Kammermitteilungen 4/2021

der unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20 Rn. 21 ff., NJW 2021, 2201; BAG, Beschluss vom 7. August 2019 – 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221, juris Rn. 20). Gemessen daran hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Kontrollpflichten nicht genügt. Er hätte bereits aufgrund des Übermittlungsprotokolls von 21:33 Uhr erkennen müssen, dass die Übermittlung „Fehlerhaft“ und eine Übermittlung an den Intermediär des Gerichts gescheitert war. Entgegen seiner Auffassung hat das Übermittlungsprotokoll von 21:33 Uhr den Eingang des Schriftsatzes gerade nicht bestätigt, sondern die Übermittlung ausdrücklich als „Fehlerhaft“ bezeichnet. Die Angabe „Erfolgreich“ betraf lediglich die Signaturprüfung, nicht jedoch den Versand. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor Fristablauf eine Eingangsbestätigung erhalten hat. Diese Umstände hätten ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt dazu veranlassen müssen, den Übermittlungsvorgang zu wiederholen, um einen noch fristgerechten Eingang der Begründungsschrift zu bewirken. Denn er hätte erkennen müssen, dass zumindest die Gefahr bestand, dass sein Schriftsatz nicht übermittelt worden war. Dass er nach der fehlgeschlagenen Übermittlung per beA noch einen weiteren Übermittlungsversuch innerhalb der noch laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unternommen hat, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Schließlich ist auch nicht auszuschließen, dass das Verschulden des klägerischen Prozessbevollmächtigten ursächlich für die Fristversäumung war. Liegt ein Verschulden im Sinne des § 233 S. 1 ZPO vor, so kann Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass es sich nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt hat. Nur wenn eine solche Auswirkung auszuschließen wäre, könnte trotz des Verschuldens Wiedereinsetzung gewährt werden. Besteht hingegen die Möglichkeit, dass die Versäumung der Frist auf dem festgestellten Verschulden beruht, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 – IX ZB 6/18 Rn. 16, WM 2019, 2181; Beschluss vom 21. September 2000 – IX ZB 67/00, NJW 2000, 3649, juris Rn. 6). Hier steht gerade nicht fest, dass ein in Ansehung der gescheiterten Übermittlung gebotener erneuter Übermittlungsversuch per beA noch vor Fristablauf ebenfalls fehlgeschlagen wäre. Entsprechendes wird vom Kläger auch nicht behauptet. So trägt der klägerische Prozessbevollmächtigte selbst vor, dass die Ursache für das Scheitern seines (einzigen) Übertragungsversuchs am 10.6.2021 im Unklaren geblieben sei, in den folgenden Tagen jedoch Versendungen per beA in unregelmäßigen Zeitfenstern möglich gewesen seien. Einer dauerhaften Störung bei einem Versand aus dem beA an das EGVP jedenfalls bis 24:00 Uhr des 10.6.2021 steht auch die klägerseits vorgelegte Mitteilung der beA-Anwenderbetreuung vom 16.6.2021 entgegen, wonach es lediglich „in Einzelfällen“ zu Versandfehlern bei einem Versand aus dem beA an Empfänger in der Justiz gekommen sei. (jki) Zur Auskunft, negativen Feststellung und Schmerzensgeld nach Beendigung eines Anwaltsvertrages – Urteil des Landgerichtes Bonn vom 1.7.2021 – 15 O 372/20 – „Die Parteien streiten um Auskunft, negative Feststellung und Schmerzensgeld nach Beendigung eines Anwaltsvertrages. Die Klägerin erlitt im August 2016 einen schweren Verkehrsunfall. Zur Regulierung der Unfallschäden mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, der V. Versicherung, die ihre Haftung dem Grunde nach anerkannte beauftragte sie am 08.09.2016 den Beklagten. Die Schwester und die Mutter der Klägerin, die mit der Klägerin in dem Unfallwagen gesessen hatten, beauftragten ebenfalls den Beklagten. Dieser übernahm das Mandat und führte es auch, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagte das Mandat in der Folge hat einschlafen lassen. In den zu den drei Mandaten geführten Handakten heftete der Beklagte zum Teil jeweils Informationen auch betreffend die anderen Mandate ab. Für die Akteneinsichtnahme stellte der Beklagte der V. unmittelbar einen Betrag in Höhe von 157,08 EUR, in Rechnung, der in der Schlussrechnung vom 03.10.2020 nicht aufgeführt war. Außerdem kommunizierte der Beklagte mit der Klägerin unter anderem per E-Mail und WhatsApp, diesbezüglich und auch bezogen auf das Mandatskonto der Klägerin erteilte er jedoch keine Auskunft. Außerdem erteilte er keine Auskunft zu der Frage, inwieweit Informationen der Klägerin an den mit dem Beklagten in Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwalt gelangt sind. Der Beklagte wurde für die Klägerin zudem in einer Schadenssache aus 2017 gegen den Haftpflichtversicherer des Kosmetikstudios H. tätig. Dabei erhob der Beklagte die Klage nicht im Namen der Klägerin, sondern im Namen ihrer Schwester. Unterlagen betreffend dieses Mandat legte der Beklagte nicht vor. Die Klägerin kündigte das Mandat und forderte den Beklagten auf, ihr eine vollständige Datenauskunft einRechtsprechungsübersicht KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2021 79

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