Aus dem Inhalt www.rak-dus.de Informationen und offizielle Verlautbarungen 21. Jahrgang · Nr. 3 15.9.2025 · S. 63–94 Das aktuelle Thema 64 Die Neuregelung der §§ 6, 8 und 10 BORA: Was erlaubt ist – und was nicht (Von Dr. Jan Hüchtebrock) Berichte und Bekanntmachungen 68 Verabschiedung der scheidenden Vorstandsmitglieder Frau Rechtsanwältin Post und Herr Rechtsanwalt Silz Die Kammer rät 74 Syndikusrechtsanwälte im öffentlichen Dienst (Von SyndRA Thorsten Gratzfeld und Lajana Bruckhaus, Rechtsreferendarin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf) Berufsrechtliche Rechtsprechung 77 Elektronische Schriftsatzübermittlung des als Privatperson auftretenden Anwalts – BGH, Beschluss vom 27.3.2025, Az. V ZB 27/24
Das Rechtsformularbuch ist randvoll mit bewährten und aktuellen Formularen aus den gestaltungsträchtigsten Rechtsbereichen des gesamten Zivilrechts, einschließlich Handels- und Wirtschaftsrecht, Immobilienrecht, Familienrecht, Erbrecht bis hin zum Arbeits- und Gesellschaftsrecht. Für die 18. Auflage wurden – um nur einige zu nennen – die Kapitel zum Kaufrecht, Werk- und Bauvertragsrecht, Vereinsrecht und Stiftungsrecht grundlegend neu konzipiert und das bewährte Standardwerk insgesamt auf aktuellen Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur gebracht. Wichtiger Bestandteil sind die den Mustern vorangestellten Erläuterungen, die die Einordnung eines Falls erleichtern. Mehrwert: Steuer- und Kostenfragen werden an Ort und Stelle mitbehandelt. Online inklusive: Das komplette Werk und alle Muster sind über den Code im Buch komfortabel in der Datenbank nutzbar. Leseprobe und Bestellung: otto-schmidt.de Das Standardwerk in Neuauflage: Buch + Online Otto Schmidt online Wurm/Wagner/ZartmannDas Rechtsformularbuch Koordination: Dr. Bertolt Götte und Dr. Christoph Dorsel, LL.M., 18. neu bearbeitete Auflage 2025, 2.627 Seiten, Lexikonformat, gbd., Buch + Datenbankzugang, neuer Code zur Datenbank im Buch, 179,– €. ISBN 978-3-504-07024-3 Das Werk online otto-schmidt.de/akr juris.de/zivilr
Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang Nr. 4 31.12.2016 Inhaltsverzeichnis 21. Jahrgang Nr. 3 15.9.2025 Editorial 63 Das aktuelle Thema Die Neuregelung der §§ 6, 8 und 10 BORA: Was erlaubt ist – und was nicht (Dr. Jan Hüchtebrock) 64 Berichte und Bekanntmachungen Verabschiedung der scheidenden Vorstandsmitglieder Frau Rechtsanwältin Post und Herr Rechtsanwalt Silz 68 Fachanwaltschaft: Die wichtige Tätigkeit in den Vorprüfungsausschüssen 71 Neue Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Anwaltschaft 73 Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte: Ergebnis der Spendenaktion 2024 und 140-jähriges Jubiläum 73 Die Kammer rät Syndikusrechtsanwälte im öffentlichen Dienst 74 (Von SyndRA Thorsten Gratzfeld und Lajana Bruckhaus, Rechtsreferendarin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf) Berufsrechtliche Rechtsprechung Unleserliches Namenskürzel genügt nicht den Anforderungen an eine einfache Signatur gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO – BGH, Beschl. vom 24.6.2025, Az. VI ZB 91/23 76 Elektronische Schriftsatzübermittlung des als Privatperson auftretenden Anwalts – BGH, Beschluss vom 27.3.2025, Az. V ZB 27/24 77 Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen im 4. Quartal 2025 79 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2025 III
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Editorial Starke Teams – Starke Kanzleien: Das Erfolgsgeheimnis im Rechtswesen Christoph Rademacher Liebe Alle, als Vorstandsmitglied des neu gegründeten RENO Nordrhein e.V. ist es meinen VorstandskollegInnen und mir eine besondere Ehre, dass wir uns hier in diesem Format bei Ihnen einmal vorstellen können. Fachpersonal wie Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsfachwirte bilden das Rückgrat einer jeden Kanzlei. Es ist die Expertise und das Engagement dieser Kolleginnen und Kollegen, die es der Anwaltschaft ermöglicht, auf dem Fundament des anwaltlichen Wissens und Könnens die Kanzlei zu gestalten, mit der das Produkt einer jeden Rechtsanwaltskanzlei überhaupt erst verkauft werden kann: Die Rechtsberatung und die Vertretung unserer Mandanten. Stellen wir es uns wie ein Gebäude vor: Wenn die Anwaltschaft das Fundament und das Aushängeschild einer Kanzlei ist, so ist es das Fachpersonal, das die Räume einrichtet, für Ordnung, Struktur, funktionierende Kommunikation und für kurze Wege sorgt, was sich um die Ausstattung, das Ambiente und alle wichtigen Dinge für das Wohlbefinden aller sorgt. Und zu guter Letzt in diesem Sinnbild: Das Fachwissen der ReFa’s und ReFaWi’s sorgt für den vollen Kühlschrank – denn bei diesen Kolleginnen und Kollegen findet sich das geballte Fachwissen, wie und was in die Gebührenabrechnungen gehört und wie man diese und auch alle anderen Forderungen beitreibt. Es gibt viele gute Gründe, sich für die Stärkung des Fachpersonals einzusetzen. Uns war es ein besonderes Anliegen, den RENO Nordrhein e.V. als Ansprechpartner für die gesamte Region des Rheinlandes in NRW ins Leben zu rufen und auch mit Leben zu füllen. Für unsere Mitglieder und für die Rechtsberatung in der Region. Gutes und wertgeschätztes Fachpersonal führt zu guten und wertgeschätzten Kanzleien. Dies führt wiederum zu besserer Wirtschaftlichkeit, denn gutes Fachpersonal arbeitet auch selbstständig und damit besonders wertschöpfend. Gute Kanzleien leisten auch ihren Beitrag für die Rechtspflege und damit auch (un)mittelbar für den Rechtsstaat. Noch ist die Rechtslage so, dass nur die Rechtsanwaltschaft Ausbilder für Rechtsanwaltsfachangestellte sein können. Wir setzen uns weiterhin für die Änderung dieser Rechtslage ein und appellieren gemeinsam mit der Rechtsanwaltskammer an Sie Alle: Nehmen Sie Ihre Aufgabe ernst und kümmern sich um den Nachwuchs – nicht nur für die Anwaltschaft, sondern auch für das Fachpersonal. Denn ein Aushängeschild mag noch so toll aussehen. Wenn das Haus dahinter nicht gut ist, ist damit auch keinem geholfen und auf mittel- und langfristige Sicht gesehen wird immer mehr des geballten Fachwissens unwiderruflich in Rente oder in andere Tätigkeitsbereiche abwandern. Wir als RENO Nordrhein sind dabei, ein breites Seminarangebot für alle Rechtsanwaltskanzleien und Notariate aufzubauen. Die Rechtsanwaltskammer steht dabei als Partner an unserer Seite. Werden auch Sie Partner und ermutigen Sie Ihr Fachpersonal, sich weiter- und fortzubilden und sich für unser Berufsbild zu engagieren. Dies kann nur ein Gewinn für Alle sein. Weitere Informationen, eine Übersicht zu unseren Seminaren, zu unseren Terminen und zu unserem Verband finden Sie online unter www.reno-nordrhein.de und über unseren QR-Code QRCode Wir freuen uns auf die gemeinsame Zusammenarbeit. Für den RENO Nordrhein e.V. Christoph Rademacher Vorstandsmitglied des RENO Nordrhein e.V. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2025 63
