Kammermitteilungen 4/2021

Aus dem Inhalt www.rak-dus.de Informationen und offizielle Verlautbarungen 17. Jahrgang · Nr. 4 31.12.2021 · S. 63–84 Das aktuelle Thema 65 Das beA auf der Zielgeraden – Die aktive Nutzungspflicht kommt am 1.1.2022 (von RAin Julia Kindler) Berichte und Bekanntmachungen 68 Protokoll der 116. Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer am 1.9.2021 70 Ausbildungsvertrag online – neues online Tool für eine komfortable Erfassung Ihrer Ausbildungsverträge 70 www.rak-dus-stellenboerse.de – Neue Stellenbörse der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 72 Hinweispflichten für Rechtsanwälte zur alternativen Streitbeilegung 72 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften Die Kammer rät 76 Aktive Nutzungspflicht – beA – wie geht’s? (von RAin Julia Kindler) Berufsrechtliche Rechtsprechung 78 BGH zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA 79 Zur Auskunft, negativen Feststellung und Schmerzensgeld nach Beendigung eines Anwaltsvertrages – Urteil des Landgerichtes Bonn vom 1.7.2021 – mit Urteilsanmerkung (von Rechtsanwalt Dr. Volker Schumacher)

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Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang Nr. 4 31.12.2016 Inhaltsverzeichnis 7 .1 .2 21 Editorial 63 Das aktuelle Thema Das beA auf der Zielgeraden – Die aktive Nutzungspflicht kommt am 1.1.2022 (Von RAin Julia Kindler) 65 Berichte und Bekanntmachungen Protokoll der 116. Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer am 1.9.2021 68 Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für die anwaltlichen Leiterinnen und Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften sowie anwaltlichen Prüferinnen und Prüfer im Ersten und/oder Zweiten juristischen Staatsexamen 69 Ausbildungsvertrag online – neues online Tool für eine komfortable Erfassung Ihrer Ausbildungsverträge 70 www.rak-dus-stellenboerse.de – Neue Stellenbörse der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 70 Zwölftes duales anwaltsorientiertes Praktikumsprogramm 72 Hinweispflichten für Rechtsanwälte zur alternativen Streitbeilegung 72 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften 72 92. Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 11. und 12.11.2021 73 Digitales Rechtssystem – Forderungen und Vorschläge der Anwaltschaft 75 Schlichtungsstelle: Jubiläumsschrift zum zehnjährigen Bestehen 75 „Fallstricke“ im sozialgerichtlichen Verfahren 75 Schulungsmaterial „Acces for Justice for Migrants“ 76 Die Kammer rät Aktive Nutzungspflicht – beA – wie geht’s? 76 (Von RAin Julia Kindler) Berufsrechtliche Rechtsprechung BGH zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA 78 Zur Auskunft, negativen Feststellung und Schmerzensgeld nach Beendigung eines Anwaltsvertrages – Urteil des Landgerichtes Bonn vom 1.7.2021 (Von Rechtsanwalt Dr. Volker Schumacher) 79 Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen im 1. Quartal 2022 83 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2021 III

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Kammerversammlung bitte vormerken! Liebe Kolleginnen und Kollegen, bitte reservieren Sie schon jetzt Zeit für die nächste Kammerversammlung am Mittwoch, dem 27.4.2022, 16.00 Uhr, im Industrie-Club, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf.

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Editorial beA aktiv nutzen – verpflichtend ab dem 1. Januar 2022 Christoph Sandkühler Liebe Kolleginnen und Kollegen, zumindest die forensisch tätige Anwaltschaft steht – man darf es ohne Übertreibung so sagen – vor einer Zeitenwende. Am 1. Januar 2022 beginnt die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs in allen Gerichtsbarkeiten (mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts). Dies bedeutet, dass Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen bei Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Mit anderen Worten: Schriftsätze etc., die in Papierform oder als Telefax bei Gericht eingereicht werden, sind unwirksam und insbesondere nicht geeignet, eine Frist zu wahren. Für alle Kanzleien, die das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bereits aktiv nutzen, ändert sich nichts. Diejenigen aber, die das beA bisher nur passiv zur Entgegennahme von Schreiben und Zustellungen öffnen, müssen ihre Arbeitsabläufe schnellstens an den digitalen Umbruch anpassen. In diesem Anpassungsprozess sind sinnvollerweise im Team Fragen der Arbeitsorganisation, aber auch die Frage zu klären, ob das elektronische Dokument zur Wahrung des Schriftformerfordernisses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts „unterschrieben“ wird oder ob die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt das elektronische Dokument über den sog. sicheren Übermittlungsweg schriftformwahrend selbst verschickt. Einzelheiten hierzu ergeben sich bekanntlich aus § 130a Abs. 3 ZPO und den gleichlautenden Vorschriften in den sonstigen Gerichtsordnungen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bisher nur über eine „beA-Karte-Basis“ der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer verfügen, müssten in diesem Zusammenhang auch überlegen, ein Signaturzertifikat auf diese Karte nachzuladen (vgl. beA.bnotk.de/Bestellungen). Das ungute Gefühl, auf diese „Zeitenwende“ (noch) nicht ausreichend vorbereitet zu sein, mag so manchen angesichts