Kammermitteilungen 4/2021

die Dokumente von den Gerichten weiterverarbeitet werden können. Es entfällt zudem die Anforderung, dass der Dateiname den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung vorgenommen werden soll. Darüber hinaus werden durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten die elektronischen Bürger- und Organisationenpostfächer (eBO) als neuer sicherer Übermittlungsweg eingeführt.2 2 Dieses wird ab dem 1.1.2022 zur Verfügung stehen. Voraussichtlich noch im Laufe des ersten Quartals 2022 wird auch eine Kommunikation zwischen Ab dem 1.1.2023 sind auch Steuerberater verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen. Bis dahin ist dies für Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, als Sollvorschrift vorgesehen. Die sonstigen in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, müssen ab dem 1.1.2024 einen sicheren Übermittlungsweg eröffnen. (jki) beA und eBO möglich sein, siehe rak-dus.de/das-besondere-elektronischebuerger-und-organisationenpostfach-ebo/. 92. Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 11. und 12.11.2021 Am 11. und 12.11.2021 fand in Berlin unter dem Vorsitz des Landes Nordrhein-Westfalen die 92. Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) statt. Insbesondere möchten wir Ihr Augenmerk auf folgende Beschlüsse richten: TOP I. 1 Weiterentwicklung der Videoverhandlung im Gerichtsverfahren Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder stellen fest, dass sich die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (Videoverhandlung) gemäß § 128a ZPO im gerichtlichen Alltag zunehmend etabliert hat. Die seinerzeitige Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz wurde gebeten, die seit längerem unveränderten verfahrensrechtlichen Grundlagen der Videoverhandlung einschließlich der Kostenund Gebührenfragen zu überarbeiten und erforderliche Rechtsänderungen zu veranlassen. TOP I. 4 Massenverfahren im arbeitsgerichtlichen Verfahren effizienter gestalten und Rechtsschutzdefizite beseitigen Die Justizministerinnen und Justizminister stellen fest, dass es auch im Arbeitsrecht Massenverfahren gibt. Eine einheitliche Klärung von gleichgelagerten Rechtsfragen mit Wirkung über die unmittelbaren Prozessparteien hinaus ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur in eng begrenzten Sonderfällen und eine Bündelung verschiedener Individualrechtsstreitigkeiten nicht möglich. Die Justizministerinnen und Justizminister richten eine Arbeitsgruppe unter der Federführung von Hamburg ein, um die Einführung z.B. einer Verbandsklage oder anderer geeigneter Instrumente im arbeitsgerichtlichen Verfahren ergebnisoffen zu prüfen und gegebenenfalls konkrete Vorschläge auszuarbeiten. TOP I. 6 Bericht der Länderarbeitsgruppe „Vorauswahlliste der Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter Die Justizministerinnen und Justizminister teilen die Einschätzung der Arbeitsgruppe „Vorauswahlliste Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter“, dass die derzeitige Rechtslage, nach der es grundsätzlich der einzelnen Insolvenzrichterin oder dem einzelnen Insolvenzrichter obliegt, eine eigene Vorauswahlliste für Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter zu erstellen und zu pflegen, zu einem unbefriedigenden, durch Uneinheitlichkeit geprägten Zustand geführt hat und insofern gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Die seinerzeitige Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz wurde gebeten, einen Gesetzentwurf zur Schaffung einer zentralen, durch eine behördliche Stelle geführten Vorauswahlliste für Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter vorzulegen, und dabei auch die von der Arbeitsgruppe weiter erzielten Ergebnisse zu berücksichtigen. TOP I. 10 Flexibilisierung von Geschäftsverteilung und Richtereinsatz Die Justizministerinnen und Justizminister sind der Auffassung, dass den in richterlicher Unabhängigkeit handelnden Gerichtspräsidien gesetzlich in § 21e GVG die Befugnis gegeben werden sollte, unter Wahrung des Gebots des gesetzlichen Richters auf Entwicklungen in der Geschäftsbelastung der Spruchkörper flexibler reagieren zu können. Sie sprechen sich dafür aus, den Präsidien die Möglichkeit zu eröffnen, nicht nur zu Beginn eines Geschäftsjahres, sondern auch zum 1. Juli eines Jahres Anpassungen in der Geschäftsverteilung vorzunehmen (sog. „optionales Halbjährlichkeitsprinzip“). Die Justizministerinnen und Justizminister sehen zudem eine behutsame Öffnung der Vorgaben des § 29 Abs. 1 DRiG für weitere Fälle als hilfreich an. Die seiBerichte und Bekanntmachungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2021 73

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