Liebe Kolleginnen und Kollegen, in diesen Tagen ist das Thema Resilienz unseres Rechtsstaates in aller Munde. Vor allem Überlegungen das Bundesverfassungsgericht resilienter zu machen, beherrscht nach dem Aus der Ampel-Koalition derzeit die politischen Gemüter. Gemeint ist dabei, demokratische Wahlen der Richterinnen und Richter unseres höchsten Verfassungsgerichts gegen Blockadehaltungen extremer Parteien in einem zukünftigen Bundestag grundgesetzlich abzusichern. Dies ist wichtig zu betonen, denn Resilienz ist nicht nur eine Frage der Ausgestaltung schützender Normen. Wir alle erinnern uns an Zeiten, in denen angesichts der grundgesetzlich statuierten Wehrhaftigkeit unserer Demokratie Gefahren aus dem Inneren unseres Rechtsstaates nicht zu erkennen gewesen waren. Was hat sich also geändert? Vor kurzem wurde in Hannover das Buch „Anwälte als Täter – die Geschichte der Reichsrechtsanwaltskammer“ von Herrn Professor Schäfer aus Freiburg vorgestellt. Dieser hat im Auftrag der BRAK in jahrelanger Recherche das Werden und Wirken der Vorgängerorganisation der BRAK aufgearbeitet. Zutage getreten ist dabei, dass, trotz aller Mängel der Weimarer Republik, der Rechtsstaat in Deutschland bis 1933 eigentlich funktionierte. Durch die Machtergreifung Hitlers wurden die rechtsstaatlichen Institutionen, wie etwa die Berufsorganisationen der Rechtsanwälte, daher auch nicht einfach abgeschafft. Vielmehr zeigt die wissenschaftliche Aufarbeitung, dass die bisherigen Funktionsträger von sich aus ihre Ämter zur Verfügung stellten und damit den Weg frei machten für Parteifunktionäre der NSDAP an ihrer Stelle. Versagt haben also nicht die gesetzlichen Normen, sondern die Personen, die sie hätten ausfüllen müssen. Professor Schäfer beschreibt dabei in seiner Arbeit, dass diese Funktionsträger nicht etwa aus Angst um die eigene Sicherheit ihre Sitze als Kammervorstände aufgaben, sondern aufgrund einer allgemeinen Stimmungslage. Der Vorstand der Kammer Düsseldorf war insoweit leider einer der ersten, der sich selbst schon im März 1933 aufgelöst hat. Welche Lehren können wir aus der Geschichte, aber insbesondere auch aus deren Aufarbeitung ziehen? Sicher nicht diese, dass die Änderungen von verfassungsrechtlichen Normen und einfach gesetzlichen Reglungen unseren Rechtsstaat resilienter machen oder – im Extremfall – retten werden. Hierzu bedarf es eines Aufstehens für den Rechtsstaat und insbesondere aller im Rechtsstaat aufrecht beteiligten Akteure. Ganz besonders gilt dies für die Anwaltschaft. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vermittelten dem Einzelnen den Zugang zum Recht. Wäre diese Aufgabe nicht so wichtig, würden nicht in diktatorischen Regimen insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Erste einer gezielten Verfolgung ausgesetzt. So wie es zu Zeiten der Reichsrechtsanwaltskammer ab 1933 der Fall war. Wir als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind es also, die Partei ergreifen müssen für diesen Rechtsstaat und den Möglichkeiten, die er uns für unseren Beruf vermittelt. Ein Unrechtsstaat braucht uns nicht. Anders als das Bundesverfassungsgericht benötigt die Anwaltschaft für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Rechtsstaates gleichzeitig ein auskömmliches Einkommen, das ihr durch eine angemessene Vergütung nach dem RVG zu garantieren ist. Die geplante Erhöhung der RVG-Sätze wird aufgrund des Scheiterns der Regierung in dieser Legislaturperiode nicht mehr erfolgen. Interessanter Weise stellte Herr Professor Schäfer diesbezüglich fest, dass die Anwaltschaft Anfang der 30iger Jahre des letzten Jahrhunderts ebenfalls über eine völlig mangelhafte Regelung der Vergütung klagte. War dies einer der Gründe, warum Anwälte sich nicht äußerten, als ihre jüdische „Konkurrenz“ ihre Zulassung verlor? Die Anwaltschaft benötigt zudem ein viel größeres Vertrauen in ihr rechtsstaatliches Handeln, als ihr das derzeit von den Behörden entgegengebracht wird. Die Diskussion über die anwaltlichen Sammelanderkonten ist hierfür ein augenfälliges Beispiel. Entgegen der offenbaren Annahme der öffentlichen Hand sind anwaltliche Sammelanderkonten kein Spielplatz für KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2024 99

Einzigartiges Konzept Preis/Sagan Europäisches Arbeitsrecht Grundlagen – Richtlinien – Folgen für das deutsche Recht Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Preis und Prof. Dr. Adam Sagan, MJur (Oxon). Bearbeitet von einem hochkarätigen Autorenteam. 3. neubearbeitete und erweiterte Auflage 2024, 1.286 Seiten, gbd., 189 €. ISBN 978-3-504-42067-3. Das Werk online otto-schmidt.de/aka juris.de/arbrprem Das Handbuch überzeugt durch sein einzigartiges Konzept: Systematisch nach Themenfeldern geordnet, werden die jeweiligen europäischen Richtlinien und Verordnungen, die Rechtsprechung des EuGH sowie die nationalen Besonderheiten erläutert. Innerhalb der Erörterungen der europäischen Rechtslage werden die nationalen Besonderheiten optisch hervorgehoben dargestellt. Zahlreiche Verweise zeigen Zusammenhänge auf. Prüfungsschemata und Checklisten sind beigefügt. Meinungsbildend, praxisnah und wissenschaftlich fundiert. Enthält vier neue Kapitel: Unternehmensmitbestimmung, Transparente Arbeitsbedingungen, Mindestlöhne und Hinweisgeberschutz unter Berücksichtigung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Die detaillierten Bearbeitungen zum europäischen Recht werden durch die Besonderheiten des deutschen Rechts komplettiert. Informationen, Leseprobe und Bestellung: otto-schmidt.de Etabliert und erweitert mit vier neuen Kapiteln Steuerhinterziehungen durch Mandanten und ihre Rechtsanwälte. Dies sei mit aller Deutlichkeit gesagt! Die Anwaltschaft hat sich insoweit bereit