der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Vorbereitungszeit beschleichen. Hier hilft ein Blick auf die Supportseiten der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://portal.beasupport.de. In der Rubrik „beAAnwendung“ finden sich Schritt für Schritt Anleitungen, die die Einarbeitung erheblich erleichtern. Mit dem gleichen Ziel veröffentlicht die Bundesrechtsanwaltskammer insbesondere im BRAK-Magazin fortlaufend einführende Überblicke über einzelne Themen im Zusammenhang mit der Nutzung der beA-Anwendung der Bundesrechtsanwaltskammer. Schauen Sie sich im Archiv des BRAK-Magazins unter https://brak. de/fuer-anwaelte/publikationen/brakmitteilungen-brak-magazin um. Ich empfehle auch, dass Sie den beANewsletter abonnieren (https:// www.brak.de/bea-newsletter), der Sie verlässlich über neue Entwicklungen im Zusammenhang mit dem beA und dem elektronischen Rechtsverkehr unterrichtet. Schließlich bietet das Deutsche Anwaltsinstitut noch fortlaufend, auch über den Jahreswechsel hinweg, Online-Fortbildungsveranstaltungen zum Einstieg in die beA-Nutzung an. Wenn Sie sich so vorbereiten, wird Sie die Nutzung des beA vor keine Probleme stellen. Und beginnen Sie „auf kleiner Flamme“, indem Sie sich z.B. selbst Nachrichten schicken, was die Anwendung ohne Weiteres zulässt, oder tauschen Sie Nachrichten mit befreundeten Kolleginnen und Kollegen aus, um ein Gefühl für die Anwendung zu entwickeln. Sehen Sie die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs nicht als Belastung an, sondern als Chance für die Anwaltschaft. Lassen Sie uns gemeinsam die Digitalisierung im Sinne der Anwaltschaft vorantreiben. Nicht nur die Justiz sollte künftig die Treiberin digitaler Entwicklung sein, sondern auch die Anwaltschaft muss und wird ihre Interessen und Ideen einbringen. Eine Gesprächskultur auf Augenhöhe wird umso erfolgreicher sein, je mehr die Anwaltschaft den elektronischen Rechtsverkehr, sinnvollerweise mit dem beA, für sich annimmt. Eine immer wieder laut vorgetragene Fundamentalopposition wegen angeblicher Missstände des beA hilft hierbei nicht weiter. Damit ich nicht falsch verstanden werde: Positive Kritik ist erwünscht, ja sogar notwendig. Sie sollte indes mit Augenmaß und lösungsorientiert vorgetragen werden. Wenden Sie sich also Ihrem beA, wenn schon vielleicht nicht begeistert, so doch mit Neugier und einer Grundsympathie zu. Nutzen Sie die Möglichkeiten, über das beA auch mit Kolleginnen und Kollegen der Anwaltschaft, mit Notarinnen und Notaren und ab dem KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2021 63

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Das aktuelle Thema Das beA auf der Zielgeraden – Die aktive Nutzungspflicht kommt am 1.1.2022 Von Rechtsanwältin Julia Kindler, Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Ab dem 1.1.2022 gilt bekanntlich nach den meisten Prozessordnungen bundesweit die sogenannte aktive Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)1 1 Die Ausnahme bildet weiterhin das Bundesverfassungsgericht – im BVerfGG findet sich bislang keine Verweisungsnorm auf die ERVV. . Für die Anwaltschaft gilt nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, dass Schriftsätze nur noch als elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden dürfen, da sie ansonsten unheilbar unwirksam sind. Nur in Ausnahmefällen kann, wenn ein technischer Ausfall unverzüglich glaubhaft gemacht wird, noch der herkömmliche Übermittlungsweg genutzt werden. Auch wenn vermutlich alle Kolleginnen und Kollegen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich in der Nutzung des beA geübt und dabei wichtige Erkenntnisse gewonnen haben, gibt der Startschuss zur Aktivphase Anlass, einige Hinweise für die Ausgestaltung der aktiven Nutzungspflicht zu geben: Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten hat eine Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Behörden eingeführt2 2 Grundsätzlich können verschiedene zugelassene Übermittlungswege genutzt werden, wie beispielsweise akkreditierte EGVP-Clients oder DE-Mail mit Absenderbestätigung. , wobei die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs hierbei grundsätzlich bundeseinheitlich und letztlich schrittweise erfolgt: Bereits seit dem 1.1.2018 besteht die passive Nutzungspflicht des beA, die als reine Berufspflicht in § 31a Abs. 6 BRAO geregelt ist. Seither ist jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt als Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.3 3 Vgl. BT-Drucksache 17/12634. Diese Verpflichtung trifft auch Syndikusrechtsanwälte – bei einer Doppelzulassung besteht für jede Zulassung ein gesondertes beA. Erforderlich ist eine beA-Karte Basis oder Signatur für jedes einzurichtende Postfach, die über die Bundesnotarkammer zu beziehen ist4 4 Die für die Bestellung erforderliche Safe-ID ist im Anwaltsverzeichnis bei jedem Rechtsanwalt einsehbar. und ein Kartenlesegerät. Ist der Zugang zum beA einmal eingerichtet, können eingehende Dokumente gelesen werden. Der Versand elektronischer Dokumente über das beA erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Sinnvoll ist es, ein entsprechendes Signaturzertifikat anzuschaffen5 5 In der Geschäftsstelle der RAK können Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung die erforderliche Identifizierung kostenlos durchführen lassen. und die elektronischen Dokumente entsprechend mit einer elektronischen Signatur zu versehen. Soweit