Kammermitteilungen 2/2025

Aus dem Inhalt www.rak-dus.de Informationen und offizielle Verlautbarungen 21. Jahrgang · Nr. 2 15.6.2025 · S. 31–62 31 Editorial Das aktuelle Thema 32 STAR – Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte: Ergebnis zu der Befragung zu aktuellen Themen 2024 (Von Syndikusrechtsanwältin EvaBlatt) Berichte und Bekanntmachungen 44 Wahl des Vorstands und Präsidiums – Leonora Holling bleibt Präsidentin 44 120. Kammerversammlung am 2.4.2025 45 „Fake-Kanzleien“ Die Kammer rät 47 Der neue § 32 BORA (Von Syndikusrechtsanwältin Eva Blatt) Berufsrechtliche Rechtsprechung 49 Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig – Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 19.12.2024, C-295/23

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Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang Nr. 4 31.12.2016 Inhaltsverzeichnis 21. Jahrgang Nr. 2 15.6.2025 Editorial 31 Das aktuelle Thema STAR – Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte: Ergebnis zu der Befragung zu aktuellen Themen 2024 (Von Syndikusrechtsanwältin Eva Blatt) 32 Berichte und Bekanntmachungen Wahl des Vorstands und Präsidiums – Leonora Holling bleibt Präsidentin 44 120. Kammerversammlung am 2.4.2025 44 „Fake-Kanzleien“ 45 Schlichtungsstelle der RAK und BRAK: Mehr Anträge, mehr Einigungsvorschläge, höhere Akzeptanz 45 Die Kammer rät Der neue § 32 BORA 47 (Von Syndikusrechtsanwältin Eva Blatt) Berufsrechtliche Rechtsprechung Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig – Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 19.12.2024, C-295/23 49 BGH Beschlüsse zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle und an den Vortrag im Rahmen von Wiedereinsetzungsanträgen – BGH Beschl. v. 11.2.2025 – VIII ZB 65/23 und BGH Beschl. v. 25.2.2025 – VI ZB 36/24 51 Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen im 3. Quartal 2025 55 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025 III

tock Spezialisierungslehrgang Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Qualifikation zum Zertifizierten Testamentsvollstrecker! Kompetenz, die sich auszahlt. Jährlich werden in Deutschland rund 400 Mrd. Euro vererbt. Als Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) erschließen Sie ohne großen Aufwand ein äußerst lukratives Tätigkeitsfeld. Wenn es um den Nachlass geht, schafft eine Zertifizierung Vertrauen. Nachhaltige Vorteile •Gute Verdienstmöglichkeiten •Gewinnung neuer Mandanten •Schaffung einer dauerhaften Vertrauensbasis in einem sensiblen Umfeld Kurzer Lehrgang, langfristiger Gewinn •Flexibel als Online- oder Präsenzkurs •Erhalt einer anerkannten Zertifizierung •Keine Berufsgruppenbeschränkung •Kompakte Kursdauer von 8 Tagen •Verkürzte Ausbildungszeit für Rechts- und Fachanwälte inkl. Nachweis nach § 15 FAO ww.fachseminare-von-fuerstenberg.de/testamentsvollstrecker IV KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025 Impressum KammerMitteilungen Informationen und offzielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf, Tel. 0211-495020, Telefax 0211-4950228, E-Mail: info@rakdus.de, Internet: www.rak-dus.de Schriftleitung: Syndikusrechtsanwältin Eva Blatt, Juristische Referentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Tel. 0221-93738-997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Telefax 0221-93738-943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: info@ottoschmidt.de. Konten: Sparkasse KölnBonn IBAN DE87 3705 0198 0030 6021 55; Postbank Köln IBAN DE40 3701 0050 0053 9505 08. Erscheinungsweise: vierteljährlich Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Anzeigen: Christian Kamradt (verantw.), Anschrift des Verlages; Verkauf: sales friendly Dienstleistungen für Verlage und Handel, Stefan-Lochner-Str. 9, 50999 Köln, Tel. 02 28/9 78 98-0, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste der Zeitschrift, abrufbar unter www.otto-schmidt.de/mediadaten. Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. ISSN 1614-8843

