Kammermitteilungen 4/2021

wird. In der Nachrichtendarstellung geht das – auch nach dem Versand-, indem das Feld „Signatur prüfen“ angeklickt wird. Und was ist, wenn der Rechtsanwalt selbst nicht im Büro ist – etwa zur Urlaubszeit? In Fällen der Vertretung hat sich zum 1.8.2021 durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 eine Neuerung ergeben, die insbesondere beim beA Auswirkungen hat: Ist der Rechtsanwalt länger als eine Woche daran gehindert, seinen Beruf auszuüben oder entfernt er sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei, muss er für eine Vertretung sorgen, § 53 Abs. 1 BRAO-neu. Bisher musste eine Vertretung schon bestellt werden, wenn sich der Rechtsanwalt länger als eine Woche von der Kanzlei entfernte (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO -alte Fassung). Die Vertreterbestellung hatte der Rechtsanwalt zudem nach § 53 Abs. 6 BRAO a.F. seiner Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. Von dort wurde der Vertreter nach § 31 Abs. 3 Nr. 8 BRAO a.F. in das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) eingetragen. Auf der Grundlage der Eintragung im BRAV erhielt der Vertreter in einem automatisierten Verfahren durch die BRAK für die Dauer seiner Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum beA des Vertretenen. Dies hat sich seit dem 1.8.2021 dahingehend geändert, dass der Rechtsanwalt nun seinem Vertreter selbst im beA Zugangsrechte einräumen muss, § 54 Abs. 2 BRAO-neu. Nach wie vor muss der Anwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben oder plant, sich länger als zwei Wochen- und nicht mehr länger als eine Woche – von der Kanzlei zu entfernen. Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, § 53 BRAO-neu. Die Pflicht, die Bestellung der Vertretung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, ist seit dem 1.8.2021 entfallen. Stattdessen ist aber eine neue Berufspflicht in § 54 Abs. 2 BRAO hinzugetreten: Der Vertretene hat den Vertreter nun selbst zu bestellen. Für das beA bedeutet dies, dass der Vertretene dem von ihm bestellten Vertreter einen Zugang zu seinem beA einräumen muss. Dabei ist bezogen auf das beA zu beachten, dass der Vertreter zumindest befugt sein muss, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Dies entspricht folgenden Rechten, die im beA einem Vertreter oder Mitarbeiter zugeordnet werden können: ) 01 – Nachrichtenübersicht öffnen ) 05 – Nachricht versenden ) 06 – Nachricht öffnen ) 13 – EBs signieren ) 14 – EBs versenden ) 15 – EBs zurückweisen Durch die Rechtsanwaltskammer werden seit dem 1.8.2021 keine Zugangsrechte mehr vergeben. Die Vertreterbestellung im beA kann nun wie folgt erfolgen: Nach der Anmeldung im beA klicken Sie in der „Nachrichtenübersicht“ auf die Registerkarte „Einstellungen“. Nun wird die Startseite der Profilverwaltung angezeigt. Klicken Sie in der Sekundärnavigation auf die Schaltfläche „Postfachverwaltung“, um das Untermenü aufzuklappen. Klicken Sie hier auf die Schaltfläche „Benutzerverwaltung“, um zum Dialog „Benutzerverwaltung für Postfächer“ zu gelangen. Nun können Sie über den Button „Suche“ (Option: Benutzer mit Postfach) einen anderen Anwalt auswählen und ihn als Mitarbeiter Ihrem beA-Postfach zuordnen: Jetzt müssen Sie den zugeordneten Mitarbeiter noch mit Rechten ausstatten, damit er seine Funktion als Vertreter wahrnehmen kann. Das Recht „01 – Nachrichtenübersicht öffnen“ wird hierbei automatisch vergeben, worüber Sie in einer Meldung am rechten oberen Bildschirmrand informiert werden. Bitte beachten Sie, dass die Bezeichnung „Mitarbeiter“ auch dann gewählt wird, wenn es sich um einen Rechtanwalt handelt. Klicken Sie auf die Schaltfläche „Neues Recht zuordnen“. Nun können Sie die zu vergebenden Rechte auswählen und gegebenenfalls die Berechtigung auf einen festen Zeitraum eingrenzen. Danach klicken Sie bitte auf „Speichern und zurück“. Nach der Rechtevergabe erhalten Sie einen Hinweis am rechten oberen Bildschirmrand, dass es erforderlich wird, die Sicherheits-Token des Benutzers freizuschalten. Dafür wählen Sie bitte die Schaltfläche „Sicherheits-Token freischalten“, markieren den entsprechenden Benutzer in der Übersicht und klicken anschließend auf „Zertifikate freischalten“. Es erscheint eine Information zu den nächsten Schritten und Sie werden anschließend zur PIN-Eingabe aufgefordert. Die erfolgreiche Freischaltung des Token wird dann wieder in einem Hinweis am rechten oberen Bildschirmrand gemeldet. Diese und weitere gute Hinweise und Tipps erhalten Sie regelmäßig über die BRAK unter https://brak.de/fu er-anwaelte/bea-das-besondere-elektronische-anwalts postfach/. Dort können SIe sich auch für den Newsletter der BRAK anmelden: https://brak.de/zur-rechtspolit ik/newsletter/bea-newsletter/. Rechtsanwältin Julia Kindler Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Die Kammer rät KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2021 77

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