erklärt, um die Bedenken internationaler Finanzaufsicht gegenüber Deutschland auszuräumen, anlassbezogene Kontrollen der Sammelanderkonten ihrer Mitglieder durchzuführen. Dies wurde durch die zuständigen deutschen Behörden bisher aber schlicht als nicht ausreichend abgetan. Was bedenklich erscheint, berücksichtigt man die rechtsstaatliche Verantwortung, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aktuell schultern und demnächst vielleicht noch schultern müssen. Wer Selbstverantwortung in der Selbstverwaltung propagiert, sollte Selbstverwaltung dann auch geschehen lassen. Wer hingen Misstrauen nährt, bereitet den Weg für den Verlust gemeinsamen demokratischen Verständnisses und Zusammenarbeit. Hierzu darf es auf keinem Fall kommen! Insoweit wünsche ich mir, dass wir eine deutliche Anhebung der gesetzlichen Gebühren in der nächsten Legislaturperiode erreichen, eine Verständigung für die anlassbezogene Prüfung anwaltlicher Geldtransaktionen finden und so gemeinsam den Rechtsstaat voranbringen. Persönlich bin ich überzeugt, dass wir das mit gemeinsamer Anstrengung aller demokratischen Kräfte auch erreichen können. In diesem Sinne verbleibe ich Ihre Leonora Holling Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Editorial 100 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2024

Das aktuelle Thema Die Streitbeilegung beim Schiedsamt: Notwendiges Übel oder Chance? Von Thomas Schmidt, Schiedsmann in Düsseldorf Voraussetzungen und Rechtsfolgen Der Landesgesetzgeber schreibt in Fällen von nachbarschaftlichen Streitigkeiten gemäß den Vorschriften der §§ 906, 910, 911 und 923 BGB sowie nach den Vorgaben des Nachbarschaftsrecht NRW (NachbG NRW) vor Klageerhebung obligatorisch den Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung bei einer Gütestelle vor (§ 53 Abs. 1 JustG NRW in Ermächtigung von § 15a EGZPO). Gütestellen sind in Nordrhein-Westfalen u.a. die Schiedsämter (§ 44 Abs. 1 JustG NRW). Bei niedrigschwelligen strafrechtlichen Tatbeständen ist das vorhergehende Sühneverfahren Voraussetzung für die Erhebung der Privatklage (§ 380 Abs. 1 StPO). Vergleichsbehörde im Sühneverfahren ist in NRW ebenfalls das Schiedsamt. Bei Geldforderungen kann die freiwillige (fakultative) Schlichtung eine Alternative zur Zahlungsklage sein und ist so ein schneller, kostengünstiger und einfacher Weg zum Titel bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Ein Vergleich vor dem Schiedsamt ist bindend, aus ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Grundlagen und Bedingungen Seine rechtliche Grundlage findet das Schiedsamt im Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW), welches bestimmt, dass die Aufgaben des Schiedsamtes von Schiedspersonen wahrgenommen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SchAG NRW). Schiedspersonen werden auf kommunaler Ebene gewählt (§ 3 Abs. 1 SchAG NRW) und unterliegen bei ihrer Tätigkeit der Dienstund der Fachaufsicht der örtlichen Amtsgerichte (§ 7 Abs. 1 SchAG NRW). Die Schiedstätigkeit wird im Ehrenamt ausgeübt (§ 6 SchAG NRW). Die Schiedsperson führt ein Dienstsiegel und „... muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.“ (§2 Abs. 1 SchAG NRW). Einer juristischen Ausbildung bedürfen Schiedspersonen nicht. Schiedsämter verfügen über keinen personellen oder sonstigen organisatorischen Unterbau. „Geschäftsstelle“ ist häufig die private Wohnung der Schiedsperson, in welcher diese als „Einzelkämpfer:in“ ihre Tätigkeit ausübt. Vom Richteramt unterscheidet sich das Schiedsamt vor allem dadurch, dass es für die Konfliktparteien keine stellvertretenden Entscheidungen trifft. Schiedspersonen urteilen nicht, sie begleiteten die Beteiligten im Rahmen eines moderierten Schlichtungsgesprächs auf ihrem autonomen Weg zum Interessenausgleich. Dabei stehen persönliche Befindlichkeiten und emotionale Bedürfnisse anstelle von materiellrechtlichen Ansprüchen im Vordergrund. Die Schiedsperson – viele von ihnen verfügen über eine Ausbildung als Mediator:in – wird immer alle zulässigen Gestaltungsspielräume auf dem Weg zum Kompromiss nutzen. Verfahren In den Abschnitten II.-IV. SchAG NRW finden sich die Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens und zur Kostentragung bei der Schlichtung. Die Vorschriften sind kurz und dadurch unbürokratisch und lebensnah gefasst. Die ZPO findet in der schiedsamtlichen Praxis überwiegend keine Anwendung. „Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann bei der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Er muss die Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter angeben, den Gegenstand des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Einem schriftlichen Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.“ (§20 Abs. 1 SchAG NRW). Eine kurze Schilderung des Sachverhalts (z.B. „Streit wegen eines ausstehenden Heckenrückschnitts“/“Konflikt wegen des Überhangs von Ästen“ etc.) und ein sich anschließender knapper Antrag („Ich möchte, dass die Hecke zurückgeschnitten wird.“/„Ich möchte mit dem Nachbarn x in dieser Sache ins Gespräch kommen.“ etc.) genügen für die Eröffnung des Verfahrens. Die Schiedsperson muss den Sachverhalt und die weiteren Umstände des Konflikts nicht kennen. Auf umfängliche Schriftsätze und Anlagen aller Art sollte daher verzichtet werden. Sie sind im Verfahrensverlauf nicht sachdienlich und die Parteien wissen ohnehin um alle Umstände ihres Streits. Da das Schlichtungsverfahren nicht der „Wahrheitsfindung“ dient, stellt die Beweiserhebung die absolute Ausnahme dar. Vortrag bis in den Termin hinein ist zulässig. Die Schlichtung ist ein reines Parteienverfahren. Alle erforderlichen Angaben und Daten sind von der antragstellenden Partei vorzutragen. Schiedsämter sind außer zu Auskünften zum Verfahren nicht zur Rechtsberatung befugt und sind auch keine „Ermittlungsbehörde“. Die KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2024 101