Editorial Gestaltet, was euch gestaltet Tim Felix Quintiliani Liebe Kolleginnen und Kollegen, vor meiner Kandidatur für den Vorstand unserer RAK wurde ich immer wieder gefragt: Warum lädst du dir das auf? Die Frage ist für mich nicht neu. Sie begegnete mir bereits in meinem bisherigen Ehrenamt im FORUM Junge Anwaltschaft. Und sie ist durchaus nachvollziehbar. Spiegelt sich in ihr doch lediglich ein verbreitetes Bild vom Ehrenamt: Das ist doch was für diejenigen, die mangels beruflichem Erfolg nicht ausgelastet sind. Für diejenigen, die Titelchen brauchen, weil sie sonst keine Anerkennung finden. Und bringt das überhaupt etwas, bei all den Seilschaften? Meine Antwort darauf stand und steht fest: Ich möchte, dass der Beruf, der mich 40+ Stunden/Woche beschäftigt, der beste aller Berufe bleibt. Dafür habe ich zwei Möglichkeiten: 1. Ich hoffe einfach darauf, dass andere das für mich schaffen. 2. Ich gestalte selber mit. Persönlich fühle ich mich immer wohler, wenn ich meine Zukunft selbst lenken kann. Deshalb bin ich auch Rechtsanwalt geworden, und nicht beispielsweise in den Staatsdienst eingetreten. Daher war und ist für mich klar: Ich möchte selbst gestalten. Als Rechtsanwält*innen haben wir dafür Chancen, die kaum ein anderer Berufsstand hat: ) Sie wollen herausragenden anwaltlichen Nachwuchs schaffen? Übernehmen Sie eine Arbeitsgemeinschaft an Ihrem LG. ) Sie finden, Anwält*innen sollten auf Augenhöhe in einem kollegialen Umfeld spielen? Kommen Sie in den Vorstand Ihrer RAK. ) Sie möchten später gut abgesichert sein? Gehen Sie in die Vertreterversammlung Ihres Versorgungswerks. ) Sie wünschen sich praxistaugliche Gesetze? Bringen Sie sich in den über 40 Gesetzgebungs- und Fachausschüssen Ihres Anwaltvereins ein. ) Sie sind der Meinung, dass Ihr Berufsrecht so modern und digital sein soll wie Sie selbst? Gestalten Sie in Ihrer Satzungsversammlung mit. Diese Liste ließe sich erheblich fortsetzen. Aber trotz meines Wunsches zu gestalten und trotz der vielfältigen Möglichkeiten hat es bei mir selbst ehrlicherweise gedauert, bis ich mich tatsächlich eingebracht habe. Das Ganze machte mir zu sehr den Eindruck eines Closed Shop, in den nur hineinkommt, wer schon drinnen ist. Letzteres klingt nicht nur unlogisch, es hat sie sich dann in der Realität auch sehr schnell als falsch herausgestellt. Und mehr noch: Als ich einfach mal losgegangen bin, hat sich gezeigt, dass sogar das Gegenteil der Fall ist! Gerade auch jungen Kolleginnen und Kollegen stehen diese Wege offen. Niemand muss bereits Jahrzehnte im Beruf mitbringen, um sich sinnvoll einbringen zu können. Im Gegenteil: Frische Perspektiven, neue Fragen und unverstellte Blicke auf unseren Berufsalltag sind wertvoll – und sehr willkommen. Neugierig geworden? Super! Schicken Sie doch einfach eine kurze Mail an ehrenamt@rak-dus.de. Gemeinsam gehen wir die Optionen durch und suchen Wege, um Sie zu unterstützen. Kein passender Weg für Sie dabei? Kein Problem: Wir ehrenamtlich Engagierte setzen uns weiterhin mit voller Kraft für Ihren und unseren Berufsstand ein. Ich freue mich in jedem Fall auf lebhafte Gespräche mit Ihnen und verbleibe mit besten kollegialen Grüßen Ihr Tim Quintiliani Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025 31