Das aktuelle Thema Die Neuregelung der §§ 6, 8 und 10 BORA: Was erlaubt ist – und was nicht Von Dr. Jan Hüchtebrock, Rechtsreferendar der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Die §§ 6, 8 und 10 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) regeln zentrale Aspekte der anwaltlichen Außendarstellung – insbesondere Kanzleibezeichnung, Werbung und Informationspflichten. Ihre bisherigen Fassungen waren jedoch nicht mehr zeitgemäß: Sie trugen weder den Entwicklungen in der Rechtsprechung noch den technischen Rahmenbedingungen und geänderten Kommunikationsgewohnheiten in der anwaltlichen Praxis ausreichend Rechnung. Vor diesem Hintergrund hat die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer Sitzung vom 26. Mai 2025 entsprechende Änderungen dieser Normen beschlossen. Aktualisierung und daher Änderung notwendig: Die neuen §§ 6, 8 und 10 BORA sind auf der Homepage der BRAK veröffentlicht und werden am 01.12.2025 in Kraft treten. Ziel der Reform ist es, die berufsrechtlichen Vorgaben für Rechtsanwälte1 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text verallgemeinernd jeweils das generische Maskulinum verwendet. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen weibliche und männliche als auch solche Personen des dritten Geschlechts; alle sind damit gleichberechtigt angesprochen. an diese veränderten Gegebenheiten anzupassen. Der folgende Beitrag stellt daher die Neuregelungen im Einzelnen dar, vergleicht sie mit den bisherigen Fassungen und beleuchtet ihre praktischen Auswirkungen.2 2 Dazu insbesondere heranziehend die Anträge des Ausschusses 2 der Satzungsversammlung der BRAK „Änderung von § 6 BORA (Werbung)“ und „Änderung von § 8 BORA (Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer beruflicher Zusammenarbeit), Änderung von § 10 BORA (Briefbögen) sowie Änderung der Überschrift des zweiten Abschnitts der BORA“, abrufbar unter https://lmy.de/zSxhR und https://lmy.de/KupHH. Wir möchten die geplanten Änderungen im Folgenden vorstellen. I. § 6BORA Insbesondere § 6 BORA war in seiner bisherigen Fassung überarbeitungsbedürftig, da er in engem Zusammenhang mit § 43b BRAO steht, dessen zentrales Element das Sachlichkeitsgebot bildet. Das daraus abgeleitete Verbot der Einzelmandatswerbung wurde durch den Bundesgerichtshof inzwischen deutlich relativiert.3 3 BGH, Urt. V. 13.11.2013 - I ZR 15/12, DStR 2014, 765 ff. Der Wortlaut des § 43b BRAO lässt insoweit ebenfalls nur noch eingeschränkt Rückschlüsse auf die tatsächlichen Grenzen anwaltlicher Werbemaßnahmen zu.4 4 S. etwa der irreführende Wortlaut von § 43b BRAO: „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“So auch Steiner, BRAK-Mitteilung 2018, 171, 176. Die wesentlichen Beschränkungen ergeben sich heute – wie bei jeder anderen Werbung auch – in erster Linie aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Insbesondere aggressive (§ 4a UWG) und irreführende Werbung (§ 5 UWG) sind demnach unzulässig. Daher wurde im Vorfeld der Reform auch diskutiert, ob § 6 BORA nicht vollständig gestrichen werden sollte. Der Ausschuss sprach sich jedoch gegen eine Aufhebung aus. Stattdessen wurde eine deklaratorische Neufassung angestrebt, die als eine Art „Segelanweisung“ dienen und die geltenden gesetzlichen Grenzen anwaltlicher Werbung systematisch zusammenführen soll. Insoweit war eine umfassende Neufassung des § 6 BORA erforderlich: § 6 BORA a.F. Werbung § 6 BORA n.F. Werbung (1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen über ihre Dienstleistung und ihre Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. (1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben. In diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig. (2) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig, wenn sie irreführend ist. Hinweise auf Mandate und Mandantschaft sind nur zulässig, soweit die Einwilligung ausdrücklich erklärt ist. (2) Werbung mit Mandaten oder mit Mandantinnen und Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig, auch wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. (3) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht daran mitwirken, dass Dritte für sie Werbung betreiben, die ihnen selbst verboten ist. (3) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht daran mitwirken, dass Dritte für sie Werbung betreiben, die ihnen selbst verboten ist. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 BORA ist die Einzelmandatswerbung nunmehr ausdrücklich innerhalb der aufgezeigten Grenzen in § 6 Abs. 1 S. 1 BORA zulässig. Verboten ist demnach lediglich Werbung, die unsachlich, unlauter oder irreführend ist, sodass marktschreierische, emotionsbetonte oder reißerische Aussagen weiterhin unzulässig bleiben. Bemerkenswert ist dabei, dass die Vorschrift nun als Verbotsnorm und nicht – wie bisher – als Erlaubnistatbestand formuliert ist. Diese systematische Umstellung verdeutlicht, dass anwaltliche Werbung grundsätzlich zulässig ist und ihre Grenzen primär aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht und dem berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebot folgen. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass auch anwaltliche Werbung unter den Schutz des Art. 12 GG fällt. Zulässig ist insbesondere der sachliche Hinweis auf besondere Kompetenzen oder Erfahrungen, auch im Zusammenhang mit konkreten Fallkonstellationen. Dies dient 64 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2025