eine einfache Basiskarte genutzt wird, ist das elektronische Dokument am Ende mit dem Namen der verantwortenden Person zu versehen und dann von dieser Person aus ihrem beA selbst an das Gericht zu versenden. In den Verfahrensordnungen, also etwa in § 130d ZPOneu6 6 Siehe auch § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 55d VwGO, § 52d FGO, § 32d StPO. wird ab dem 1.1.2022 geregelt, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronische Dokumente zu übermitteln sind. Hieraus folgt, dass die elektronische Form künftig eine Frage der Zulässigkeit und daher vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist. Wird etwa eine Klage nicht in der erforderlichen Form eingereicht, wird diese durch Prozessurteil abgewiesen.7 7 SG Bremen, Beschluss vom 14. Juni 2021 – S 23 AS 677/21 ER. Ein von einer Rechtsanwältin per Fax eingereichter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde als unzulässig abgelehnt, weil dieser nicht auf elektronischem Wege eingereicht worden war (in Bremen gilt die Verpflichtung bereits seit dem 1.1.2021 gem. § 3 Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2021. Auch eine Heilung, etwa nach § 130a Abs. 6 ZPO, wird regelmäßig nicht in Betracht kommen, weil hierzu in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV)8 8 Am 26.11.2021 wurde auch die ab dem 1.1.2022 geltende Fassung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 (ERVB 2022) auf der Grundlage des § 5 ERVV im Bundesanzeiger veröffentlicht. ein Verstoß vorliegen müsste, den es aber nicht gibt, wenn von vorne herein kein elektronisches Dokument und somit der „falsche“ Übermittlungsweg genutzt wurde. Dabei sind von der elektronischen Einreichungspflicht Dokumente ausgeschlossen, die nach materiellem Recht die Vorlage von öffentlichen Urkunden oder Ausfertigungen erforderlich machen. Erleichterungen gelten für Vollstreckungsaufträge nach §§ 754a, 829a ZPO. Auch Unterlagen, die im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zur Weiterleitung an ausländische Stellen bestimmt sind, können weiterhin in Papierform eingereicht werden. Allerdings ist zu beachten: Soweit in KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2021 65

solchen Fällen zusätzlich eine Abschrift der vorzulegenden oder weiterzuleitenden Dokumente in Papierform für die Akten eingereicht werden soll, gilt die Pflicht zur Einreichung in elektronischer Form.9 9 Vgl. BT-Drucksache 17/12634, S. 27. Ist die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften, wie bisher, zulässig. Es kann also die Übermittlung in Papierform oder Telefax vorgenommen werden, vgl. § 130 Nr. 6 2. HS ZPO, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht wird, § 130d S. 2 und 3neu10 10 Entsprechende Vorschriften bestehen für die Fachgerichte. . Auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Irrelevant ist, ob die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder des Rechtsanwalts zu verordnen ist. In Schleswig-Holstein gilt bereits seit dem 1.1.2020 für die Arbeitsgerichtsbarkeit und in Bremen seit dem 1.1. 2021 für alle Fachgerichtsbarkeiten11 11 Ausnahme: LSG Niedersachsen - Bremen in Celle und die Verwaltungsgerichte. die aktive Nutzungspflicht. Die dortigen KollegInnen, Gerichte und Behörden haben daher eine Art Vorreiterrolle übernommen, die auch dazu geführt hat, dass dort bereits einige sich ergebende Rechtsfragen gerichtlich geklärt sind: Das Arbeitsgericht Lübeck hat etwa entschieden, dass die durch technische Gründe bedingte vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente unverzüglich glaubhaft zu machen ist. Eine Glaubhaftmachung bezogen auf die vorübergehende Unmöglichkeit 17 Tage nach der Ersatzeinreichung ist dabei nicht mehr als unverzüglich anzusehen, so die Richter des Arbeitsgerichts in der Entscheidung. Aus wessen Sphäre die technischen Gründe stammen, ist dabei unerheblich.12 12 Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 1.10.2020 - 1 Ca 572/20. Auch das OLG Dresden hat bereits mit Beschluss vom 1.6.202113 13 OLG Dresden, Beschluss vom 1.6.2021 - 4 U 351/21. entschieden, dass durch Organisationsanweisungen sicherzustellen ist, dass der Schriftsatz mit einem die hinreichende Individualisierung ermöglichenden Dateinamen zu versehen und die Prüfung des Sendevorgangs auf den Ausschluss von Dateiverwechslungen erstreckt werden muss. Die bloße Kontrolle von Prüfprotokoll und Eingangsbestätigung auf technische Übermittlungsfehler reicht insofern nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat sich ebenfalls bereits mit den Prüf- und Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts beim Versand von beA-Nachrichten beschäftigt. In einem Beschluss vom 11.5.202114 14 BGH, Beschluss vom 11.05.2021 – VIII ZB 9/20, siehe KammerMitteilungen 3/2021, S. 59. hat sich der Senat mit den Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit fristgebundenen Schriftsätzen per beA auseinander gesetzt. Dabei wurde entschieden, dass die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen. Dies gilt bezogen auf eigene Sorgfaltspflichten aber auch bezogen auf die Kanzleiorganisation: Das zuständige Personal ist anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO zu überprüfen ist. Zudem hat der Rechtsanwalt stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.15 15 Siehe – „Die Kammer rät“, S. 76. In einem weiteren Beschluss hat der Bundesgerichtshof einem