Das aktuelle Thema STAR – Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte: Ergebnis zu der Befragung zu aktuellen Themen 2024 Von Syndikusrechtsanwältin Eva Blatt, Juristische Referentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Durch das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg wird seit 1993 im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die „STAR-Erhebung“ durchgeführt. Während in der Vergangenheit im Zweijahresrhythmus Wirtschaftsdaten erhoben wurden, wird seit der STARErhebung 2022/2023 die Umfrage alternierend durchgeführt: Neben der Erhebung von Wirtschaftsdaten im sogenannten „Basisteil“ in einem Jahr, bezieht sich im darauffolgenden Jahr die Befragung im „Sonderteil“ auf aktuell relevante Themen. Die STAR-Erhebung 2024 (Sonderteil) wurde im Zeitraum von Juli bis September 2024 als OnlineBefragung durchgeführt. Die erhobenen Daten sind repräsentativ. Neben der Ermittlung von Gesamtergebnissen zu den jeweiligen Fragen erfolgte auch eine Aufstellung der Ergebnisse nach spezifischen Differenzierungsmerkmalen wie Alter und Geschlecht der teilnehmenden Berufsträger, Lage im Bundesgebiet und Ortsgröße des Kanzleisitzes, Kanzleiform und Kanzleigröße sowie dem Vorhandensein einer Spezialisierung, um festzustellen, ob sich aus den vorgenannten Differenzierungsmerkmalen signifikante Unterschiede bei der Bewertung aktueller Themen und Probleme ergeben. Der gesamte STAR Bericht 2024 steht zum Download auf https://www.brak.de/presse/zahlen-und-statistiken/ star/zur Verfügung. Die aktuell relevanten Themen, die den Gegenstand der Befragung bildeten, waren: ) Nicht-juristisches Personal/Ausbildung zum/zur Rechtsanwalts-/Notarfachangestellten in Rechtsanwaltskanzleien ) Vereinbarung von Erfolgshonorar in Folge des sog. Legal-Tech-Gesetzes ) Schwierigkeiten und Unsicherheiten beim Thema Datenschutz ) Entfremdung zwischen Anwaltschaft und Justiz 1. Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellte und deren Ausbildung Der Fokus dieses Themenkomplexes lag auf den Fragen, inwieweit eine Ausbildung von Rechtsanwalts-/ Notarfachangestellten in der jeweiligen Kanzlei erfolgt, in der Vergangenheit erfolgte bzw. künftig intendiert ist, welche Schwierigkeiten bestehen und ob offene Ausbildungsplätze unbesetzt bleiben. 80% aller Befragungsteilnehmer verneinten die Frage, zum Erhebungszeitpunkt einen Auszubildenden zu beschäftigen. Es ist festzustellen, dass mit zunehmendem Alter der Anteil der Ausbildenden zurückgeht. Gleichzeitig nimmt der Anteil der Ausbildenden nach Ortsgröße des Kanzleisitzes und mit Größe der Kanzlei zu. Auch ist ersichtlich, dass spezialisierte Kolleginnen und Kollegen häufiger von einem bestehenden Ausbildungsverhältnis berichten. Deutlich ist: Berufsträger, die bereits in der Vergangenheit ausgebildet haben, bilden auch eher gegenwärtig aus bzw. können sich eher eine erneute Ausbildung in der Zukunft vorstellen, als Berufsträgerinnen und Berufsträger, die noch nie ausgebildet haben. Ebenfalls erfragt wurde, ob Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in den vergangenen Jahren unbesetzte Ausbildungsplätze hatten und auf welche Gründe dies zurückzuführen war. 17% der teilnehmenden Berufsträger teilten mit, dass Ausbildungsplätze trotz bestehender Bereitschaft zur Übernahme einer Ausbildung vakant geblieben seien. Unter den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in der Vergangenheit bereits ausgebildet haben bzw. zum Befragungszeitraum ausbildeten, lag der Anteil sogar bei 28,5%. Die Mehrheit der Rechtsanwälte mit vakanten Ausbildungsplätzen in den vergangenen Jahren berichten, dass auf ausgeschriebene Ausbildungsplätze schlichtweg keine Bewerbungen eingegangen sind. Aber auch in dem Falle, dass Bewerbungen eingegangen waren, führte dies nichts zwingend zur Besetzung des Ausbildungsplatzes. 69% der teilnehmenden Berufsträger, die in den vergangenen Jahren auch offene Ausbildungsplätze hatten, teilten mit, dass diese trotz des Vorliegens von Bewerbungen nicht besetzt werden konnten. Bei 58% der antwortenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte scheiterte die Besetzung letztlich an einer Absage des Bewerbers/der Bewerberin. Eine Absage seitens des Bewerbers ist somit der häufigste Grund für eine vakante Stelle trotz des Vorliegens von Bewerbungen. Hinzutreten weitere Gründe. Generell besteht bei 41,5% der Befragten eine generelle künftige Ausbildungsbereitschaft. Dies sind zwar doppelt so viele Berufsträger wie diejenigen, die derzeit bereits ausbilden – jedoch bedeutet dies auch, dass die Mehrheit der befragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte künftig nicht ausbilden möchten. 32 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025

