Kammermitteilungen 4/2021

Anwaltsrecht/Berufsrecht )HVWVWHOOXQJVLQWHUHVVH LQ 9HUIDKUHQ GHU $QZDOVJH richtsbarkeit Die Hinweise sind Teil in einer Reihe von Informationen des BRAK-Ausschusses Sozialrecht, die sukzessive erarbeitet und veröffentlicht werden. Alle Beiträge sind auf der BRAK-Internetseite eingestellt unter folgendem Link: https://brak.de/die-brak/organisation/ausschuesse -und-gremien-der-brak/ausschuss-so-zialrecht/. (jki) Schulungsmaterial „Acces for Justice for Migrants“ Die International Commission of Jurists hat ihr Schulungsmaterial über den Zugang zum Recht für Migranten aktualisiert. Die Unterlagen sollen Richtern und Anwälten als Unterstützung und Hintergrundinformation dienen, wenn sie Entscheidungen über die Rechte von Migranten und Flüchtlingen treffen oder diese verteidigen. Die Materialien behandeln faire Asylverfahren und wirksame Rechtsmittel, den Zugang zum Recht in der Haft, zur Justiz bei wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten sowie beim Schutz des Rechts von Migranten auf Familienleben sowie für Migrantenkinder. Die Schulungsunterlagen wurden im Rahmen des Projekts FAIR PLUS (Fostering Access to Immigrant’s Rights – Practical training for Lawyers and Judges) entwickelt. Sie können sie in Englisch, Griechisch, Tschechisch und Italienisch hier herunterladen: https:// www.icj.org/europe-training-materials-on-access-to-ju stice-for-migrants/ (jki) Die Kammer rät Aktive Nutzungspflicht – beA – wie geht’s? Ab dem 1.1.2022 gilt die aktive Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)1 1 Siehe „Das beA auf der Zielgeraden- Die aktive Nutzungspflicht kommt am 1.1.2022“, S. 65. . Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten Schriftsätze nun als elektronische Dokumente bei den Gerichten einzureichen. Dies führt besonders bei Fristsachen dazu, dass Rechtsanwälte ihre Prüf- und Sorgfaltspflichten im Blick haben müssen. Dies gilt bezogen auf die Wahrung der Frist – aber auch der Form. In einem Beschluss vom 11.5.20212 2 BGH, Beschluss vom 11.5.2021 – VIII ZB 9/20, siehe KammerMitteilungen 3/2021, S. 59. hat sich der BGH bereits positioniert und darauf verwiesen, dass auch beim Versand per beA die anwaltlichen Sorgfaltspflichten gelten, die bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax zu beachten sind. Dies gilt hinsichtlich eigener Sorgfaltspflichten aber auch bezogen auf die Kanzleiorganisation: Das zuständige Personal ist anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO zu überprüfen ist. Dies hat der Rechtsanwalt stichprobenartig zu kontrollieren. Rein Praktisch stellt sich die Kontrolle wie folgt dar: Im Ordner „Gesendet“ erscheint eine Zeile, die Auskunft über den Versandstatus der Nachricht gibt. Bei einem erfolgreichen Versand wird durch das Gericht automatisch eine Bestätigung verschickt. In der Rubrik „Meldungstext“ ist dann der Eintrag „Request executed“ hinterlegt und unter dem Punkt Übermittlungsstatus erscheint die Meldung „erfolgreich“. Zudem werden Zugangsdatum und Uhrzeit vermerkt. Auch, wer das Lupensymbol am Ende der Zeile anklickt, bekommt eine vollständige Zustellantwort angezeigt. Nicht ausreichend ist dabei, wenn zwar im Übermittlungsprotokoll die Signaturprüfung als „erfolgreich“ bestätigt wurde, es in der Spalte „Meldungstext“ aber heißt: „Die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden“ und der Übermittlungsstatus auf „fehlerhaft“ lautet.3 3 BGH, Beschluss vom 29.9.2021 – VII ZR 94/21, siehe S. 78. Außerdem hat sich der Rechtsanwalt zu vergewissern, dass dieser eine gültige qualifizierte elektronische Signatur trägt, wenn er den Schriftsatz nicht selbst über sein beA einreicht und es daher an einer Versendung über einen sicheren Übermittlungsweg fehlt.4 4 OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2020 – 11 U 315/20. Dies gilt auch dann, wenn etwa eine Kanzleisoftware genutzt Die Kammer rät 76 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2021

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