Rechtsanwalt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, dessen über das beA versandter Schriftsatz bei Gericht erst nach Ablauf der Frist eingegangen war.16 16 BGH, Beschluss vom 29.9.2021 – VII ZR 94/21, siehe S. 78. Der Anwalt hatte den Schriftsatz am letzten Tag der Frist um 21:33 Uhr per beA zu versenden versucht. Im Übermittlungsprotokoll wurde die Signaturprüfung als „erfolgreich“ bestätigt. In der Spalte „Meldungstext“ aber hieß es: „Die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden“. Der Übermittlungsstatus lautete „fehlerhaft“. Für die nötige anwaltliche Prüfung, ob ein Dokument erfolgreich ans Gericht übertragen wurde, reiche es danach nicht aus, dass das beA die Signaturprüfung als „erfolgreich“ bestätigt. Was zählt, ist der Übermittlungsstatus in der Spalte „Meldungstext“. Der Senat verwies auch in dieser Entscheidung auf die Sorgfaltspflichten beim Versand von Dokumenten per Fax. Der Rechtsanwalt müsse kontrollieren, ob der Eingang des Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO bestätigt wurde. Bleibt eine Eingangsbestätigung aus, muss er den Vorgang überprüfen und den Schriftsatz gegebenenfalls erneut versenden. Der Senat stellt insbesondere klar, dass eine Signaturprüfung nicht ausreiche. Dass sie als erfolgreich ausgewiesen wurde, hilft dem Anwalt nicht, wenn das Übermittlungsprotokoll den Eingang des Schriftsatzes gerade nicht bestätigt, sondern die Übermittlung als fehlerhaft bezeichnet hat. Dann hätte der Anwalt, so der Senat, erkennen müssen, dass zumindest die Gefahr bestand, dass sein Schriftsatz nicht übermittelt worden war und einen neuen Versuch unternehmen müssen. Tut er das nicht, trifft ihn hinsichtlich der versäumten Frist ein Verschulden, das sein Mandant sich zurechnen lassen muss. Das OLG Braunschweig und das OLG Dresden haben sich jeweils mit der elektronischen Signatur eines Dokuments beschäftigt. In Fällen, in denen Dokumente übersandt werden, die der Schriftform unterliegen, reicht der bloße Nachweis über den Versand einer Nachricht nicht aus. Es ist zusätzlich zu überprüfen, ob die Schriftform eingehalten worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Schriftsatz eine gültige qualifizierte elektronische Signatur trägt oder wenn die Nachricht über einen sicheren Übermittlungsweg versandt wurde. Das aktuelle Thema 66 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2021

In seinem Beschluss vom 18.11.202017 17 OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2020 – 11 U 315/20. wies das OLG Braunschweig darauf hin, dass der Rechtsanwalt sich vor Absenden der Berufungsbegründung vergewissern müsse, dass diese eine gültige qualifizierte elektronische Signatur trage, wenn er den Schriftsatz nicht selbst über sein beA eingereicht habe und es daher an einer Versendung über einen sicheren Übermittlungsweg fehle. Dies gelte auch, wenn etwa eine Kanzleisoftware genutzt werde. In der Nachrichtendarstellung geht das – auch nach dem Versand, in dem das Feld „Signatur prüfen“ angeklickt wird. Auch das OLG Dresden hat entschieden, dass vor der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das beA durch Organisationsanweisung sicherzustellen ist, dass der Schriftsatz mit einem die hinreichende Individualisierung ermöglichenden Dateinamen versehen und die Prüfung des Sendevorgangs auf den Ausschluss von Dateiverwechslungen erstreckt wird. Die bloße Kontrolle von Prüfprotokoll und Eingangsbestätigung auf technische Übermittlungsfehler reicht insofern nicht aus.18 18 OLG Dresden, Beschluss vom 1.6.2021 – 4 U 351/21. Auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte sich bereits mit einem praktischen Problem zu befassen und kam zu dem Ergebnis, dass keine Zweifel an der Identität des Rechtsanwalts bestehen, wenn Rechtsanwälte mit gleichem Nachnamen in einer Kanzlei tätig sind.19 19 OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2021 – 3 Bs 130/21. Denn die einfache Signatur meine die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Sie solle sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person identisch sei, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernehme. Vorliegend sei davon auszugehen, dass derjenige, der das elektronische Dokument signiert habe, auch mit dem tatsächlichen Versender und Inhaber des beA übereinstimme. Allein der Umstand, dass in der Kanzlei mehrere Anwälte mit dem Nachnamen „H.“ beschäftigt seien, lasse daran nicht zweifeln. Dies folge u.a. daraus, dass der Urheber des Schriftsatzes gegen Berufsrecht verstoßen hätte, wenn sein Schriftsatz über ein anderes beA versendet worden wäre oder er diesen nicht selbst über sein Postfach versendet hätte. Bei Anwältinnen und Anwälten könne aber von einem berufsrechtsgemäßen Verhalten ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat die Erprobung offenbar genutzt und nachjustiert – mit dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde eine Vereinfachung der in der ERVV hinterlegten Formvorschriften für elektronische Dokumente vorgenommen. Das elektronische Dokument muss nur noch als pdf- Dokument übermittelt werden.20 20 Wenn das PDF-Format Bilder nicht – verlustfrei – anzeigen kann, kann auch weiterhin das Format Tiff zusätzlich genutzt werden, § 2 Abs. 1 ERVV. Die zunächst vorgesehenen Anforderungen, wonach ein elektronisches Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, auch durchsuchbarer Form im Dateiformat