nicht nur der Transparenz und dem Wettbewerb innerhalb der Anwaltschaft, sondern liegt auch im berechtigten Interesse des rechtssuchenden Publikums. Die bestehenden Regelungen in § 6 Abs. 2 S. 2 BORA, wonach Werbung mit Mandaten nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig ist, sowie in § 6 Abs. 3 BORA, der eine Umgehung berufsrechtlicher Werbebeschränkungen durch Dritte untersagt, wurden zutreffend als sachgerecht eingestuft und übernommen. Anders verhält es sich mit dem bisherigen Verbot irreführender Angaben zu Umsatz- und Erfolgszahlen in § 6 Abs. 2 S. 1 BORA a.F.: Diese Regelung wurde richtigerweise als entbehrlich erkannt und folgerichtig gestrichen, da entsprechende Grenzen bereits aus dem UWG folgen. Eine eigenständige berufsrechtliche Regelung hätte insoweit lediglich eine einzelne Werbemaßnahme isoliert und unnötig hervorgehoben. Im Übrigen wurde im Rahmen der Reform eine durchgängige redaktionelle Bereinigung vorgenommen: Die Norm spricht nunmehr konsequent von „Werbung“ und verzichtet auf uneinheitliche Begriffe wie „Information“ oder „Hinweis“, die zuvor nebeneinander verwendet wurden. II. §8BORA Die bisherige Regelung des § 8 BORA wurde inhaltlich vollständig beibehalten und bildet nun § 8 Abs. 1 BORA. Ergänzend wurden die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 10 BORA systematisch in § 8 Abs. 2 und 3 BORA überführt. Dies entspricht der neuen Systematik, wonach § 10 BORA ausschließlich Transparenzanforderungen regelt, während § 8 BORA nun einheitlich § 8 BORA a.F. Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer beruflicher Zusammenarbeit § 8 BORA n.F. Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer beruflicher Zusammenarbeit Auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung darf nur hingewiesen werden, wenn sie in einer Berufsausübungsgesellschaft oder in sonstiger Weise mit den in § 59c Bundesrechtsanwaltsordnung Genannten erfolgt. Die Kundgabe jeder anderen Form der beruflichen Zusammenarbeit ist zulässig, sofern nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt wird. (1) Auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung darf nur hingewiesen werden, wenn sie in einer Berufsausübungsgesellschaft oder in sonstiger Weise mit den in § 59c Bundesrechtsanwaltsordnung Genannten erfolgt. Die Kundgabe jeder anderen Form der beruflichen Zusammenarbeit ist zulässig, sofern nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt wird. (2) Im Außenauftritt muss bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe die jeweilige Berufsbezeichnung angegeben werden. (3) Ausgeschiedene Berufsträgerinnen und Berufsträger können im Außenauftritt nur weiter aufgeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird. den Außenauftritt betrifft. In diesem Zusammenhang wurde auch die Terminologie vereinheitlicht: Die Neufassung spricht nun durchgehend vom „Außenauftritt“. Diese Umstellung ist sachgerecht und zu begrüßen, da sie die Systematik der BORA klarer strukturiert und den Regelungsgehalt übersichtlich bündelt. Inhaltlich setzen die neuen Absätze 2 und 3 dabei lediglich das allgemeine Irreführungsverbot des UWG in zwei konkretisierende berufsrechtliche Regelungen um, das dem Schutz der Verbraucher dient. Mit der Überführung von § 10 Abs. 3, 4 BORA in § 8 Abs. 2, 3 BORA wurde nicht der Inhalt geändert, sondern nur der systematische Standort – als Teil einer umfassenderen Umstrukturierung, die § 8 und § 10 BORA gleichermaßen betrifft. Die Vorschriften sind insoweit – wie auch § 6 BORA – rein deklaratorisch: § 8 Abs. 2 BORA verpflichtet bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe dazu, im Außenauftritt deren jeweilige Berufsbezeichnung anzugeben. § 8 Abs. 3 BORA regelt, dass ausgeschiedene Berufsträger im Außenauftritt nur weiter genannt werden dürfen, wenn ihr Ausscheiden eindeutig kenntlich gemacht wird, z.B. durch einen Zusatz, der die Zeit der Tätigkeit beschreibt oder bei Berufsträgern, die verstorben sind, durch ein nachgestelltes Kreuz. Den sich ändernden Rahmenbedingungen bei Technik und Kommunikation wird dadurch Rechnung getragen, dass nun medien-neutral von „Außenauftritt“ gesprochen wird. Der neue § 8 Abs. 1 BORA grenzt weiterhin verbotene Hinweise auf gemeinschaftliche Berufsausübung von erlaubten ab; Letztere werden enumerativ aufgeführt. III. § 10 BORA Die Neufassung des § 10 BORA ist die denklogische Folge der zuvor erfolgten systematischen Umstrukturierung von § 8 BORA: Zwei Absätze der alten Fassung von § 10 BORA wurden bewusst in § 8 BORA überführt, der nun einheitlich den Außenauftritt regelt. § 10 BORA beschränkt sich demgegenüber konsequent auf Transparenz- und Informationspflichten: § 10 BORA a.F. Briefbögen § 10 BORA n.F. Anpassung an digitale Registerpraxis und DL-Info (1) Auf Briefbögen ist die Kanzleianschrift anzugeben. Kanzleianschrift ist die im Rechtsanwaltsverzeichnis als solche eingetragene Anschrift (§ 31 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 1, § 27 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, so ist für die auf den Briefbögen Genannten jeweils die Kanzleianschrift anzugeben. (1) Vor Abschluss des Mandatsvertrags oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen müssen den Mandantinnen und Mandanten die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 DienstleistungsInformationspflichtenverordnung zur Verfügung gestellt werden. Berufsausübungsgesellschaften haben zusätzlich die Namen etwaiger persönlich haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur Verfügung zu stellen. Dafür genügt ein Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) oder andere öffentlich zugängliche Register, wenn sich die Namen daraus ergeben. Das aktuelle Thema KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2025 65