Der aktuelle Zöller! Jetzt bestellen: otto-schmidt.de Schiedsperson nimmt stellvertretend für die Parteien also keine Einsicht z.B. in Grundbücher, Liegenschaftskataster, Einwohnermeldeamts- oder Handelsregister. Schlichtungsverhandlungen sind nicht öffentlich (§ 24 Abs. 1 SchAG NRW) und die „... Schiedsperson hat Verschwiegenheit über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien zu wahren, ...“ (§ 10 Abs. 1 SchAG NRW). Ein interessiertes Publikum gibt es beim Schiedsamt also nicht, was manche Besorgnis der Beteiligten zerstreuen mag. Rechtsanwaltschaft und Schlichtung § 19 SchAG NRW bestimmt: „Jede Partei kann sich in der Schlichtung eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Beistandes bedienen.“ Mit Verfahrensbevollmächtigten und Schiedspersonen begegnen sich in der Schlichtung juristische Profis und erfahrene Praktiker:innen mit jeweils eigener Sicht auf das Verfahren. Unterschiedliche Voraussetzungen können zu unterschiedlichen Herangehensweisen führen. Während die Schiedsperson immer die konsensuale Lösung im Vergleich suchen wird, sehen sich Anwältinnen und Anwälte häufig mit den kompromisslosen Forderungen der Mandantschaft konfrontiert, welche „ihr Recht“ haben will. Das Klageverfahren mit obsiegendem Urteil gilt dabei meist als der Königsweg. Trotz anwaltlicher Aufklärung wird das Prozessrisiko gerne schon einmal unterschätzt. Die vorhergehende obligatorische Schlichtung gilt nur als lästige Formalität auf dem Weg zu Gericht, als der einzig maßgeblichen Instanz „fürs Recht bekommen“. Die Erfolglosigkeitsbescheinigung des Schiedsamtes ist für die Mandantschaft in diesem Kontext nur die „Eintrittskarte“ vor den Richtertisch. Ein kurzer Apell An dieser Stelle nun eine klare Fürsprache für die Schlichtung und eine Ermutigung an die Beteiligten. Überzeugen Sie bitte weiterhin die Mandantschaft von den Stärken einer Schlichtung und den Vorteilen einer Einigung beim Schiedsamt. Eine zeitnahe und konsensuale Konfliktlösung, der schnelle und finale Abschluss einer unliebsamen, meist schon lange andauernden Auseinandersetzung sowie das nicht gegebene Prozessrisiko sind dafür doch gute Argumente. Im Ergebnis ist der Vergleich vor dem Schiedsamt ein rechtskräftiger Titel und steht damit formal gegenüber einer gerichtlichen Entscheidung nicht zurück. Vor allem aber wird eine selbstbestimmte Lösung ohne Verlierer:in dem weiteren Zusammenleben mit der unliebsamen Nachbarschaft in Zukunft ein sehr viel stabileres Fundament verleihen als jedes Urteil. Versuchen Sie bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten doch auch einmal das Institut der fakultativen Schlichtung als wirtschaftlich sinnvolle Alternative zur Zahlungsklage. Fazit Den werten Leserinnen und Lesern dankt der Autor für Geduld und Aufmerksamkeit. Er verbindet mit seinen Ausführungen die Hoffnung, einen informativen Einblick in die Systematik des Schlichtungsverfahrens sowie in die Rolle der Schiedsperson und in die Umstände ihrer Amtsausübung vermittelt zu haben. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit einer frühen Abstimmung mit dem für Ihren Fall zuständigen Schiedsamt. Die Kolleginnen und Kollegen freuen sich auf Ihren Anruf und stehen Ihnen immer gerne mit Ihren Erfahrungen für eine erfolgreiche Gestaltung der Schlichtung zur Verfügung. Sollte es trotzdem einmal nicht gelingen, die Streithähne zu versöhnen, erteilt Ihnen die Schiedsperson gerne die für den weiteren Fortgang notwendige Erfolglosigkeitsbescheinigung. Die vorgehende Verhandlung aber ist unverzichtbar. Denn manchmal gelingt ja schon einmal das zunächst scheinbar Unmögliche. Das aktuelle Thema 102 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2024

Berichte und Bekanntmachungen Rechtsanwaltskammer Düsseldorf – HIER AUSGEZEICHNET ARBEITEN! Wir haben es geschafft! Der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wurde durch die IHK Düsseldorf und das Kompetenzzentrum Frau und Beruf Düsseldorf und Kreis Mettmann (Competentia) für eine familien- und personalorientierte Unternehmenskultur das Zertifikat „Hier ausgezeichnet arbeiten“ verliehen. Damit wird belegt, dass wir eine personal- und familienorientierte Organisation sind, die eine wegweisende Organisationskultur vorlebt. Vorausgegangen war ein monatelanger Prozess, in dem wir hinsichtlich unserer Organisationskultur genauestens unter die Lupe genommen wurden. Das Zertifikat wurde am 9. Oktober durch Olaf Wagner (Personalreferent der Stadt Düsseldorf) und Thomas Hendele (Landrat des Kreis Mettmann) im Rahmen einer Feier überreicht. Wir haben als Arbeitgeber weiterhin den Willen, uns kontinuierlich und nachhaltig zu verbessern, weshalb wir uns in zwei Jahren erneut der Jury stellen werden, um die Umsetzung unserer vereinbarten Ziele vorzustellen. Wir danken Karin Sagebaum (Competentia) und Stephan Jäger (IHK Düsseldorf) sowie der gesamten Jury für die Begleitung während der Zertifizierung. Einen Bericht und weitere Fotos der Verleihung finden Sie hier: https://www.ihkmagazin.de/das-zertifikat-hier-ausgezei chnet-arbeiten-ein-erfolgsmodell/ Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann können Sie sich gerne unter folgendem Link vertiefter über das Zertifikat informieren: https://erfolgsfaktorfrau.de/wp-content/uploads/2024/ 01/HIER-AUSGEZEICHNET-ARBEITEN-Flyer.pdf Auch als Rechtsanwaltskanzlei kann das Zertifikat ein wichtiger Baustein bei der Gewinnung und Bindung von Fachkräften sein! (tje) refa-deineausbildung.de – RAK startet Kampagne zur Nachwuchsgewinnung Seit 2015 ist die Zahl der neu abgeschlossenen