STAR Bericht 2024, Abbildung 3.3. STAR Bericht 2024, Abbildung 3.38. Das aktuelle Thema KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025 33

STAR Bericht 2024, Abbildung 3.50. STAR Bericht 2024, Abbildung 3.58. Aus der Umfrage ergibt sich, dass mit steigender Kanzleigröße und Spezialisierung der Berufsträger die Bereitschaft zur Ausbildung zunimmt. Auch wenn die Mehrheit der Befragten angibt, künftig keine Ausbildung übernehmen zu wollen, wird der Bedarf für Rechtsanwalts-/Notarfachangestellte hoch eingeschätzt. Durchschnittlich 57,5% bejahen den Bedarf, wobei es bei den Antworten zu signifikanten Unterschieden bei Berücksichtigung der Kanzleigröße, der Größe des Kanzleiortes oder der Spezialisierung gibt. Auch hier zeigt sich insbesondere, dass mit Zunahme der Kanzlei- und Kanzleiortgröße auch der Anteil der Befragten wächst, die einen generellen Bedarf nach Das aktuelle Thema 34 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025

STAR Bericht 2024, Abbildung 3.79. STAR Bericht 2024, Abbildung 3.75a. Rechtsanwalts-/Notarfachangestellten in ihrer Kanzlei sehen. Aufgrund des auch in Kanzleien spürbaren Fachkräftemangels ist es gängige Praxis auch Mitarbeiter einzustelDas aktuelle Thema KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025 35

len, die keine Ausbildung zum/zur Rechtsanwalts-/Notarfachangestellten absolviert haben, sondern sonstige Ausbildungen aufweisen. Dies trifft auf ca. 45% der antwortenden Berufsträger zu. 2. Erfolgshonorar Mit dem sogenannten Legal-Tech-Gesetz, das zum 1.10.2021 in Kraft getreten war, wurde die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars neu geregelt. Gemäß § 4a Abs. 1 RVG ist ein Erfolgshonorar iSd § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO insbesondere dann möglich, wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 Euro bezieht, eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Aufgrund der erfolgten Neuregelung lag der Schwerpunkt der Befragung daher zunächst auf dem Aspekt, ob von Berufsträgern nun auf diese Möglichkeit zurückgegriffen wird, ob dies häufig der Fall ist und aus welchen Gründen Erfolgshonorare begrüßt oder abgelehnt werden. STAR Bericht 2024, Abbildung 4.4. Lediglich 11% der Berufsträger gaben an, seit der Neuregelung ein Erfolgshonorar vereinbart zu haben. Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren stellt jedoch auch bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die bereits auf diese Möglichkeit zurückgegriffen haben, die Ausnahme dar. Zweidrittel gaben an, dass Erfolgshonorare ganz selten, eher in Ausnahmefällen vereinbart wurden. Die Befragten gaben an, dass Erfolgshonorare vorwiegend zur Gewährleistung der Rechtsverfolgung zum Einsatz gekommen seien (§ 4a Abs. 2 Nr. 3 RVG). In Hinblick auf § 4a Abs. 1 Nr. 1. RVG zeigt sich aus der Befragung das Meinungsbild, dass sich 80% der antwortenden Berufsträger für eine Anhebung der Begrenzung auf Geldforderungen bis 2.000c aussprechen. Unter den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die bisher noch kein Erfolgshonorar vereinbart hatten, erklärten lediglich 7%, dass sie künftig von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, 58% waren sich noch unsicher, 35% lehnten diese ab. Als häufigster Grund für eine ablehnende Haltung gegenüber erfolgsbasierter Vergütung wurde das Risiko, ohne Bezahlung zu arbeiten, genannt. Bei Betrachtung der genannten Gründe gegen eine Erfolgsvergütung, steht das finanzielle Risiko des Rechtsanwalts im Mittelpunkt. Das aktuelle Thema 36 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025