(2) Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl der Berufsträgerinnen und Berufsträger auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden. (2) Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere zur Prüfung von möglichen Interessenkollisionen und Tätigkeitsverboten wegen Vorbefassung (§ 43a Abs. 4, § 45 Bundesrechtsanwaltsordnung), hat eine Berufsausübungsgesellschaft auf Anfrage die in der Sozietät tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch einen Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) ersetzt werden, wenn sich die Namen daraus ergeben. Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend hinsichtlich der anwaltlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einzelanwältin oder eines Einzelanwalts. Zur Feststellung von Haftungsverhältnissen sind auf Anfrage Auskünfte gemäß Abs. 1 S. 2 und 3 zu erteilen, wenn sich die Haftungsverhältnisse seit Beginn des Mandats geändert haben. (3) Bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe sind die jeweiligen Berufsbezeichnungen anzugeben. (4) Ausgeschiedene Berufsträgerinnen und Berufsträger können auf den Briefbögen nur weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird. Die bisherige Regelung war aus gleich mehreren Gründen reformbedürftig. Die Vorschrift wurde daher nicht nur systematisch, sondern auch inhaltlich vollständig neu gefasst: So war die Vorschrift in ihrer Fixierung auf papiergebundene Kommunikationsmittel mit Blick auf die zunehmende Digitalisierung nicht mehr zeitgemäß.5 5 So bereits zutreffend von einem „Anachronismus“ sprechend Hartung/ Scharmer/v. Lewinski, 8. Aufl. 2022, BORA § 10 Rn. 7a. Erstens stellt der Briefbogen als klassisches Kommunikationsmittel heute kein geeignetes Trägermedium mehr für umfassende Transparenzanforderungen dar. Die Satzungsversammlung weist in ihrer Antragsbegründung darauf hin, dass Briefbögen in der Praxis überwiegend als Werbemittel eingesetzt würden und dadurch regelmäßig deutlich mehr Angaben enthielten, als von § 10 BORA vorgegeben. Wo ein schlichteres Layout – etwa im Rahmen der mandatsbezogenen Kommunikation – vorzugswürdig sei, erscheine es wenig überzeugend, eine Vielzahl zusätzlicher Pflichtangaben zu fordern, zumal diese in einem solchen Nutzungskontext nicht erforderlich seien. Zweitens besteht für Anwälte keine Pflicht zur Nutzung von Briefbögen, sodass sich weder Transparenz über Haftungsverhältnisse noch über mögliche Interessenkollisionen wirksam über diese herstellen lässt. Drittens waren angestellte Berufsträger, obwohl sie den Vorgaben der §§ 43a und 45 BRAO unterfallen, bislang nicht von den Transparenzpflichten des § 10 BORA erfasst. Viertens finden sich viele der bisher in § 10 BORA geforderten Pflichtangaben mittlerweile in öffentlich zugänglichen Registern – etwa im elektronischen Anwaltsregister, im Handelsregister oder im Partnerschaftsregister. Fünftens hat die DienstleistungsInformationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) bereits eine weitgehende, medienunabhängige Informationspflicht gegenüber Mandanten etabliert. Vor diesem Hintergrund nimmt die Neufassung des § 10 BORA eine klare und zugleich moderne Systematisierung vor. Die Vorschrift konzentriert sich nunmehr ausschließlich auf berufsrechtliche Transparenzpflichten, während sämtliche Fragen der anwaltlichen Werbung in § 8 BORA verortet wurden.6 6 Daher wird auch die Überschrift des zweiten Abschnitts der BORA geändert in: „Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt“. Inhaltlich orientiert sich § 10 BORA zwar eng an der DL-InfoV, geht in einzelnen Punkten jedoch über deren Regelungsgehalt hinaus: So verpflichtet § 10 Abs. 1 S. 2 BORA nicht zugelassene Sozietäten – insbesondere nicht eingetragene GbRs – zu zusätzlichen Angaben über Gesellschafter, da bei diesen kein verpflichtendes öffentliches Register existiert, das Haftungs- oder Vertretungsverhältnisse offenlegt. Ziel ist es, Mandanten im Haftungsfall eine effektive Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche zu ermöglichen. Bei zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften besteht demgegenüber bereits eine ausreichende Transparenz, da sie nach § 31 BRAO einer Registrierungspflicht unterliegen. Für Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) findet die Regelung ebenfalls keine Anwendung, da es im Sinne des § 10 Abs. 1 BORA allein auf die persönliche Haftung für berufliche Fehler ankommt, nicht jedoch auf eine Haftung für sonstige Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft. Bei einfachen Partnerschaften reicht zudem regelmäßig ein Verweis auf das Partnerschaftsregister. Sämtliche Angaben können über alle Kommunikationsmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 DLInfoV erfolgen. Auch hinsichtlich möglicher Interessenkollisionen oder Tätigkeitsverbote wegen Vorbefassung (§§ 43a Abs. 4, 45 BRAO) wurde ein neues Transparenzniveau eingeführt: § 10 Abs. 2 BORA normiert nun eine Auskunftspflicht auf Anfrage. Diese erstreckt sich auf die innerhalb einer Sozietät tätigen Berufsträger und bei Einzelanwälten auf deren angestellte oder freie Mitarbeiter. Die Mitteilungspflicht ist dabei nicht auf Mandanten beschränkt. Sie greift stets dann, wenn ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden kann, insbesondere zur Prüfung potenzieller Interessenkollisionen oder Tätigkeitsverbote. Datenschutzrechtliche Bedenken werden berücksichtigt, indem die Auskunftspflicht nur bei Das aktuelle Thema 66 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2025