Verträge für eine Ausbildung zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf um 40% zurückgegangen. Im Jahr 2023 wurden nur noch 210 neue Ausbildungsverträge registriert. Bei über 13.000 Mitgliedern ist diese Zahl alarmierend. Bereits seit Jahren versucht die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf diesem Trend etwas entgegenzusetzen. So wurden bereits vor einiger Zeit die Prüfungsgebühren abgeschafft, um ausbildende Kanzleien finanziell zu entlasten. Bewährt haben sich die Teilnahme der Rechtsanwaltskammer an Ausbildungsmessen und der Besuch weiterführender Schulen. Begleitet werden sollen diese Aktivitäten durch einen runderneuerten Auftritt in den Sozialen Medien. Als erster Schritt wurde dafür eine neue Internetseite in Betrieb genommen. Unter refa-deineausbildung.de sind umfangreiche Informationen über die Ausbildung zu finden. (tje) 15. RA Praktikum – dem Nachwuchsmangel entgegentreten Vom 5.8. bis zum 13.9.2024 fand in diesem Jahr das 15. anwaltsorientierte Praktikum in den Räumen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf sowie in Kanzleien statt. Es handelt sich um ein Praktikumsprogramm, welches die Rechtanwaltskammer Düsseldorf in Zusammenarbeit mit der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf seit vielen Jahren erfolgreich durchführt, um dem juristischen Nachwuchs die Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei nahezubringen. Neben Unterrichtstagen in den Räumen der Rechtsanwaltskammer, bei denen durch die anwaltlichen Referenten Einblicke in die praktische Arbeit am Mandat vermittelt und gelerntes im simulierten Fall angewandt wird, verbringen die Praktikanten jeweils die übrige Zeit in einer Ausbildungskanzlei. Gerade in diesem Jahr wurde das Praktikumsprogramm von Referenten und Teilnehmern wieder hoch gelobt und gerne angenommen. Sollten Sie Interesse und Kapazität haben, im kommenden Jahr eine:n Praktikant:in in Ihrer Kanzlei aufzunehmen, melden Sie sich gerne bei der Rechtsanwaltskammer, Frau Agnes Slowik (Tel.: 0211/49502-11, E-Mail: A.Slowik@rak-dus.de). (tje) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2024 103

Folgen des Ampel-Aus für die Anwaltschaft Mit dem Bruch der Ampel-Regierung auf Bundesebene am 6.11.2024 stehen viele noch laufende Gesetzgebungsvorhaben auf der Kippe. Die in der Koalition verbliebenen Fraktionen aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben im Bundestag keine eigene Mehrheit mehr. Sie sind deshalb auf Stimmen der Opposition angewiesen, soweit sie Gesetzgebungsvorhaben noch vor der Neuwahl des Bundestages verabschieden möchten. Dies betrifft auch einige Gesetzgebungsvorhaben, die unmittelbar die Anwaltschaft betreffen. Bereits vollständig ausgehandelt war eine Reform des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Diese sah unter anderem eine Erhöhung der Betragsrahmengebühren um 9% und der Wertgebühren um 6% vor. Auch der Regelstreitwert in Kindschaftssachen sollte um 1.000 cauf 5.000 cangehoben werden. Der fertige Gesetzentwurf des BMJ konnte jedoch nicht mehr durch das Kabinett verabschiedet werden, da offensichtlich andere Ministerien blockierten bzw. eine Verabschiedung von der Zustimmung zu anderen Gesetzentwürfen abhängig machten. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass die Reform des RVG jetzt noch vom Bundestag verabschiedet wird. Dies ist mehr als unerfreulich, da somit die erheblichen Preissteigerungen in letzter Zeit für große Teile der Anwaltschaft vorerst ohne Ausgleich auf Gebührenseite bleiben werden. Ob die fertige RVG-Reform nach der Neuwahl unverändert in den Bundestag eingebracht werden wird oder es neue Verhandlungen geben wird, ist derzeit nicht absehbar. Das BMJ hatte auch eine Reform der BRAO in Form eines Gesetzentwurfes angestoßen. Dabei ging es um Präzisierungen im Bereich der Verfahrensvorschriften der anwaltsgerichtlichen Verfahren sowie um die Ausweitung des Gesellschafterkreises ausländischer Berufsausübungsgesellschaften. Letztlich sollte im Rahmen der Zulassung von Syndikusrechtsanwält*innen eine Vereinfachung erfolgen, indem nicht mehr der Arbeitsvertrag im Original vorzulegen sein sollte. Auch dieser Entwurf eines „Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ liegt nun erstmal auf Eis. Ob und wie es weitergeht, ist derzeit völlig unklar. Das Schicksal blockierter Gesetzgebungsvorhaben teilt die Anwaltschaft mit der Justiz. Hier ist insbesondere der Entwurf des „Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ zu nennen. Der Entwurf sieht vor, den Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte von 5.000 c auf 8.000c anzuheben. Daneben sollte durch eine streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Sachgebiete an die Amts- und Landgerichte dem Spezialisierungsgedanken weiter Rechnung getragen werden. Auch die weitere Modernisierung des Zivilprozesses wird sich voraussichtlich weiter verzögern. Der Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit wird voraussichtlich ebenfalls nicht mehr verabschiedet werden. Der Entwurf des Gesetzes sah vor, dass ein zivilgerichtliches Online-Verfahren Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen solle, ihre Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien, digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend machen zu können. Gute Chancen auf eine Umsetzung vor der Neuwahl hat lediglich die geplante Grundgesetzänderung zur Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts. Dadurch soll das Bundesverfassungsgericht stärker vor politischen Einflussnahmen geschützt werden (vgl. hierzu auch das Editorial). (tje) Neue E-Rechnung ab 2025: Wichtige Informationen für die Anwaltschaft Elektronische Rechnungen im B2B-Bereich sind ab dem 1.1.2025 grundsätzlich verpflichtend. Die Regelung ist Teil des Wachstumschancengesetzes vom 27.3.2024 (BGBl I 2024 Nr. 108) und gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die wichtigsten Aspekte der E-Rechnung für die Anwaltschaft hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in FAQ zusammengefasst. Die FAQ finden Sie hier: https://www.rakdus.de/faq-elektronische-rechnungen/ (tje) Berichte und Bekanntmachungen 104 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2024