STAR Bericht 2024, Abbildung 4.6. STAR Bericht 2024, Abbildung 4.53. Das aktuelle Thema KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025 37

STAR Bericht 2024, Abbildung 4.60. Jedoch sehen Berufsträger ausweislich der vorstehenden Grafik auch diverse Gründe für den Abschluss eines Erfolgshonorars. 3. Datenschutz und anwaltliche Berufsausübung Abgefragt wurde seitens des IFB, ob Vorgaben bzw. Auskunftsanfragen der Datenschutzaufsichtsbehörden die Beratung oder Vertretung von Mandanten erschwert oder verhindert haben und ob Unsicherheiten in Hinblick auf Datenschutzkonformität die anwaltliche Tätigkeit erschweren oder Investitionsentscheidungen gefährden. Zudem wurde konkret danach gefragt, in welchen Bereichen Unsicherheit in Bezug auf Datenschutzkonformität besteht. 8,5% der antwortenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bejahten die Frage, ob ihre Arbeit durch konkrete Vorgaben und Anfragen der jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörde erschwert wurde. Der Anteil der Berufsträger, die diesbezüglich von Problemen berichten, bewegt sich somit auf eher geringem Niveau. Höher liegt jedoch der Anteil der Befragten, die angaben, dass durch Unsicherheiten beim Thema Datenschutz und der Datenschutzkonformität die anwaltliche Arbeit und auch Investitionsentscheidungen erschwert bzw. gefährdet wurden. Während es bezüglich des Differenzierungsmerkmals Geschlecht oder Ort des Kanzleisitzes keine signifikanten Unterschiede gab zeigt sich jedoch, dass mit zunehmendem Alter datenschutzrechtliche Bedenken abnehmen. Als Bereiche, in denen Unsicherheiten bezüglich des Datenschutzes besteht, wurden die Folgenden genannt. Als Bereiche, in denen Unsicherheiten bezüglich des Datenschutzes bestehen, wurden die in der nachfolgenden Abb. 5.16 ersichtlichen Bereiche genannt. Abschließend wurde im Themenkomplex Datenschutz die Frage gestellt, ob eine selbstverwaltete anwaltliche Datenschutzbehörde wünschenswert wäre. Die wurde von 43% der Antwortenden bejaht und somit von 57% und damit mehrheitlich verneint. Das aktuelle Thema 38 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025

STAR Bericht 2024, Abbildung 5.11. STAR Bericht 2024, Abbildung 5.16. Das aktuelle Thema KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025 39

