Kammermitteilungen 4/2021

Zwölftes duales anwaltsorientiertes Praktikumsprogramm Zwischen dem 9.8. und 17.9.2021 fand, nachdem das Programm im vergangenen Jahr pandemiebedingt ausfallen musste, zum zwölften Mal das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm für Jurastudentinnen und -studenten der Düsseldorfer Uni statt. Das Programm veranstaltet die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Kooperation mit der Juristischen Fakultät der HeinrichHeine-Universität Düsseldorf und unterstützt vom Freundeskreis der Düsseldorfer Juristischen Fakultät e.V. Dieses Jahr nahmen 24 Studierende teil. Im Rahmen des dualen Praktikumsprogramms werden neben der Ausbildung in der Anwaltskanzlei auch theoretische Kenntnisse vermittelt, die während der Ausbildung in der Kanzlei praktisch geübt und vertieft werden können. Die Theorietage, die in diesem Jahr online durchgeführt wurden, beschäftigten sich mit den Schwerpunktthemen „Das zivilrechtliche Mandat“, „Das verwaltungsrechtliche Mandat“, „Das strafrechtliche Mandat“, „Das arbeitsrechtliche Mandat“, und „Das Mandat in einer großen Wirtschaftskanzlei“. Zum nun zweiten Mal erhielten die Studierenden auch einen Einblick in die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt und eine Einführung in das anwaltliche Berufsrecht. Nach Abschluss des Programms erhielten die Studierenden ein Zertifikat mit den Unterschriften des Studiendekans der Düsseldorfer Juristischen Fakultät Prof. Dr. Horst Schlehofer und der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Leonora Holling. Das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm wird auch im kommenden Jahr – dann zum dreizehnten Mal – wieder stattfinden. Die Planungen laufen bereits. Die Termine und Anmeldeformalitäten werden frühzeitig auf unserer Homepage (www.rak-dus.de; Rubrik: Karriere/Anwaltspraktikum) bekanntgegeben. Kanzleien, die gerne einen Praktikumsplatz zur Verfügung stellen wollen, können sich bereits jetzt bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer (Tel. 0211-49 50 211) vormerken lassen. (jki) Hinweispflichten für Rechtsanwälte zur alternativen Streitbeilegung Der BRAK-Ausschuss „Außergerichtliche Streitbeilegung“ hat das Urteil des EuGH aus dem Jahr 2020 zu Online-Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung zum Anlass genommen, seine Informationsblätter zu diesem Thema zu überarbeiten. Die bisher insgesamt drei Informationsblätter wurden aktualisiert und zusammengefasst. Das aktualisierte Informationsblatt finden Sie unter https://brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/ berufsrecht/hinweispflichten_odr-plus-vsgb_2021.pdf (jki) Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften Am 11.10.2021 wurde das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.10.2021 verkündet (BGBl. I S. 4607). Mit dem Gesetz treten einige Änderungen im elektronischen Rechtsverkehr am 1.1.2022 in Kraft. Besonders zu erwähnen ist die Änderung der ElektronischerRechtsverkehr-Verordnung (ERVV). Dort wird unter anderem in § 2 Abs. 1 S. 1 die Änderung vorgenommen, dass die Wörter „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form“ gestrichen werden. Infolge dieser Änderung regelt die ERVV dann nur noch, dass das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln ist. Weitere Anforderungen stellt die Verordnung selbst an das elektronische Dokument nicht. Es bleibt dabei, dass das Dateiformat PDF durch das Dateiformat TIFF ersetzt werden kann, wenn bildliche Darstellungen im Format PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können. In § 2 Abs. 2 ERVV ist künftig geregelt, dass das elektronische Dokument den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 bekannt gemachten technischen Standards entsprechen soll.1 1 Die Regelungen in den §§ 2 und 5 ERVV werden durch die ERVB 2022 ergänzt. Diese wurde am 26.11.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht, siehe rak-dus.de/technische-rahmenbedingung-des-elektronischen-rechtsverke hrs/. Diese Änderung führt dazu, dass die technischen Standards nicht mehr Voraussetzung für die Einreichung sind, sondern als Sollvorschrift in der Bekanntmachung niedergelegt werden. Dadurch ist nach dem Willen des Verordnungsgebers klargestellt, dass die technischen Standards keine Anforderung an die wirksame Einreichung von Dokumenten sind. Die Einhaltung der Sollvorschrift soll vielmehr sicherstellen, dass Berichte und Bekanntmachungen 72 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2021

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0