Düsseldorfer Anwaltsessen Bereits zum elften Mal veranstaltete die Rechtsanwaltskammer am 30.10.2024 das Düsseldorfer Anwaltsessen. Der Kammervorstand hatte wiederum Spitzenvertreter aus Politik, Justiz, Wissenschaft und Anwaltschaft zu einem Empfang mit gemeinsamem Abendessen und insbesondere zu guten Gesprächen und zwangslosem Informationsaustausch in den Industrie-Club Düsseldorf eingeladen. Anlässlich seiner Grußworte hob der Minister der Justiz NRW Dr. Benjamin Limbach die Bedeutung der Anwaltschaft im Rechtsstaat hervor. Die Gastbeiträge beschäftigten sich mit den Nachwuchsproblemen in Justiz und Anwaltschaft. RAin Sabine Fuhrmann (Vizepräsidentin der BRAK und Präsidentin der RAK Sachsen) und DirAG Christian Friehoff (Bund der Richter und Staatsanwälte NRW e.V.) erläuterten in ihren Vorträgen die jeweiligen Probleme bei der Nachwuchsgewinnung. Dabei wurde herausgestellt, dass es aufgrund des demographischen Wandels immer schwerer werden wird, Stellen zu besetzen. (tje) Nie wieder Täter! Anwaltschaft muss resilient sein Bereits zum siebten Mal veranstaltete die Bundesrechtsanwaltskammer in Kooperation mit der Leibniz Universität Hannover die Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“, die am 8.11.24 in Hannover stattfand. Mit dem Thema „Wie resilient ist die Anwaltschaft?“ setzen Bundesrechtsanwaltskammer und Universität Hannover ein deutliches Zeichen angesichts erstarkender antidemokratischer Kräfte, die nicht nur den Rechtsstaat, sondern auch die anwaltliche Selbstverwaltung und die Anwaltschaft vor große Herausforderungen stellen. Einen denkwürdigen Auftakt bildete eine Buchpräsentation am Vorabend, bei der das von der BRAK herausgegebene und von Prof. Dr. Frank L. Schäfer verfasste Werk „Rechtsanwälte als Täter – Die Geschichte der Reichs-Rechtsanwaltskammer“1 der interessierten Fachöffentlichkeit präsentiert wurde. An die Opfer des NS-Regimes in der Zeit von 1933 bis 1945, zu denen 25 Prozent der Anwaltschaft zählten, erinnert die BRAK seit vielen Jahren mit der Wanderausstellung „Anwalt ohne Recht“. Was bislang fehlte, war die Aufarbeitung der Frage, welche Rolle die Reichs-Rechtsanwaltskammer und die dort Verantwortlichen hierbei genau spielten. Schäfer schloss mit seinem Buch diese Lücke, indem er sich im Auftrag der BRAK der angesichts recht schwierigen Quellenlage diffizilen Aufgabe widmete, die Rolle der Anwaltschaft auch auf Täterseite ans Licht zu bringen. Das Werk untersucht die Vorgeschichte der ReichsRechtsanwaltskammer (RRAK) von den Plänen in den späten Weimarer Jahren bis zur Rechtsnachfolge durch die Bundesrechtsanwaltskammer. Es bündelt dabei die bislang weit verstreuten Forschungsergebnisse und ergänzt diese durch neue Erkenntnisse, um ein Gesamtbild dieser Institution zu zeichnen. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels betont im Vorwort des Buches, wie wichtig die intensive Auseinandersetzung mit unserer Geschichte im Interesse unserer Zukunft ist: „Angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen ist ein kritischer Blick auf die unrühmliche Rolle der Anwaltschaft in der Zeit des Nationalsozialismus unumgänglich. Es war ein gesamtgesellschaftliches Versagen, das Terror, Vertreibung und Mord durch eine Partei zuließ und in den Holocaust mündete. Anwälte und Anwältinnen waren nicht nur unter den Opfern des NS-Regimes – sie waren auch Täter. Das Versagen der Selbstverwaltung und ihr Mitwirken an einer TerrorDiktatur soll uns eine Mahnung sein: In einer gelebten Demokratie gilt es, den gegenseitigen Respekt zu wahren, den Rechtsstaat zu bewahren und allen Bestrebungen, die sich gegen unsere verfassungsmäßige Ordnung richten, besonnen, aber klar entgegenzuwirken. Das sind wir Anwältinnen und Anwälte als Organe dieses Rechtsstaats persönlich und in unserer Verantwortung als Selbstverwaltung schuldig!“ (Quelle: BRAK) 1 Erschienen im Otto Schmidt Verlag zum Preis von 119,–c. Berichte und Bekanntmachungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2024 105

Anwaltsrecht/Berufsrecht )HVWVWHOOXQJVLQWHUHVVH LQ 9HUIDKUHQ GHU $QZDOVJH richtsbarkeit Die Kammer rät Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen – ob und wann rechtliche Dienstleistungen betroffen sind I. Hintergrund und Ziele Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28.6.2025 in Kraft und setzt die Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie um. Das Gesetz zielt darauf ab, Barrieren in verschiedenen Lebensbereichen abzubauen und soll insbesondere auch den Zugang zu (digitalen) Produkten und Dienstleistungen sicherstellen. Während öffentliche Einrichtungen bereits gewissen Pflichten unterliegen, nimmt das BFSG erstmals auch private Akteure in die Verantwortung. Diese werden nun verpflichtet, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten und zu erbringen. Dienstleistungen und Produkte sind nach dem Gesetz barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Welche genauen Anforderungen dafür erfüllt sein müssen, lässt sich in der Verordnung zur Umsetzung des Barrierefreiheitsgesetzes (BFSGV) nachlesen. Dabei zeichnet sich grundsätzlich ab, dass eine Wahrnehmung über mindestens zwei Sinne möglich sein muss. II. Anwendbarkeit des BFSG für die Anwaltschaft Der persönliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf private Wirtschaftsakteure, welche in § 2 Nr. 15 BFSG als „Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler oder Dienstleistungserbringer“ legaldefiniert sind. Auch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen fallen damit grundsätzlich als „Dienstleistungserbringer“ nach § 2 Nr. 4 BFSG („jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucher erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung zu erbringen“) in den persönlichen Anwendungsbereich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das BFSG nur Verbraucherverträge erfasst. Dienstleistungserbringer, die ausschließlich im „B2B“-Bereich arbeiten, unterliegen nicht der Anwendung des BFSG und damit nicht den Anforderungen an die Barrierefreiheit. Auch Kleinstunternehmen werden nach § 3 Abs. 3 BFSG nicht umfasst. Um ein Kleinstunternehmen handelt es sich, wenn ein Unternehmen weniger als zehn Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. EUR erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. EUR beläuft, § 2 Nr. 17 BFSG. Sachlich ist das BFSG auf die Produkte und Dienstleistungen aus dem Katalog des § 1 Abs. 2 und 3 BFSG anwendbar. Das Gesetz führt als „Produkte“ z.B. EBook-Lesegeräte (§ 1 Abs. 2 Nr. 5) oder Geldautomaten (§ 1 Abs. 2 Buchst. b aa) auf. Als „Dienstleistung“ werden bspw. Bankdienstleistungen für Verbraucher (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 BFSG), E-Books und hierfür bestimmte Software (§ 1 Abs. 3 Nr. 4) oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG) aufgelistet. Zwar ist das Erbringen von rechtlichen Dienstleistungen nicht explizit im Gesetz aufgeführt, allerdings eröffnet der Tatbestand der „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ mögliche Anwendungsfälle. Erfasst werden davon Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden, § 2 Nr. 26 BFSG. Der Ausdruck „Dienstleistung der Telemedien“ soll beschreiben, dass die Parteien nicht gleichzeitig anwesend sind, wenn die Dienstleistung erbracht wird. Es sollen jedoch nur die Webseiten oder mobilen Anwendungen erfasst werden, durch die den Verbrauchern die Angebote vorgestellt werden, sowie Buchungen und Zahlungen getätigt werden können (BT-Drcks. 19/28653 S. 65). Somit fallen Webseiten, welche lediglich Informationen bereitstellen, nicht unter den Anwendungsbereich. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Leitlinien für die Anwendung des BFSG zur Verfügung gestellt, aus denen hervorgeht, dass bereits die Möglichkeit zur Buchung von Terminen über die Webseite zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zählt. Wenn ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin auf der betriebenen Homepage also die Möglichkeit einer Terminbuchung anbietet, ist somit die gesamte Webseite inklusive Check-out nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten. Dazu müssen Webseiten und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden (§ 12, 19 BFSGV). Wann dies genau erfüllt ist, ergibt sich weder aus der Verordnung noch aus dem Gesetz. Einen Anhaltspunkt könnten die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) bieten, welche die Standards der barrierefreien Gestaltung 106 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2024

Sicher agieren im WEG Lehmann-Richter/Wobst Wohnungseigentumsrecht Von Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter und Notar Dr. Felix Wobst. 2. neu bearbeitete Auflage 2024, brosch., ca. 600 Seiten, ca. 60 €. Erscheint im Oktober. ISBN 978-3-504-45068-7 Das Werk online otto-schmidt.de/mietr otto-schmidt.de/akr Mit dem WEMoG hat der Gesetzgeber eine vollständige Neustrukturierung der Rechtsbeziehungen der Gemeinschaft, eine Stärkung des Verwalters sowie eine Änderung der Passivlegitimation in Beschlussklagen vorgenommen. Zusätzlich brachte die Novelle noch viele weitere Veränderungen mit sich, z.B. die Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen, Änderungen im Beschlussrecht, das reformierte Recht der baulichen Veränderungen und vieles mehr. Damit wurden zwar alte Streitfragen geklärt, aber auch ganz neue Unsicherheiten geschaffen, denen sich Rechtsprechung und Literatur nach der Reform intensiv gewidmet haben. Wer in den Untiefen der neuen WEG-Praxis sicher agieren will, nutzt den Lehmann - Richter/ Wobst. Strukturiert und übersichtlich arbeitet das handliche Werk die Probleme der täglichen WEG-Arbeit auf und bietet sichere Vorgehensweisen an. Informationen, Leseprobe und Bestellung: otto-schmidt.de Neuauflage: Mit Beispielen, Mustern und Formulierungsvorschlägen ebenfalls in Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit untergliedern. Die Anforderungen sind vielseitig und umfangreich. Als Beispiel lassen sich Textalternativen für Nicht-Text-Inhalte (wie Bilder), Untertitel für Videos, ausreichende Größe von Klickbereichen und Schriften und viele weitere aufführen. Ein weiterer denkbarer Anwendungsfall ist das digitale Angebot und die digitale Durchführung der rechtlichen Beratung eines Mandanten. Eine Ausnahme besteht jeweils, falls es sich um einen „Kleinstunternehmer“ handelt oder das Angebot nicht an Verbraucher gerichtet ist. III. Überwachung und Folge Die Marktüberwachungsbehörde übernimmt gem. § 28 BFSG die Überprüfung, ob die Anforderungen an die Barrierefreiheit eingehalten werden. Erfüllt die Dienstleistung nicht die Barrierefreiheitsanforderungen, so wird der Dienstleistungserbringer zunächst aufgefordert, innerhalb einer Frist geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Konformität herzustellen (§ 29 Abs. 1 BFSG). Dem Dienstleistungserbringer kann bei Nichterfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen auferlegt