STAR Bericht 2024, Abbildung 5.26. 4. Verhältnis zwischen Anwaltschaft und Justiz und des Wandels Als weiterer und letzter Themenbereich wurde das Verhältnis zwischen Anwaltschaft und Justiz in den Blick genommen. Die im Fragebogen enthaltenen Fragen richteten sich darauf, ob aus Sicht von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten der Kontakt zu Richterinnen und Richtern in den letzten zwei Jahren abgenommen hat, ob generell außerhalb von Verhandlungen ein Austausch mit Richterinnen und Richtern, der Justiz im Allgemeinen und Behörden möglich ist und ob aus Sicht der Berufsträger ein grundlegendes Misstrauen zwischen Anwaltschaft und Richterschaft besteht. In Hinblick auf zurückgehende persönliche Kontakte mit Richterinnen und Richtern hat die Mehrheit der antwortenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 54%, angegeben, dass persönliche berufliche Kontakte eher nicht abgenommen haben. So bestätigt auch die Mehrheit der insgesamt antwortenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, dass ein Austausch mit Richterinnen und Richtern außerhalb der Verhandlung (z.B. durch telefonische Erreichbarkeit) überwiegend möglich sei. Ein Viertel der Antworteten gab an, dass eine Erreichbarkeit (eher) nicht gewährleistet sei, während 44% eine Erreichbarkeit jedenfalls im Einzelfall berichten und rund 31% angaben, dass Gespräche abseits der Verhandlungen sogar in vielen bzw. den meisten Fällen möglich seien. Demgegenüber hat die Mehrheit der Befragten mitgeteilt, dass der Austausch zwischen Behörden/Justiz und Anwaltschaft im Rahmen von Veranstaltungen wie Kongressen etc. in den letzten zwei Jahren rückläufig gewesen sei. Auffällig und gegebenenfalls Folge eines etwaigen rückläufigen Kontakts und Austauschs sind die Angaben zu der Frage, ob ein grundlegendes Misstrauen zwischen Anwaltschaft und Richterinnen und Richtern besteht. Nur rund ein Drittel aller Antwortenden verneint ein solches generelles Misstrauen. Jedoch beschränken ca. 52% der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche die Frage beantwortet haben, das Vorliegen von Misstrauen auf Einzelfälle. Nur ca. 16% gehen von einem generellen Misstrauen aus, wobei Frauen deutlich seltener als Männer der Meinung sind, dass ein grundlegendes Misstrauen bestehe. Die Mehrheit der befragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bejaht die Notwendigkeit, die Rahmenbedingungen für einen intensiveren Austausch zwischen Justiz und Anwaltschaft zu verbessern. Insgesamt sprachen sich ca. 70% der Antwortenden für eine solche Verbesserungsnotwendigkeit aus. Das aktuelle Thema 40 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025

STAR Bericht 2024, Abbildung 6.1. STAR Bericht 2024, Abbildung 6.6. Das aktuelle Thema KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025 41

STAR Bericht 2024, Abbildung 6.13. STAR Bericht 2024, Abbildung 6.16. Die Befragung ergab, dass insbesondere Frauen und jüngere Kollegen sich eine Verbesserung wünschen, während mit zunehmendem Alter der Wunsch nach einer Verbesserung der Rahmenbedingungen abnimmt. Als wichtigste Faktoren für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen nannten die Befragten eine bessere telefonische Erreichbarkeit sowie eine bessere Ausstattung der Gerichte zB durch mehr digitale Infrastruktur. Das aktuelle Thema 42 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025