What watch? Jetzt bestellen: otto-schmidt.de nachvollziehbarer Darlegung eines konkreten Interesses besteht. Der Wortlaut der Vorschrift („die tätigen Rechtsanwälte“) macht zudem deutlich, dass nicht pauschal über alle Mitglieder der Sozietät Auskunft zu erteilen ist, sondern nur über diejenigen Personen, die im konkreten Fall relevant sind. Zur Wahrung der Haftungstransparenz sieht § 10 Abs. 2 S. 4 BORA schließlich auch für den Fall nachträglicher Änderungen – etwa durch Ein- oder Austritt von Gesellschaftern oder Umwandlung der Gesellschaftsform – eine ergänzende Auskunftspflicht vor. Auch diese besteht jedoch nur auf Anfrage. Sie soll einem missbräuchlichen Verschweigen haftungsrelevanter Änderungen vorbeugen und sicherstellen, dass sich die Mandanteninformation nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses beschränkt, sondern bei wesentlichen Veränderungen aktualisiert werden kann. Da der Mandant regelmäßig keinen Direktanspruch gegen die Berufshaftpflichtversicherung hat, ist er auf die effektive Inanspruchnahme der Sozietät und der persönlich haftenden Berufsträger angewiesen. Es erscheint daher sachgerecht, Transparenz über die haftungsrechtliche Struktur nicht durch formale Hürden zu erschweren. Die Risiken persönlicher Berufshaftung sollten – wie der Ausschuss in seiner Änderungsbegründung zutreffend hervorhebt – durch Wahl einer geeigneten Rechtsform und vor allem durch eine angemessene Versicherungsdeckung begrenzt werden, nicht durch Erschwerung ihrer Durchsetzung infolge mangelnder Transparenz. IV. Fazit und Ausblick Mit der Neufassung der §§ 6, 8 und 10 BORA hat die Satzungsversammlung eine ausgewogene und systematisch durchdachte Reform beschlossen. § 6 BORA stellt inhaltlich keine neuen materiellen Anforderungen auf, sondern führt berufs- und wettbewerbsrechtliche Grundsätze deklaratorisch zusammen. Gleiches gilt im Ergebnis für § 8 BORA: Auch hier wurden – abgesehen von redaktionellen Anpassungen – keine substantiellen Änderungen vorgenommen. Allerdings wurden zwei bislang in § 10 BORA verortete Absätze systematisch überführt, sodass sich § 8 BORA nunmehr umfassend dem anwaltlichen Außenauftritt widmet. Anders stellt sich die Lage bei § 10 BORA dar: Diese Vorschrift wurde inhaltlich vollständig überarbeitet, von werberechtlichen Elementen befreit und konsequent auf Transparenz- und Informationspflichten ausgerichtet. Zugleich wurde die Norm deutlich vereinfacht und strukturell gestrafft, wodurch sie künftig besser handhabbar ist. Damit reagiert die Reform auf die Digitalisierung der Kommunikation, die medienneutrale Mandanteninformation nach der DL-InfoV und die gewachsene Bedeutung öffentlich zugänglicher Register. Die Berufspflichten im Zusammenhang mit Briefbögen wurden gestrichen – und durch zwei klare, zeitgemäße Pflichten ersetzt: Zum einen die Verpflichtung zur Offenlegung der persönlich haftenden Gesellschafter bei nicht registrierten Sozietäten, zum anderen eine Auskunftspflicht auf Anfrage über die in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Berufsträger, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, etwa zur Prüfung von Interessenkollisionen oder Tätigkeitsverboten im Sinne der §§ 43a Abs. 4, 45 BRAO. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags stehen sowohl die Veröffentlichung der beschlossenen Neuregelungen durch die BRAK als auch die Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium der Justiz noch aus. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Änderungen in Kraft treten werden. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollten die Entwicklungen im Blick behalten und – insbesondere im Hinblick auf die Neuregelung des § 10 BORA – ihre Außendarstellung und Informationspflichten rechtzeitig anpassen. Das aktuelle Thema KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2025 67
Berichte und Bekanntmachungen Verabschiedung der scheidenden Vorstandsmitglieder Frau Rechtsanwältin Post und Herr Rechtsanwalt Silz Am 11.6.2025 sind die mit der neuen Wahlperiode auf eigenen Wunsch aus dem Vorstand ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder Frau Rechtsanwältin Andrea Post und Herr Rechtsanwalt Karl-Heinz Silz feierlich in der Geschäftsstelle verabschiedet worden. Diese Gelegenheit hat auch die Präsidentin Leonora Holling genutzt, um beiden für Ihr langjähriges Engagement zu danken und die Bedeutung der Übernahme derlei Aufgaben für die selbstverwaltete Anwaltschaft und den Rechtsstaat zu unterstreichen: „Heute stehen wir nicht am Ende zweier Amtszeiten, sondern auch an einem Punkt verdienter Würdigung. Wir ehren zwei Persönlichkeiten, die sich über viele Jahre hinweg in den Dienst unserer RAK gestellt haben, deren Bedeutung für den Rechtsstaat kaum genug eingeschätzt werden kann, nämlich der Selbstverwaltung für die Anwaltschaft. Es ist kein Amt, das nach außen mit Macht, Glanz oder Prestige lockt. Und dennoch ist es ein Amt, dass den vollen Einsatz verlangt. „Jene unauffällige, disziplinierte Art“, die Hannah Arendt einmal als die „Tugend des Politischen“ bezeichnet hat. „Den Mut, sich in die Belange anderer einzumischen, sich ein Urteil zu bilden und – danach zu handeln“. Sie, die Sie heute geehrt werden, haben über viele Jahre hinweg nicht nur an der Arbeit unserer Kammer mitgewirkt, sondern erst im Vorstand – und dann zuletzt im Präsidium – mitgestaltet. Du, liebe Andrea, vor allem mit deiner Expertise im Bereich des Arbeitsrechts, und du, lieber Karl-Heinz, besonders in deiner Funktion als „Außenminister“ unserer Kammer – gegenüber unseren Schwesterkammern in den Beneluxstaaten. Damit habt Ihr beide auf Eure jeweilige Art nicht nur unsere Kammer wortwörtlich vorangebracht, sondern Ihr habt eine Verpflichtung gegenüber der Anwaltschaft unseres Kammerbezirks, gegenüber dem Recht, und der Gesellschaft, gleichermaßen vorbildlich erfüllt. Ihr habt Euch dort eingebracht, wo der Rechtsstaat nicht durch Schlagzeilen – oder Posts – glänzt, sondern durch verlässliche Strukturen, im Vorstand unserer Kammer, in Ausschüssen, teilweise in der Vergangenheit auch bis in späte Stunden. Ohne Applaus, aber sicher nie ohne Wirkung. Ihr habt die Selbstverwaltung der Anwaltschaft durch Euer Wirken gelebt. Wenn ich von Selbstverwaltung der Anwaltschaft sprechen, ist das deshalb ein Ausdruck tiefsten Vertrauens: Der Staat traut der Anwaltschaft zu, sich selbst zu organisieren. Und der tut dies aufgrund verlässlicher Mitglieder eines Kammervorstandes, wie Ihre sie repräsentiert habt. Goethe hat einmal geschrieben: Es ist nicht genug, zu wissen – man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muss es auch tun. Ihr, liebe Andrea, lieber Karl-Heinz, habt getan. Euer Ehrenamt war nicht nur ein Nebenher, sondern der Ausdruck einer Haltung. In einer Zeit, in der viele fragen, was ihnen eigentlich zusteht, habt Ihr euch gefragt, was ihr beitragen könnt. Dafür zollen wir Euch alle heute den gebührenden Respekt! Deshalb bedenke ich mich heute und hier im Namen der RAK Düsseldorf, im Namen unserer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Kammerbezirk, sowie letztlich im Namen des Rechtsstaates, auf den wir alle für ein Leben in Freiheit angewiesen sind, auf das Herzlichste für Euer Engagement bei Euch!