werden, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen. Das gilt aber erst nach Ablauf einer zweiten Aufforderung und Frist (§ 29 Abs. 2, 3 BFSG). Zudem kann die Nichterfüllung der Barrierefreiheit mit Bußgeldern von bis zu 100.000 EUR sanktioniert werden, § 37 Abs. 2 BFSG. Das Verfahren zur Durchführung von Maßnahmen kann auch durch einen Verbraucher, anerkannten Verband oder eine qualifizierte Stelle nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UklaG eingeleitet werden. IV. Fazit Auch wenn rechtliche Dienstleistungen nicht explizit für den Anwendungsbereich aufgelistet sind, ergeben sich durch den Tatbestand der „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ mögliche Anwendungsfälle. Dabei sind die hier aufgeführten denkbaren Fälle nicht abschließend zu verstehen. Daher ist anzuraten, genau zu überprüfen, ob man in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Hilfestellungen zur Umsetzung des Gesetzes geben die Leitlinien für Barrierefreiheit und die Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen. Rechtsreferendarin Svenja Dumslaff Die Kammer rät KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2024 107

Berufsrechtliche Rechtsprechung Wirksamkeit von Zeithonorarvereinbarungen – BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23 Leitsätze: Nach Auffassung des BGH ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen. Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 12.9.2024 – IX ZR 65/23 mit der Wirksamkeit von Zeithonorarvereinbarungen befasst. In dem zugrundeliegenden Fall hatten die Parteien in einer erb- und familienrechtlichen Auseinandersetzung für verschiedene Mandate jeweils eine vom Rechtsanwalt vorformulierte Vergütungsvereinbarung geschlossen, die neben einem vereinbarten Stundensatz Bestimmungen zur Erhöhung des Stundensatzes, zur Auslagenpauschale, zur Einigungs- und zur Befriedungsgebühr sowie Streit- und Anerkennungsklauseln beinhaltete. Der Rechtsanwalt klagte auf Zahlung seiner Vergütung. Der Mandant forderte die Rückerstattung des gezahlten Honorars, weil die Vergütungsvereinbarungen unwirksam seien. Das Urteil ist insbesondere deshalb so bedeutend, da der EuGH in seinem Urteil vom 12.1.2023 – C-395-21 strenge Anforderungen an die Transparenz von Zeitaufwandsklauseln gestellt hatte. So hatte der EuGH entschieden, dass eine Zeitaufwandsklausel nicht den Transparenzvorgaben des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (RL 93/13/EWG) genügt, wenn dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses zu treffen (Rn. 45 des EuGH-Urteils). Nach dem BGH führt dies nach den Vorgaben des nationalen Rechts (§ 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB) nicht zur Unwirksamkeit formularmäßig getroffener Zeithonorarvereinbarungen von Rechtsanwälten. Eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten und damit eine Unwirksamkeit der Zeithonorarklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liege nicht allein deshalb vor, weil der Rechtsanwalt seinen Vertragspartner nicht durch entsprechende Informationen in die Lage versetzt, die Größenordnung der Gesamtkosten abzuschätzen, und sich nicht dazu verpflichtet, während des laufenden Mandats in angemessenen Abständen über den Kosten- und Zeitaufwand zu informieren. Dass eine solche Zeithonorarklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent ist, genüge hierzu nicht (Rn. 29 des BGH-Urteils). Letztlich sieht der BGH im Streitfall aber eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Klauseln. Damit führt die Unwirksamkeit der Klauseln zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarungen im Ganzen. Diese führt nach dem BGH aber nicht zur Unwirksamkeit der Anwaltsverträge insgesamt (§ 306 Abs. 1 BGB). Sie hat zur Folge, dass der Kläger für seine anwaltlichen Tätigkeiten jeweils die gesetzliche Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes von der Beklagten verlangen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 306 Abs. 2 BGB; Rn. 57 des BGH-Urteils). (BRAK) EGMR: Entscheidung in der Rechtssache Jones Day Der EGMR hat am 21. November 2024 sein Urteil in der Rechtssache Jones Day u.a. gegen Deutschland gesprochen und die Beschwerden als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig verworfen. Im Jahr 2017 hatte die Staatsanwaltschaft München im Zusammenhang mit der Involvierung von Audi in den Dieselskandal die Räumlichkeiten der Kanzlei Jones Day durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt. Die Kanzlei war im Rahmen von internen Ermittlungen infolge von Ermittlungen in den USA im Zuge des Dieselskandals seit 2015 für den VW-Konzern tätig. Die Staatsanwaltschaft München hatte im März Ermittlungen im Dieselskandal gestartet und in diesem Rahmen vor der Durchsuchung zwei der Beschwerdeführer mit der Einwilligung von VW befragt. Nach erfolgloser Anrufung des BVerfG wandten sich mehrere betroffene Anwälte und die Kanzlei selbst an den EGMR und machte aufgrund der Auslegung von §§ 97 und 160a StGB durch die nationalen Gerichte eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Der EGMR bestätigte nun, dass der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 1 EMRK 108 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2024