pdf zu übermitteln war, sind weggefallen, vgl. § 2 Abs. 1 ERVV- neu.21 21 Siehe S. 72. Auch werden die in den ERVB niedergelegten technischen Standards keine Voraussetzung mehr für eine wirksame Einreichung bei Gericht sein, vgl. § 2 Abs. 2 ERVV-neu. Bei den Dateinamen wird keine schlagwortartige Umschreibung des Inhalts und keine Nummerierung aus technischen Gründen mehr verlangt. Hieran wird eine Einreichung elektronischer Dokumente nicht scheitern. Allerdings dürfte nicht zuletzt nach der Entscheidung des OLG Dresden ein aussagekräftiger Dateiname hilfreich sein. Es kann später besser überprüft werden, welche Datei verschickt wurde. Automatisch von Scanner oder Programm vergebene Dateinamen aus Ziffern- und Buchstabenkombination führen eher zur Verwirrung. Seit dem 1.11.2021 müssen von der Justiz versandte Nachrichten im Übrigen keinen Betreff mehr enthalten. Es kann also vorkommen, dass eine Nachricht von einem Gericht ohne Betreff versandt wird. Umgekehrt ist aber in Nachrichten, die im beA erstellt werden, weiterhin ein Betreff einzugeben. Ansonsten erscheint eine Fehlermeldung. Noch eine mögliche Fehlerquelle stellt die Dateigröße dar. Soweit ein Dokument bei einer Überschreitung der zulässigen Dokumentenzahl oder des zulässigen Dateivolumens nicht versandt werden kann, vgl. § 5 Abs. 1 Nummer 3 ERVV, was sich im konkreten Fall auch nicht durch Aufteilung des Dateiinhaltes auf mehrere Dateien vermeiden lässt, können Rechtsanwälte die Dokumente nach den allgemeinen Vorschriften als Schriftsatz übermitteln, § 3 ERVV. Auch hier muss das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Die elektronischen Dokumente (Schriftsatz nebst Anlagen) sollen zudem möglichst auf einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 ERVV bekanntgemachten zulässigen physischen Datenträger dem Gericht übermittelt werden. Weitere Anforderungen, etwa zur Benennung von per beA übersandter Dateien, ergeben sich aus den Anforderungen, die die Justiz für den elektronischen Rechtsverkehr veröffentlicht hat.22 22 KammerMitteilungen 2/21, aktuell abrufbar unter: https://www.justiz.nrw/ Gerichte_Behoerden/anschriften/elektronischer_rechtsverkehr/ERV_Hin weise/index.php. Aktuelle Hinweis finden Sie auf der Internesteite der BRAK unter https://brak.de/fuer-anwaelte/bea-das-bes ondere-elektronische-anwaltspostfach/. Dort können Sie sich auch für den Newsletter der BRAK anmelden: https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsle tter/. Das aktuelle Thema KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2021 67

Berichte und Bekanntmachungen 116. Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer am 1.9.20211 Am 1.9.2021 fand unter Corona-Bedingungen die diesjährige Kammerversammlung im Hotel Hilton statt. Sicherlich auch wegen der besonderen Gegebenheiten nahmen an der Versammlung lediglich 59 Mitglieder teil. 1 Das vollständige Protokoll der 116. Kammerversammlung ist auf der Homepage der Kammer veröffentlicht (rak-dus.de, Rubrik: Die Kammer/Veröffentlichungen/Kammerversammlung). 1. Jahresbericht 2020 der Präsidentin Die Präsidentin erstattete Bericht über die Vorstandsarbeit im vergangenen Jahr. Sie ging insbesondere auf die Herausforderungen aufgrund der Corona-Pandemie, die Entscheidung des BGH zur Ungültigkeit der Vorstandswahl 2017, die RVG- und BRAO-Reformen, die Mitgliederzahlen sowie die berufsrechtliche Aufsicht und die Aufsicht nach dem GwG ein. Mit Sorge berichtete die Präsidentin zudem über die auch im Jahre 2020 weiterhin rückläufige Zahl an Ausbildungsverträgen. Zusammenfassend kam sie zu dem Ergebnis, dass das Jahr 2020 ein erfolgreiches Jahr für die Kammer gewesen sei. Abschließend dankte die Präsidentin der Geschäftsführung und der gesamten Geschäftsstelle. 2. Jahresrechnung 2020 Der Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer, RA Dr. Voet van Vormizeele, berichtete, dass die Corona-Krise keine wesentlichen negativen Einflüsse auf das Haushaltsjahr gehabt habe. Dennoch sei an einigen Positionen erkennbar, wie sich die Corona-Krise auch auf den Haushalt bemerkbar gemacht habe. Er dankte ausdrücklich den Rechnungsprüfern, den Vorstandskolleginnen/Vorstandskollegen und der Geschäftsstelle für die wertvolle Unterstützung und die erreichten Einsparungen (insbesondere bei den Verwaltungskosten). Im Anschluss an den Vortrag des Schatzmeisters und den Bericht der Rechnungsprüfer wurde der Jahresabschluss 2020 einstimmig beschlossen.2 2 Die Jahresrechnung 2020 ist auf der Homepage der Kammer veröffentlicht (rak-dus.de, Rubrik: Die Kammer/Veröffentlichungen/Kammerversammlung). Dem Vorstand und der Geschäftsführung wurde einstimmig die Entlastung erteilt. 3. Feststellung des Haushalts 2021 Der Haushaltsvoranschlag 2021 wurde bei gegenseitiger Deckungsfähigkeit der Positionen einstimmig beschlossen.3 3 Der Haushaltsvoranschlag 2021 ist auf der Homepage der Kammer veröffentlicht (rak-dus.de, Rubrik: Die Kammer/Veröffentlichungen/Kammerversammlung). 4. Änderung der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für Zulassungs-, Aufnahme- und Vertretungsangelegenheiten Die Präsidentin erläuterte die vorgeschlagenen Änderungen. Die Rechtsanwaltskammer könne auf Antrag feststellen, dass eine geänderte Tätigkeit im Rahmen einer Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft nicht wesentlich ist. Im Hinblick auf entsprechende Anträge solle eine Klarstellung in der Gebührenordnung erfolgen, dass für diese Anträge auch eine Gebühr in Höhe von 200,00 Euro anfällt. Die Änderung der Gebührenordnung wurde einstimmig beschlossen. 