“ Rechtsanwältin Leonora Holling 7 Fragen an Frau Rechtsanwältin Andrea Post, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Wuppertal, Vorstandsmitglied seit 2009 sowie Mitglied des Präsidiums 2017 – 2019 und 2021 – 2025 Andrea Post Wie kam es seinerzeit dazu, dass Sie sich für die Vorstandstätigkeit interessiert haben und sich zur Wahl gestellt haben? Zu Beginn meiner Tätigkeit als Rechtsanwältin hatte ich den Eindruck, in Studium und Referendarzeit zwar juristisches Fachwissen und einen guten Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der beruflichen Tätigkeiten für Juristen und Juristinnen erhalten zu haben. Zu kurz gekommen schien mir aber die Vermittlung des Know Hows, dessen es nach meinem Verständnis für eine gute anwaltliche Tätigkeit zusätzlich bedarf, um als Interessenvertreter und Organ der Rechtspflege für die Ziele (und Probleme) von Mandanten im Konfliktfall ebenso wie bei der Beratung und Vertragsgestaltung mit ihnen und weiteren Beteiligten wie Verhandlungspartnern oder Gegenparteien, deren Beratern, Gerichten u.s.w. bestmögliche, juristisch tragfähige Lösungen zu erreichen. Dazu gehören zum Beispiel soziale Kompetenz, psychologisches Wissen, Verhandlungsführung, Wissen um Kanzleiund Büroorganisation, Gebühren- und Kostenrecht und 68 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2025
Pflichten als Berufsträger. Deshalb habe ich mich für solche Themen interessiert und damit befasst. Als ich von einem Kollegen, der sich damals schon für das heute mehr denn je aktuelle Thema engagierte, dass die Anwaltschaft sich um die Ausbildung qualifizierten Fachpersonals selbst kümmern muss, und sich für Empfehlungen der RAK zur Höhe von Ausbildungsvergütungen einsetzte, gefragt wurde, ob ich zu einer ehrenamtlichen Mitarbeit imPrüfungsausschuss für die Rechtsanwaltsfachangestellten bereit bin, habe ich zunächst dieses Amt übernommen. Das war mein Einstieg in die Kammerarbeit. Nach mehreren Jahren im Prüfungsausschuss und dann auch als Mitglied des Berufsbildungsausschusses bei der RAK Düsseldorf habe ich mich ab 2000 als Mitglied des Vorstands und von 2002 bis 2011 als Vorsitzende im Anwaltsverein Wuppertal für die Belange der im Landgerichtsbezirk Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälte engagiert. Die qualifizierte Referendarausbildung, gerade auch zur Vorbereitung auf eine anwaltliche Berufstätigkeit, die Zusammenarbeit zwischen Anwaltschaft und Justiz, die Weiterentwicklung anwaltlicher Aufgabenfelder und hier insbesondere die Mediation, waren einige der Themen in dieser Zeit. Es hat sich daraus fast zwangsläufig ergeben, dass ich mich, als ich gefragt wurde, für den Vorstand der RAK für den Landgerichtsbezirk Wuppertal zu kandidieren, bei der Kammerwahl 2009 dafür beworben habe, um mich auch hier für Belange der Anwaltschaft einzusetzen, die im Landgerichtsbezirk Wuppertal zugelassenen Kolleginnen und Kollegen zu vertreten sowie die Aufgaben der Selbstverwaltung mitzugestalten und zu erfüllen. Welche konkreten Aufgaben haben Sie im Vorstand übernommen? In der gesamten Zeit im Vorstand habe ich in einer der dafür zuständigen Abteilungen Aufsichtssachen bearbeitet. In den ersten Jahren musste dabei noch jedes Votum und jede Beschlussvorlage von dem Berichterstatter selbst vorbereitet werden. Bei umfangreicheren Vorgängen und komplexeren Fragen war das ein (neben der anwaltlichen Arbeit) erhebliches Arbeitspensum. Davon entlasten uns jetzt aber schon vielen Jahren die Juristen und die Sachbearbeiter der Geschäftsstelle exzellent. Ebenfalls von Beginn an habe ich in der für soziale Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Abwicklungsangelegenheiten zuständigen Abteilung mitgearbeitet. Durch die Pflichtversicherung für Rechtsanwälte in einem der Versorgungswerke seit Mitte der 1980er Jahre hat sich die Zahl der Fälle, in denen Rechtsanwälte im Fall einer Erwerbsminderung oder sie oder ihre Hinterbliebenen in wirtschaftliche Not geraten, erfreulicherweise stark reduziert. In aufwendigen Abwicklungsfällen ist immer wieder einmal die dem Abwickler zustehende Vergütung ein Thema, soweit sie durch die Kammer festzusetzen ist und sie dafür wie ein Bürge haftet. Nachdem das Bundessozialgericht 2014 entschieden hatte, dass bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätige Unternehmensjuristen von der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht befreiungsfähig sind und der Gesetzgeber daraufhin zum 01.01.20216 ein Befreiungsrecht geregelt hat, ist das gesonderte Zulassungsverfahren für die Syndikusrechtsanwälte Teil der Kammeraufgaben geworden. Die Syndikuszulassungsverfahren auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen, zu denen es noch keine Rechtsprechung gab, war eine weitere spannende Aufgabe, die ich mit den Vorstandskolleginnen und -kollegen der dafür neu eingerichteten Abteilung mit bearbeitet habe. In den letzten Jahren habe ich als Mitglied auch des Präsidiums an den hier zu fassenden Beschlüssen zu laufenden Geschäften, zu Anschaffungen und die Geschäftsstelle betreffenden Angelegenheiten mitgewirkt. Das oberste Gremium der Rechtsanwaltskammer ist und bleibt die Kammerversammlung. Im Verlaufe des Jahres sind es die monatlichen Vorstandssitzungen, in denen