Ein echter Handwerkskoffer Wirtschaftskonflikte haben ihre ganz spezifischen Herausforderungen. Oft geht es um wertvolle und sensible Geschäftsbeziehungen. Der Klassiker von Duve/Eidenmüller/Hacke/Fries vermittelt das notwendige Wissen und Handwerkszeug für ein gelungenes Konfliktmanagement. Der Fokus der Neuauflage liegt auf der Einbindung verschiedener digitaler Werkzeuge bis hin zur Anwendung künstlicher Intelligenz. Das Werk zeigt auf, wie Konflikte in und zwischen Unternehmen entstehen, wie eine Wirtschaftsmediation abläuft und erläutert unterschiedliche Instrumente, mit deren Hilfe sich Wirtschaftskonflikte für alle Beteiligten zufriedenstellend und effizient lösen lassen. Besonders hilfreich sind die vielfältigen Einblicke in echte Praxisfälle. Informationen, Leseprobe und Bestellung: otto-schmidt.de Neuauflage mit Hinweisen zur Nutzung digitaler Tools in der Wirtschaftsmediation Duve/Eidenmüller/Hacke/Fries Mediation in der Wirtschaft Wege zum professionellen Konfliktmanagement Von RA Prof. Dr. Christian Duve M.P.A., Prof. Dr. Horst Eidenmüller LL.M., RA Dr. Andreas Hacke, Prof. Dr. Martin Fries LL.M.. 4. neu bearbeitete Auflage 2025, 400 Seiten, brosch., 59,80 Euro ISBN 978-3-504-06264-4. gerechtfertigt war. Argumentiert wird im Kern damit, dass kein Mandatsverhältnis zwischen Audi und der Kanzlei Jones Day bzw. ihren Anwälten bestand und dass das Verhältnis zwischen VW und den Beschwerdeführern durch die Durchsuchung gerade nicht berührt wurde. Da die Beschwerdeführer ferner durch VW vor der Durchsuchung autorisiert worden waren, auszusagen, ist auch der Kern der anwaltlichen Verschwiegenheit nicht berührt. Zudem hält der Gerichtshof angesichts des Gewichts der Vorwürfe, nämlich Betrug in 80.000 Fällen, die Durchsuchung als notwendig. Ferner sind Garantien, wie der Richtervorbehalt, eingehalten worden, die fraglichen Vorschriften ebenso wie der Durchsuchungsbeschluss außerdem hinreichend klar. Da die Klagen als unzulässig verworfen worden sind, ist der Rechtsweg zur Großen Kammer des EGMR nicht eröffnet. (BRAK) Berufsrechtliche Rechtsprechung KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2024 109

Agrarrecht/ Verwaltungsrecht Online-Vortrag LIVE: Das Forstrecht unter Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Schnittstellen Yuri Kranz, Regierungsdirektor 13.02.2025 · 5 Zeitstd. · Nr. 27245988 Arbeitsrecht Online-Vortrag LIVE: Erfolgreiche Prozessführung im Arbeitsrecht 2025: Bestandsschutzverfahren und Kündigungsprozesse effektiv führen Werner Ziemann, Vors. Richter am Landesarbeitsgericht a.D. 22.01.2025 · 5 Zeitstd. · Nr. 01245962 Online-Vortrag LIVE: Betriebsbedingte Kündigung und Änderungskündigung Prof. Dr. Markus Stoffels, Universitätsprofessor, Ruprecht-KarlsUniversität Heidelberg 24.01.2025 · 5 Zeitstd. · Nr. 01246617 Online-Vortrag LIVE: Annahmeverzug – Neue Rechtsprechung und Handlungsmöglichkeiten im Prozess Dr. Lennart Elking, Richter am Arbeitsgericht 28.01.2025 · 2,5 Zeitstd. · Nr. 01245970 Live-Stream: Verhaltensbedingte Kündigung und Beweisprobleme Dr. AnnoHamacher, Richter am Bundesarbeitsgericht; Dr. Christoph Ulrich, Vizepräsident des LAG Düsseldorf 31.01.2025 · 5 Zeitstd. · Nr. 01246035 Live-Stream: Arbeitsrecht Aktuell – Frühlingsedition 2025 Werner Ziemann, Vors. Richter am Landesarbeitsgericht a.D. 28.02.2025 · 5 Zeitstd. · Nr. 01245929 Online-Vortrag LIVE: Der perfekte Aufhebungsvertrag Prof. Dr. TimHusemann, Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (HdBA); Dr. Thomas Rothballer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht 28.02.2025 · 5 Zeitstd. · Nr. 01246631 Online-Vortrag LIVE: Gestaltung und Kontrolle von Arbeitsverträgen und das novellierte NachweisG Prof. Dr. Markus Stoffels, Universitätsprofessor, Ruprecht-KarlsUniversität Heidelberg 05.03.2025 · 5 Zeitstd. · Nr. 01246009 Live-Stream: Arbeitsrecht Aktuell – Frühlingsedition 2025 Werner Ziemann, Vors. Richter am Landesarbeitsgericht a.D. 07.03.2025 · 5 Zeitstd. · Nr. 01245930 Live-Stream: Arbeitsrecht im Arbeitgebermandat Dr. CharlotteBeck, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht 12.03.2025 · 5 Zeitstd. · Nr. 01246058 Online-Vortrag LIVE: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers Dr. Michael Müntefering, Vors. Richter am Landesarbeitsgericht 14.03.2025 · 2,5 Zeitstd. · Nr. 01246016 Online-Vortrag LIVE: Arbeitsrechtliche Besonderheiten des Home-Office und des mobilen Arbeitens Dr. Michael Müntefering, Vors. Richter am Landesarbeitsgericht 14.03.2025 · 2,5 Zeitstd. · Nr. 01246023 Online-Vortrag LIVE: Die aktuellen Top 20 Entscheidungen im Arbeitsrecht Prof. Dr. TimHusemann, Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (HdBA); Dr. Thomas Rothballer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht 18.03.2024 · 5 Zeitstd. · Nr. 01246637 Live-Stream: Arbeitsrecht Aktuell – Frühlingsedition 2025 Werner Ziemann, Vors. Richter am Landesarbeitsgericht a.D. 21.03.2025 · 5 Zeitstd. · Nr. 01245931 Arbeitsrecht/IT-Recht Online-Vortrag LIVE: Überwachung von Beschäftigten – Arbeits- und datenschutzrechtliche Aspekte Dr. Michael Witteler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht 21.01.2025 · 2,5 Zeitstd. · Nr. 01246028 Arbeitsrecht/Medizinrecht Online-Seminar LIVE: Krankenhausreform aktuell: Umstrukturierungen in kirchlichen Krankenhäusern – Beteiligung der Mitarbeitervertretung nach MAVO Dr. Thomas Ritter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht 11.02.2025 · 2,5 Zeitstd. · Nr. 01246038 Online-Seminar LIVE: Arbeitsrecht im Krankenhaus unter besonderer Berücksichtigung der Vergütungsgestaltung bei Ärzten Dr. Eva MariaRütz, LL.M., Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht 14.02.2025 · 5 Zeitstd. · Nr. 01246041 eLearning-Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.V. (DAI) Januar bis März 2025 Veranstaltungsort: DAI eLearning Center Kostenbeiträge für Kammermitglieder: 115,– € (USt.-befreit) bei 2,5 Zeitstunden, 175,– € (USt.-befreit) bei 5 Zeitstunden. Auf den Gebieten der FAO erhalten Sie bei nachgewiesener Teilnahme eine Bescheinigung nach § 15 FAO. Weitere Veranstaltungen, eLearning-Angebote und ausführliche Informationen auf www.anwaltsinstitut.de/rak-duesseldorf

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