5. Änderung der Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für die Mitglieder des Vorstands, des Anwaltsgerichts, der Ausschüsse zur Prüfung von Fachanwaltsanträgen und der Satzungsversammlung sowie für sonstige Beauftragte Die Präsidentin erläuterte die vorgeschlagenen Änderungen. Durch die Änderung solle die jährliche pauschale Entschädigung für Anwaltsrichter erhöht und dem tatsächlichen Aufwand angepasst werden. Außerdem solle das Kilometergeld für Fahrten mit dem PKW von derzeit 0,63c auf den einfachen Satz der Nr. 7003 VV RVG in Höhe von 0,42c reduziert werden. Letztlich werden redaktionelle Änderungen vorgeschlagen. Die geänderte Entschädigungsordnung wurde einstimmig beschlossen. 6. Auswirkungen der Ungültigkeit der Vorstandswahl vom 26.4.2017 insbesondere auf die Haftung der unwirksam gewählten Vorstandsmitglieder und die ihnen gezahlten Aufwandsentschädigungen Die Präsidentin führte in das Thema ein. Der BGH habe am 7.12.2020 die Vorstandswahl aus dem Jahr 2017 für ungültig erklärt. Zu den Auswirkungen der Ungültigkeit der Vorstandswahl vom 26.4.2017 habe der Berufsrechtler Prof. Dr. Matthias Kilian für die Rechtsanwaltskammer ein unabhängiges, wissenschaftliches Rechtsgutachten erstattet. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer habe entschieden, dass die Kammerversammlung als zuständiges Organ über das weitere Vorgehen entscheiden soll. Nach eingehender Diskussion wandten mehrere Versammlungsteilnehmer ein, sie könnten aufgrund der derzeit bekannten Unterlagen keine Entscheidung tref68 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2021

fen. Aus diesem Grund wurde folgendes mit 23 JaStimmen bei 22 Gegenstimmen und 10 Enthaltungen beschlossen: Der Vorstand wird beauftragt zu prüfen und in der nächsten Kammerversammlung Bericht zu erstatten über die Frage, ob der frühere Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar a.D. Herbert P. Schons, auf (1) Ersatz der der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf entstandenen Kosten des Rechtsstreits 1 AGH 39/17/BGH AnwZ (Brfg) 19/19 – von der Kammergeschäftsstelle beziffert auf 13.401,02c –, (2) Ersatz sämtlicher Kosten der Durchführung der Kammerversammlung am 26.4.2017 und (3) Rückerstattung sämtlicher seit dem 1.5.2017 bis zum 7.12.2020 an ihn gezahlten monatlichen Aufwandsentschädigungen gemäß Ziffer I.1. der Entschädigungsordnung des Vorstandes in Anspruch genommen werden soll und die Ansprüche erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden sollen. Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für die anwaltlichen Leiterinnen und Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften sowie anwaltlichen Prüferinnen und Prüfer im Ersten und/oder Zweiten juristischen Staatsexamen Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 8.9.2021 die nachfolgend abgedruckte Fassung der Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf beschlossen. 1. Diese Entschädigungsordnung gilt für Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, soweit diese einer Tätigkeit als anwaltliche Leiterin oder Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften sowie als anwaltliche Prüferin oder Prüfer im Ersten und/oder Zweiten juristischen Staatsexamen im Rahmen der Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf nachgehen. Ausnahmen kann das Präsidium im Einzelfall beschließen. 2. Anwaltliche Leiterinnen und Leiter von ReferendarArbeitsgemeinschaften erhalten neben der vom Land NRW gezahlten Vergütung eine zusätzliche Entschädigung von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Höhe von 40,00 Euro pro Zeitstunde. Für die eigene Aufsichtsführung bei einer selbstgestellten Klausur werden 33,00 Euro pro Zeitstunde bezahlt. 3. Für die Korrektur von Klausuren, die unter Examensbedingungen geschrieben wurden, erhalten anwaltliche Leiterinnen und Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften eine Entschädigung von 30,00 Euro pro Klausur. 4. Für die Korrektur von Prüfungsarbeiten erhalten Mitglieder, die als anwaltliche Prüferinnen und Prüfer im Ersten und/oder Zweiten juristischen Staatsexamen tätig sind, 28,00 Euro je korrigierter Klausur. 5. Für die Tätigkeit als Prüferin und Prüfer im Ersten und/ oder Zweiten juristischen Staatsexamen erhalten Mitglieder pauschal 300,00 Euro bei bis zu drei Prüflingen, ab 4 Prüflingen 350,00 Euro pro Teilnahme an einer mündlichen Prüfung. 6. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird ersetzt, soweit sie anfällt. 7. Eine Entschädigung wird nur aufgrund eines entsprechenden Antrages gewährt. Als Antrag gilt im Falle der Abrechnung nach Ziffer 1 und 2 auch das Abrechnungsformular, das beim jeweils zuständigen Landgericht eingereicht und von dort nach Abrechnung an die Rechtsanwaltskammer weitergeleitet wird. 8. Für die Entschädigung nach Ziffer 4 und 5 soll das von der Rechtsanwaltskammer ausgegebene Formular verwendet werden. 9. Sämtliche Anträge müssen spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die zu entschädigende Tätigkeit ausgeübt wird, gestellt werden. Später eingereichte Anträge gelten als verwirkt. 10. Die Entschädigungsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in den KammerMitteilungen in Kraft. Der vorstehende Text der Entschädigungsordnung ist identisch mit dem Beschluss des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 8.9.2021. Die vorstehende Entschädigungsordnung wird hiermit ausgefertigt. Düsseldorf, den 9.9.2021 Leonora Holling Präsidentin Berichte und Bekanntmachungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2021 69

