Kammermitteilungen 4/2021

In seinem Beschluss vom 18.11.202017 17 OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2020 – 11 U 315/20. wies das OLG Braunschweig darauf hin, dass der Rechtsanwalt sich vor Absenden der Berufungsbegründung vergewissern müsse, dass diese eine gültige qualifizierte elektronische Signatur trage, wenn er den Schriftsatz nicht selbst über sein beA eingereicht habe und es daher an einer Versendung über einen sicheren Übermittlungsweg fehle. Dies gelte auch, wenn etwa eine Kanzleisoftware genutzt werde. In der Nachrichtendarstellung geht das – auch nach dem Versand, in dem das Feld „Signatur prüfen“ angeklickt wird. Auch das OLG Dresden hat entschieden, dass vor der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das beA durch Organisationsanweisung sicherzustellen ist, dass der Schriftsatz mit einem die hinreichende Individualisierung ermöglichenden Dateinamen versehen und die Prüfung des Sendevorgangs auf den Ausschluss von Dateiverwechslungen erstreckt wird. Die bloße Kontrolle von Prüfprotokoll und Eingangsbestätigung auf technische Übermittlungsfehler reicht insofern nicht aus.18 18 OLG Dresden, Beschluss vom 1.6.2021 – 4 U 351/21. Auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte sich bereits mit einem praktischen Problem zu befassen und kam zu dem Ergebnis, dass keine Zweifel an der Identität des Rechtsanwalts bestehen, wenn Rechtsanwälte mit gleichem Nachnamen in einer Kanzlei tätig sind.19 19 OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2021 – 3 Bs 130/21. Denn die einfache Signatur meine die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Sie solle sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person identisch sei, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernehme. Vorliegend sei davon auszugehen, dass derjenige, der das elektronische Dokument signiert habe, auch mit dem tatsächlichen Versender und Inhaber des beA übereinstimme. Allein der Umstand, dass in der Kanzlei mehrere Anwälte mit dem Nachnamen „H.“ beschäftigt seien, lasse daran nicht zweifeln. Dies folge u.a. daraus, dass der Urheber des Schriftsatzes gegen Berufsrecht verstoßen hätte, wenn sein Schriftsatz über ein anderes beA versendet worden wäre oder er diesen nicht selbst über sein Postfach versendet hätte. Bei Anwältinnen und Anwälten könne aber von einem berufsrechtsgemäßen Verhalten ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat die Erprobung offenbar genutzt und nachjustiert – mit dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde eine Vereinfachung der in der ERVV hinterlegten Formvorschriften für elektronische Dokumente vorgenommen. Das elektronische Dokument muss nur noch als pdf- Dokument übermittelt werden.20 20 Wenn das PDF-Format Bilder nicht – verlustfrei – anzeigen kann, kann auch weiterhin das Format Tiff zusätzlich genutzt werden, § 2 Abs. 1 ERVV. Die zunächst vorgesehenen Anforderungen, wonach ein elektronisches Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, auch durchsuchbarer Form im Dateiformat pdf zu übermitteln war, sind weggefallen, vgl. § 2 Abs. 1 ERVV- neu.21 21 Siehe S. 72. Auch werden die in den ERVB niedergelegten technischen Standards keine Voraussetzung mehr für eine wirksame Einreichung bei Gericht sein, vgl. § 2 Abs. 2 ERVV-neu. Bei den Dateinamen wird keine schlagwortartige Umschreibung des Inhalts und keine Nummerierung aus technischen Gründen mehr verlangt. Hieran wird eine Einreichung elektronischer Dokumente nicht scheitern. Allerdings dürfte nicht zuletzt nach der Entscheidung des OLG Dresden ein aussagekräftiger Dateiname hilfreich sein. Es kann später besser überprüft werden, welche Datei verschickt wurde. Automatisch von Scanner oder Programm vergebene Dateinamen aus Ziffern- und Buchstabenkombination führen eher zur Verwirrung. Seit dem 1.11.2021 müssen von der Justiz versandte Nachrichten im Übrigen keinen Betreff mehr enthalten. Es kann also vorkommen, dass eine Nachricht von einem Gericht ohne Betreff versandt wird. Umgekehrt ist aber in Nachrichten, die im beA erstellt werden, weiterhin ein Betreff einzugeben. Ansonsten erscheint eine Fehlermeldung. Noch eine mögliche Fehlerquelle stellt die Dateigröße dar. Soweit ein Dokument bei einer Überschreitung der zulässigen Dokumentenzahl oder des zulässigen Dateivolumens nicht versandt werden kann, vgl. § 5 Abs. 1 Nummer 3 ERVV, was sich im konkreten Fall auch nicht durch Aufteilung des Dateiinhaltes auf mehrere Dateien vermeiden lässt, können Rechtsanwälte die Dokumente nach den allgemeinen Vorschriften als Schriftsatz übermitteln, § 3 ERVV. Auch hier muss das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Die elektronischen Dokumente (Schriftsatz nebst Anlagen) sollen zudem möglichst auf einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 ERVV bekanntgemachten zulässigen physischen Datenträger dem Gericht übermittelt werden. Weitere Anforderungen, etwa zur Benennung von per beA übersandter Dateien, ergeben sich aus den Anforderungen, die die Justiz für den elektronischen Rechtsverkehr veröffentlicht hat.22 22 KammerMitteilungen 2/21, aktuell abrufbar unter: https://www.justiz.nrw/ Gerichte_Behoerden/anschriften/elektronischer_rechtsverkehr/ERV_Hin weise/index.php. Aktuelle Hinweis finden Sie auf der Internesteite der BRAK unter https://brak.de/fuer-anwaelte/bea-das-bes ondere-elektronische-anwaltspostfach/. Dort können Sie sich auch für den Newsletter der BRAK anmelden: https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsle tter/. Das aktuelle Thema KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2021 67

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