sämtliche Themen der Kammerarbeit behandelt, beraten und diskutiert, zu denen durch den Gesamtvorstand Beschlüsse zu fassen sind. Zu den vielfältigen Aufgaben gehören Entscheidungen über den Widerruf von Zulassungen ebenso wie die Erörterung und Beratungen zu Stellungnahmen in Gesetzgebungsverfahren. Wie haben Sie Ihre Tätigkeit im Vorstand erlebt und hat sich die Tätigkeit im Vorstand über die Wahlperioden verändert? Als eine wesentliche Veränderung während der 4 Wahlperioden, die ich Mitglied des Vorstands war, habe ich das – bei vielen zwar leider nur dem Interesse an der Altersversorgung geschuldete – Erwachen des Interesses der Unternehmensjuristen an der Kammerarbeit empfunden, als ihnen drohte die Möglichkeit zu verlieren, Mitglied der Versorgungswerke der Rechtsanwälte zu bleiben. Die Unternehmensjuristen, die daraufhin in größerer Zahl in den Vorstand kamen, haben aber gute Impulse in die Kammerarbeit und für auch dort notwendige Veränderungen eingebracht. Die Aufgaben für die Rechtsanwaltskammern haben sich im Laufe der Zeit deutlich erweitert, z.B. durch die Zuständigkeit für die Geldwäscheprüfung bei den Rechtsanwälten. Die Digitalisierung der Arbeitsabläufe und der Kommunikation hat die Arbeit für die Vorstandsmitglieder erheblich erleichtert. Die Geschäftsstelle der RAK Düsseldorf unter der Führung ihres Hauptgeschäftsführer Thiemo Jeck ist hervorragend aufgestellt. Die Tätigkeit im Vorstand der RAK Düsseldorf war für mich persönlich immer eine positive Ergänzung und Bereicherung zu meiner Tätigkeit als Fachanwältin für Arbeitsrecht in einer mittelständischen Kanzlei in Wuppertal, deren Partnerin ich seit langen Jahren bin und in deren Geschäftsführung ich einige Jahre gearbeitet habe. Die Zusammenarbeit sowohl im Gesamtvorstand wie in den Abteilungen und mit der Berichte und Bekanntmachungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2025 69
Geschäftsstelle habe ich als konstruktiv und sehr gut empfunden. Zeitweilig musste sich der Vorstand allerdings leider auch mit einer teils sehr vehementen und persönlich geführten Fehde einzelner Beteiligten befassen und das Verfahren über die Ungültigkeit der Wahl 2017 hat viel Raum eingenommen. Warum ist aus Ihrer Sicht ein Engagement im Vorstand wichtig bzw. was hat Sie motiviert? Es ist ein Privileg, als Rechtsanwalt daran mitzuwirken, dass rechtsstaatliche Grundsätze angewandt und eingehalten werden. Im Rahmen der Selbstverwaltung können wir selbst mitgestalten, dass die Anwaltschaft die Interessen anderer unabhängig vertreten kann, wie auch, dass das unter Einhaltung hoher Qualitätsstandards im Interesse der Rechtsuchenden geschieht. Dafür ist es erforderlich, dass wir selbst auch auf die Einhaltung solcher Standards durch uns achten und tätig werden können, wenn es dafür Bedarf gibt. Das funktioniert nur, wenn sich Mitglieder des Berufsstands dazu bereit erklären, die damit verbundenen Aufgaben, auch ehrenamtlich, zu begleiten und zu fördern. Gibt es prägende Erfahrungen im Zusammenhang mit Ihren Aufgaben als Vorstandsmitglied, die Sie in Erinnerung haben bzw. behalten werden? Es gibt eine Vielzahl von Vorgängen und Projekten, die mir aus den 16 Jahren in Erinnerung sind und in Erinnerung bleiben werden. Dazu gehören unter anderem das im Ergebnis nicht erfolgreiche gemeinsame Projekt von Justiz und Anwaltschaft der gerichtsnahen Mediation durch Rechtsanwälte, der langwierige holprige Prozess der Einführung des beA, die Wirkungen und Folgen des Lockdown der Justiz während der Corona-Pandemie 2020, die Diskussionen zum Thema Fremdbesitz. Die Arbeit im Vorstand der RAK Düsseldorf hat mich in der Überzeugung bestätigt, dass die selbstverwaltete Anwaltschaft ein wichtiger Faktor unseres Rechtsstaats ist, die es wert ist erhalten und, soweit möglich, ausgebaut zu werden. Worauf führen Sie die zurückhaltende Wahlbeteiligung bei Vorstandswahlen zurück? Ich kann darüber nur spekulieren, Untersuchungen zu diesem Thema sind mir nicht bekannt. Das Interesse der Kolleginnen und Kollegen an der Arbeit der Kammer ist schon immer – für mich wenig verständlich – sehr gering gewesen. Teilweise scheint mir das der durchaus bequemen Auffassung geschuldet, dass es eines Engagements nicht bedarf, teilweise darauf zu beruhen, dass man die zur Wahl stehenden Bewerber nicht kennt und das Wissen darum fehlt, dass die Kammer nicht nur Beiträge erhebt, sondern viele für die Mitglieder der Kammer wichtige Aufgaben wahrnimmt. Die Tatsache, dass die Wahlbeteiligung auch nach der Einführung der elektronischen Wahl gering ist (2023 haben 8,03% und in diesem Jahr nur 1.111 Kammermitglieder, das sind 8,1% der 13.719 Wahlberechtigten gewählt), beruht nach meinem Eindruck zudem darauf, dass es keine Themen gab, die eine größere Zahl der Kolleginnen und Kollegen motiviert hätte. Gibt es etwas, dass Sie Berufsträgerinnen und Berufsträgern aus dem Kammerbezirk mitgeben möchten? Interessieren Sie sich dafür, wie Sie Ihren Beruf heute ausüben können und wie Sie ihn in der Zukunft ausüben wollen. Interessieren Sie sich dafür, dass Ihre Interessen als Rechtsanwalt vertreten und gewahrt werden und Sie auch in Zukunft Ihre Arbeit unabhängig und frei ausüben können. Wählen sie bei den Wahlen zum Kammervorstand, zur Satzungsversammlung, zur Vertreterversammlung des Versorgungswerks. Überlegen Sie, ob Sie nicht auch selbst aktiv daran mitwirken wollen, dass die Belange der Rechtsanwaltschaft vertreten und die Aufgaben der Selbstverwaltung erfüllt werden. Rechtsanwältin Andrea Post Gedanken von Herrn Rechtsanwalt Karl-Heinz Silz, aus Goch, Vorstandsmitglied seit 2009 sowie Mitglied des Präsidiums seit 2015 anlässlich seines Ausscheidens aus dem Kammervorstand Karl-Heinz Silz „Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach 16 Jahren im Vorstand der RAK Düsseldorf habe ich nicht mehr kandidiert und bin aus dem Vorstand ausgeschieden. 