Ausbildungsvertrag online – neues online Tool für eine komfortable Erfassung Ihrer Ausbildungsverträge Seit Mitte November steht auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer unter https://www.rak-dus.de/k arriere/ra-fachangestellte/ausbildungsvertraege-formul are/ ein neuer Service zur Verfügung: Mit dem „Ausbildungsvertrag online“ können der Ausbildungsvertrag sowie der Antrag auf Eintragung des Auszubildenden am PC bequem und kostenlos ausgefüllt und unmittelbar ausgedruckt werden. Die Anwendung unterstützt Sie beim vollständigen und korrekten Ausfüllen der Vertragsdaten. Sie können bei der Dateneingabe zwischenspeichern und den Ausbildungsvertrag inklusive dem Antrag auf Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt weiter vervollständigen. Nach der Eingabe aller notwendigen Informationen können Sie den Ausbildungsvertrag und den Antrag auf Eintragung als PDF ausdrucken. Unterschrieben und um Anlagen ergänzt, reichen Sie den Vertrag und den Antrag auf Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vorzugsweise über beA oder per E-Mail ein. Die von Ihnen erfassten Daten werden verschlüsselt und anschließend elektronisch an die Kammer übermittelt, so dass die Eintragung des zugesandten Ausbildungsvertrages zügiger erfolgen kann. Hierfür ist eine einmalige Registrierung vorgesehen. Bei Fragen zur Nutzung des neuen Tools wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsabteilung der Rechtsanwaltskammer: Regina Heiduk Durchwahl: 0211/49 502 31 r.heiduk@rak-dus.de Nicole Rößel Durchwahl: 0211/49 502 12 n.roessel@rak-dus.de (jki) www.rak-dus-stellenboerse.de – Neue Stellenbörse der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Im Rahmen der Aufgaben der Rechtsanwaltskammer, die Belange ihrer Mitglieder zu fördern und an der Ausbildung von Juristen und Rechtsanwalts(fach)angestellten mitzuwirken, wurde die bewährte Stellenbörse erweitert. Auf einer neuen Internetpräsenz können sich Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen und zukünftige Sozien finden. Neu ist dabei u.a. die Rubrik „Assistent“/„Assistentin“. Um auch potentielle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erreichen, wurde auch ein Flyer erstellt, den Sie bei Interesse in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer erhalten. Der Flyer ist abgedruckt auf S. 71. Bei technischen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Sven van Nahmen Durchwahl: 0211/49 502 26 s.vannahmen@rak-dus.de Berichte und Bekanntmachungen 70 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2021

www.rak-dus-stellenboerse.de www.rak-dus-stellenboerse.de www.rak-dus-stellenboerse.de Kanzlei- und Stellenbörse www.rak-dus-stellenboerse.de Kostenlose Anzeigen für Kammermitglieder für Bewerberinnen und Bewerber Jetzt erweitert: Assistent*innen, Auszubildende, Praktikanten, RAFachangestellte, Rechtsanwält*innen, Rechtsfachwirte, Referendar*innen, Studierende, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen „Die Öffnung der Stellenbörse auch für Studierende erleichtert ihnen, frühzeitig Kontakte zu Kanzleien zu knüpfen und dadurch erste Erfahrungen in der Praxis zu machen – ein für die Ausbildung großer Gewinn.“ Univ.-Prof. Dr. Horst Schlehofer „Mit dieser innovativen Vermittlungsplattformwird endlich der gesamte Stellenbedarf von Kanzleien und Unternehmen erfasst und die geeigneten Bewerber*innen angesprochen.“ Leonora Holling, Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf „Die Stellenbörse ist eine perfekte Anlaufstelle für diesen Berufszweig, da die Rechtsanwaltskammer auch den zentralen Punkt für dieses Tätigkeitsfeld darstellt. Zudem kann man davon ausgehen, dass die Stellenanzeigen auch seriös sind.“ Beate Schulz, Auszubildende Ansprechpartner*innen in der Geschäftsstelle Für die Kanzlei- und Stellenbörse (technisch): Sven van Nahmen, Tel. 0211/49502-26, s.vannahmen@rak-dus.de Für Rechtsanwält*innen: RAin Julia Kindler, Tel. 0211/49502-13, j.kindler@rak-dus.de Für Auszubildende: Regina Heiduk, Tel. 0211/49502-31, r.heiduk@rak-dus.de Nicole Rößel, Tel. 0211/49502-12, n.roessel@rak-dus.de So erreichen Sie uns Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Freiligrathstraße 25 40479 Düsseldorf Tel. 0211/49502-0 Fax 0211/49502-28 info@rak-dus.de Allgemeine Informationen www.rak-dus.de www.rak-dus-stellenboerse.de www.rak-dus-stellenboerse.de www.rak-dus-stellenboerse.de Zusammenarbeit fördern Studierende und Referendare stellen nicht nur die Zukunft der Anwaltschaft dar, sondern können schon vor ihrer Zulassung Kanzleien vielfältig, auch nichtjuristisch, unterstützen und so das anwaltliche Berufsfeld erleben. Gleichermaßen sollen Interessierte einen für sie idealen Ausbildungsbetrieb finden. Im Hinblick auf den Wandel in der Anwaltschaft und den Fachkräftemangel können auch Bewerber*innen die etwa nicht über eine RAIm Rahmen der Aufgabe der Rechtsanwaltskammer, die Belange ihrer Mitglieder zu fördern und an der juristischen Ausbildung und der von Rechtsanwaltsfachangestellten mitzuwirken, haben wir die bewährte Stellenbörse erweitert. Die Rechtsanwaltskammer