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Berichte und Bekanntmachungen Wahl des Vorstands und Präsidiums – Leonora Holling bleibt Präsidentin Leonora Holling, Präsidentin Vom 13.3.2025 bis 27.3.2025 hatten die wahlberechtigten Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Gelegenheit, durch elektronische Wahl die Mitglieder des Vorstands im Rahmen einer Neuwahl und Nachwahl zu wählen. Am 28.3.2025 hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis ermittelt und verbindlich festgestellt. Alle gewählten Kandidatinnen und Kandidaten haben die Wahl zwischenzeitlich auch angenommen. Die Wahlbeteiligung lag bei 8,09%. Neu in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf gewählt wurde für den Landgerichtsbezirk Kleve Rechtsanwältin Nicola Viebahn, für den Landgerichtsbezirk Mönchengladbach Rechtsanwalt Stefan Wimmers sowie für den Landgerichtsbezirk Wuppertal Rechtsanwalt Tim Felix Quintiliani. Im Rahmen der Nachwahl für den Kreis der Syndikusrechtsanwälte wurde Rechtsanwältin Nathalie Mix gewählt. Wiedergewählt wurden für den Landgerichtsbezirk Düsseldorf Rechtsanwalt Sören Beyer, Rechtsanwältin Natascha Grosser, Rechtsanwältin Dr. Stefanie Kunz und Rechtsanwältin Caroline Peiffer, für den Landgerichtsbezirk Duisburg Rechtsanwältin Michaela Vogel, Rechtsanwältin Dörte Lehnhoff und Rechtsanwältin Anna Cellar, für den Landgerichtsbezirk Kleve Rechtsanwalt Dr. Karl Scholten, für den Landgerichtsbezirk Krefeld Rechtsanwalt Dr. Ulrich Hattstein und Rechtsanwalt Andre´ Bruckhaus, für den Landgerichtsbezirk Mönchengladbach Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen und für den Landgerichtsbezirk Wuppertal Rechtsanwalt Robert Kersting. Aus dem Kreis des Vorstandes scheiden mit der neuen Wahlperiode Rechtsanwältin Andrea Post aus Wuppertal sowie Rechtsanwalt Karl-Heinz Silz aus Goch aus, welche sich nach vielen Jahren des Engagements im Vorstand entschlossen hatten, sich nicht erneut zur Wahl zu stellen. Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, Rechtsanwältin Post und Rechtsanwalt Silz für Ihre langjährige Tätigkeit im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zu danken. Turnusmäßig fand nach der Wahl zum Vorstand am 14.5.2025 die Wahl zum Präsidium statt. Mit überwältigender Mehrheit wurde Rechtsanwältin Leonora Holling im Amt der Präsidentin bestätigt. Außerdem sind Rechtsanwalt Dr. Claus-Henrik Horn (Vizepräsident) und Rechtsanwalt Andre´ Bruckhaus (Schatzmeister) sowie Rechtsanwältin Nicola Kreutzer, Rechtsanwalt Dr. Damian Hecker und Rechtsanwalt Olaf Kranz weiterhin Mitglieder des Präsidiums. Neu in das Präsidium wurden Rechtsanwalt Sören Beyer (Schriftführer) und Rechtsanwältin Natascha Grosser gewählt. Wir möchten im Kammerbezirk Düsseldorf verkammerte Berufsträgerinnen und Berufsträger dazu ermutigen, über ein Engagement im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf nachzudenken, um so auch künftig die selbstverwaltete Anwaltschaft auf ein gutes und breites Fundament zu stellen, welches auf das Engagement von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten angewiesen ist. Vielleicht können das von Tim Felix Quintiliani verfasste Editorial in diesem Heft und die im nächsten Heft gewährten persönlichen Einblicke der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder Frau Rechtsanwältin Post und Herrn Rechtsanwalt Silz Interesse an einem ehrenamtlichen Engagement wecken. (tje) 120. Kammerversammlung am 2.4.2025 Am 2.4.2025 fand im Industrie-Club in Düsseldorf die 120. Kammerversammlung statt. An der Versammlung nahmen knapp 80 Mitglieder teil. In ihrem Bericht über das Jahr 2024 ging die Präsidentin Leonora Holling insbesondere auf die Entwicklung der Mitgliederzahlen, der Aufsichtsverfahren und der Überprüfungen nach dem GwG ein. Außerdem thematisierte sie die Vorstandswahlen, die aktuellen berufspolitischen Vorhaben (u.a. die Beschlussfassung über die RVG-Reform) sowie besondere Veranstaltungen der Rechtsanwaltskammer. Die Präsidentin unterrichte44 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025