16 lange(?) Jahre? Meine Tätigkeit in Vorstand, Aufsichts- und Gebührenabteilung, später auch im Präsidium fand ich stets spannend und motivierend, mich wieder zur Wahl zu stellen. Aber mit 70 ist Schluss, es müssen Jüngere ran, war meine Entscheidung. Besonders aber hat mich bei meiner Tätigkeit für den Vorstand der RAK Düsseldorf fasziniert, dass ich die Kontakte zu den niederländischen Kollegen und den belgischen Kollegen in Flandern, später auch zu französischen Anwaltsschülern pflegen durfte. Ich habe andere Rechtssysteme kennengelernt, was meinen Blick auf das unsrige erweitert hat. Oftmals konnte so in der Diskussion der Blick ins Ausland eingebracht werden und das Ergebnis unserer Beratungen beeinflussen. Das kollegiale Miteinander, das sich während meiner Vorstandszeit entwickelt hat, habe ich stets geschätzt. Auch das Verhältnis zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle war mehr als verwaltungstechnisches Zusammenarbeiten, es bestand gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung. DANKE hierfür. Berichte und Bekanntmachungen 70 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2025
Als Schriftführer des Präsidiums war ich allerdings insbesondere in der Zeit gefordert, in der Syndikusanwälte im Vorstand Änderungen herbeiführen wollten. Auch das bleibt in meinen Erfahrungen. Letztlich ist mir erst während meiner Vorstandstätigkeit die Bedeutung der Selbstverwaltung unserer Anwaltschaft bewusst geworden. Hierzu ist es dringend deutlich zu machen, dass diese bewahrt bleiben muss und des weiteren Engagements der Kolleginnen und Kollegen bedarf. Aber auch den nicht in die Vorstandsarbeit eingebundenen Kollegen ist deutlich zu machen, dass die Rechtsanwaltskammer IHRE Interessenvertreterin ist, nicht nur zur Ahndung von Berufsrechtsverstößen da, sondern auch Dienstleisterin und Verfechterin anwaltlicher Rechte ist. Zumindest mit einer höheren Wahlbeteiligung sollte dieses Engagement und die Geschäftsstellenarbeit gewürdigt werde.“ Rechtsanwalt Karl-Heinz Silz (ebl) Fachanwaltschaft: Die wichtige Tätigkeit in den Vorprüfungsausschüssen Neben der Möglichkeit, sich im Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu engagieren, bedarf es auch immer Kolleginnen und Kollegen, welche sich in anderen Bereichen einbringen und Ihre Zeit zu Gunsten des Berufsstandes zur Verfügung stellen. Auch die Vorprüfungsausschüsse, welche eine zentrale Rolle bei der Verleihung der Bezeichnung als Fachanwalt bzw. Fachanwältin im Sinne des § 1 FAO spielen, setzen sich aus engagierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zusammen. Rechtsanwalt Holger Kirchmann aus Ratingen, welcher selbst seit nun mehr fast 30 Jahren Fachanwalt im Bereich Familienrecht ist, engagiert sich seit dem Jahr 2010 im gemäß § 17 FAO gebildeten Vorprüfungsausschuss Familienrecht und bekleidet dort die Funktion des Ausschussvorsitzenden. Rechtsanwalt Kirchmann gibt im Folgenden erläuternde Einblicke in Aufgaben und Funktion des VPA: Die Tätigkeit der Vorprüfungsausschüsse Jeder Fachanwalt und jede Fachanwältin hatte bei der Beantragung des Fachanwaltstitels Kontakt mit einem Vorprüfungsausschuss. Gleichwohl ist vielen Antragstellern die genaue Aufgabe und der Umfang der Prüfungstätigkeit nicht bekannt. Der nachfolgende kurze Text soll hierzu Aufklärung verschaffen, aber auch das Interesse wecken, als Fachanwalt in einem Vorprüfungsausschuss mitzuwirken. Die Rechtsanwaltskammer hat die Aufgabe, für jedes Fachgebiet einen Ausschuss einzurichten. Der Vorstand bestellt die Mitglieder, jeder Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern und höchstens drei Stellvertretern. Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in der Regel nur bestellt werden, wer berechtigt ist, die Fachanwaltsbezeichnung für das jeweilige Fachgebiet zu führen. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu prüfen. Er leitet den Antrag mit den Unterlagen dann an den jeweiligen Berichterstatter beziehungsweise Berichterstatterin weiter. Der zuständige Berichterstatter ist der Geschäftsordnung zu entnehmen, die sich der Ausschuss selbst gibt. In der Regel werden die Anträge nach dem Datum des Eingangs verteilt. Die Berichterstatter prüfen die Voraussetzungen zur Erlangung eines Fachanwaltstitels. Erste Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Anwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung. Der Antragsteller muss zudem den Erwerb besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse nachweisen. Der Erwerb besonderer theoretische Erkenntnisse setzt voraus, dass die Antragsteller an einem vorbereiteten anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen haben, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Der Lehrgang muss insgesamt 120 Zeitstunden umfassen. Die besonderen Kenntnisse in den einzelnen Fachbereichen sind in den §§ 8 ff. FAO näher beschrieben. Die Teilnahme des Lehrgangs muss durch entsprechende Zeugnisse und Bescheinigungen nachgewiesen werden. Der Antragsteller muss sich zudem schriftlichen Leistungskontrollen unterziehen, die jeweils zwischen einer Zeitstunde und fünf Zeitstunden liegen müssen. Die Gesamtdauer der Leistungskontrollen darf 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Von dem Antragsteller sind die Leistungskontrollen und die schriftlichen Bewertungen der Prüfer im Original vorzulegen. Die Dauer der Leistungskontrollen werden auf die 120 Zeitstunden des Lehrgangs nicht mit angerechnet. Der Antragsteller hat weiter die besonderen praktischen Erfahrungen in dem Fachanwaltsgebiet durch von ihm bearbeitete Aktenvorgänge nachzuweisen. Für die einzelnen Gebiete ist der Umfang der Nachweise in § 5 FAO beschrieben. Um diese nachzuweisen, sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie den Stand des Verfahrens. Einige der Vorprüfungsausschüsse haben Leitlinien erarbeitet, wie die Falllisten aussehen sollen. Diese sind auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf veröffentlicht (https://www. rak-dus.de/fuer-mitglieder/fachanwaltschaften/). Berichte und Bekanntmachungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2025 71
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