möchte fördern, dass sich Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen und zukünftige Sozien finden und stellt hierzu ihre Kanzlei und Stellenbörse jetzt erweitert kosten Kategorien Die Kanzlei- und Stellenbörse lässt eine Auswahl aus den folgenden Kategorien zu: Auszubildende Assistent*innen Jurastudent*innen Gemeinschaftliche Berufsausübung Kanzlei und Kanzleianteile Praktikant*innen RA-Fachangestellte Rechtsanwält*innen Rechtsfachwirte Referendar*innen Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen a Recherchieren g nz einfach: e oder Gesuche Angebot Kategorie aussuchen Ort aussuchen Anzeige schalten ganz einfach: Gesuch oder Angebot auswählen Kategorie aussuchen Persönliche Angaben Laufzeit einstellen Beschreibung eingeben Beschäftigungsart Eintrittstermin Berichte und Bekanntmachungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2021 71

Zwölftes duales anwaltsorientiertes Praktikumsprogramm Zwischen dem 9.8. und 17.9.2021 fand, nachdem das Programm im vergangenen Jahr pandemiebedingt ausfallen musste, zum zwölften Mal das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm für Jurastudentinnen und -studenten der Düsseldorfer Uni statt. Das Programm veranstaltet die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Kooperation mit der Juristischen Fakultät der HeinrichHeine-Universität Düsseldorf und unterstützt vom Freundeskreis der Düsseldorfer Juristischen Fakultät e.V. Dieses Jahr nahmen 24 Studierende teil. Im Rahmen des dualen Praktikumsprogramms werden neben der Ausbildung in der Anwaltskanzlei auch theoretische Kenntnisse vermittelt, die während der Ausbildung in der Kanzlei praktisch geübt und vertieft werden können. Die Theorietage, die in diesem Jahr online durchgeführt wurden, beschäftigten sich mit den Schwerpunktthemen „Das zivilrechtliche Mandat“, „Das verwaltungsrechtliche Mandat“, „Das strafrechtliche Mandat“, „Das arbeitsrechtliche Mandat“, und „Das Mandat in einer großen Wirtschaftskanzlei“. Zum nun zweiten Mal erhielten die Studierenden auch einen Einblick in die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt und eine Einführung in das anwaltliche Berufsrecht. Nach Abschluss des Programms erhielten die Studierenden ein Zertifikat mit den Unterschriften des Studiendekans der Düsseldorfer Juristischen Fakultät Prof. Dr. Horst Schlehofer und der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Leonora Holling. Das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm wird auch im kommenden Jahr – dann zum dreizehnten Mal – wieder stattfinden. Die Planungen laufen bereits. Die Termine und Anmeldeformalitäten werden frühzeitig auf unserer Homepage (www.rak-dus.de; Rubrik: Karriere/Anwaltspraktikum) bekanntgegeben. Kanzleien, die gerne einen Praktikumsplatz zur Verfügung stellen wollen, können sich bereits jetzt bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer (Tel. 0211-49 50 211) vormerken lassen. (jki) Hinweispflichten für Rechtsanwälte zur alternativen Streitbeilegung Der BRAK-Ausschuss „Außergerichtliche Streitbeilegung“ hat das Urteil des EuGH aus dem Jahr 2020 zu Online-Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung zum Anlass genommen, seine Informationsblätter zu diesem Thema zu überarbeiten. Die bisher insgesamt drei Informationsblätter wurden aktualisiert und zusammengefasst. Das aktualisierte Informationsblatt finden Sie unter https://brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/ berufsrecht/hinweispflichten_odr-plus-vsgb_2021.pdf (jki) Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften Am 11.10.2021 wurde das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.10.2021 verkündet (BGBl. I S. 4607). Mit dem Gesetz treten einige Änderungen im elektronischen Rechtsverkehr am 1.1.2022 in Kraft. Besonders zu erwähnen ist die Änderung der ElektronischerRechtsverkehr-Verordnung (ERVV). Dort wird unter anderem in § 2 Abs. 1 S. 1 die Änderung vorgenommen, dass die Wörter „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form“ gestrichen werden. Infolge dieser Änderung regelt die ERVV dann nur noch, dass das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln ist. Weitere Anforderungen stellt die Verordnung selbst an das elektronische Dokument nicht. Es bleibt dabei, dass das Dateiformat PDF durch das Dateiformat TIFF ersetzt werden kann, wenn bildliche Darstellungen im Format PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können. In § 2 Abs. 2 ERVV ist künftig geregelt, dass das elektronische Dokument den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 bekannt gemachten technischen Standards entsprechen soll.1 1 Die Regelungen in den §§ 2 und 5 ERVV werden durch die ERVB 2022 ergänzt. Diese wurde am 26.11.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht, siehe rak-dus.de/technische-rahmenbedingung-des-elektronischen-rechtsverke hrs/. Diese Änderung führt dazu, dass die technischen Standards nicht mehr Voraussetzung für die Einreichung sind, sondern als Sollvorschrift in der Bekanntmachung niedergelegt werden. Dadurch ist nach dem Willen des Verordnungsgebers klargestellt, dass die technischen Standards keine Anforderung an die wirksame Einreichung von Dokumenten sind. Die Einhaltung der Sollvorschrift soll vielmehr sicherstellen, dass Berichte und Bekanntmachungen 72 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2021

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