te auch über die anhaltend unerfreuliche Entwicklung der Anzahl der Auszubildenden zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten. Sie teilte mit, dass die vom Vorstand initiierte Arbeitsgruppe ihre Arbeit aufgenommen hat und mit Unterstützung einer Agentur die Kampagne zur Nachwuchsgewinnung gestartet wurde. Weiter informierte sie die Versammlung darüber, dass die DATEV wesentliche Programme, mit denen die Geschäftsstelle arbeitet, gekündigt hat. Abschließend wies die Präsidentin darauf hin, dass weiter an einer geeigneten Lösung zur Überwachung von anwaltlichen Anderkonten gearbeitet werde. Die Versammlung genehmigte den Haushalt 2024 und verabschiedete den Haushaltsvoranschlag 2025. Sie erteilte dem Vorstand und der Geschäftsführung Entlastung für das Haushaltsjahr 2024. Weiter beschloss die Versammlung die Änderung der Beitragsordnung der RAK Düsseldorf für nichtanwaltliche Mitglieder iSv § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO sowie die Änderung der Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Vorstandes und der Entschädigungsordnung für das Ausbildungswesen bezüglich der verpflichtenden Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Das vollständige Protokoll der Kammerversammlung finden Sie auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer unter www.rak-dus.de (Rubrik: Die Kammer/Veröffentlichungen/Kammerversammlung). (ebl) „Fake-Kanzleien“ Immer wieder melden sich Betroffene sowohl bei der Rechtsanwaltskammer als auch bei Rechtsanwälten, da Ihnen das Vorgehen von „Rechtsanwaltskanzleien“ verdächtig erscheint. Häufig ist schnell ersichtlich – sei es durch das Vorgehen der vermeintlichen Kanzleien und Rechtsanwälte, die verwendeten Briefbögen und Homepages, eine einfache Internet-Recherche oder eine Nachschau im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis – dass es sich keineswegs um bestehende Kanzleien oder real existierende Berufsträger handelt, sondern um „Fake-Kanzleien“. Bisher wurde seitens der Bundesrechtsanwaltskammer auf der Homepage bzw. durch Rundschreiben über konkrete Sachverhalte informiert und vor konkreten „Fake-Kanzleien“ gewarnt. Da die Fälle von „FakeKanzleien“ vermehrt auftreten, hat das Präsidium der BRAK beschlossen1 1 S. BRAK-Nr. 12/2025 – dort TOP 17. , nicht mehr über einzelne Sachverhalte zu informieren. Vielmehr wird künftig der Fokus darauf gelegt, bekannt gewordene, typische Modi Operandi auf der BRAK Homepage zu berichten und, soweit möglich, Handlungsempfehlungen abzugeben2 2 Diese Informationen sind abrufbar unter https://www.brak.de/fileadmin/service/publikationen/Handlungshinweise/2025-BRAK_Hinweise_zum_Umgang_mit_Fake-Kanzleien.pdf. . Als typische Fallkonstellationen wird derzeit insbesondere hingewiesen auf vermeintliche Insolvenzverkäufe, eine Vorgehensweise die auch im Kammerbezirk Düsseldorf zuletzt zu einem vermehrten Beschwerdeaufkommen geführt hat, vermeintliche Forderungseinzüge und Abmahnungen sowie die vermeintliche Begleichung von Zahlungsansprüchen. Sofern Ihnen derlei Kontaktversuche von „Fake-Kanzleien“ bekannt werden und sich diese als Betrugsversuche herausstellen, Informieren Sie bitte die Polizei, ggf. die betroffene echte Kanzlei, wenn es sich erkennbar um einen Fall des Identitätsdiebstahls handelt und/oder die regionale Rechtsanwaltskammer. Wenn Ihnen neue Erscheinungsformen und Vorgehensweisen von „Fake-Kanzleien“ bekannt werden, melden Sie sich ebenfalls gerne bei der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, damit Hinweise auf diese neuen Vorgehensweisen auch in das Informationsangebot der BRAK bzw. RAK aufgenommen werden können. (ebl) Schlichtungsstelle der RAK und BRAK: Mehr Anträge, mehr Einigungsvorschläge, höhere Akzeptanz Sowohl bei den regionalen Rechtsanwaltskammern als auch als Angebot bei der Bundesrechtsanwaltskammer existieren Schlichtungsangebote für den Fall vermögensrechtlicher Unstimmigkeiten zwischen Mandant und Rechtsanwalt. Die Erfahrungen auf Kammerebene in Düsseldorf sowie bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (SdR) zeigen, dass die auf Antrag angebotenen Schlichtungsverfahren ein probates Mittel sind, um Auseinandersetzungen zwischen einem Rechtsanwalt/einer Rechtanwältin und dem AuftraggeBerichte und Bekanntmachungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025 45

Jetzt bestellen: otto-schmidt.de Stark im Beweisrecht ber/der Auftraggeberin auf schnellem Wege effizient beizulegen und insbesondere lange und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (SdR) Das Angebot der regionalen Rechtsanwaltskammern wurde im Jahr 2010 durch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit der Einrichtung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ergänzt. Diese hatte zum 1.1.2011 offiziell ihre Arbeit aufgenommen. Die Schlichtungsstelle ist eine eigenständige, unabhängige Einrichtung bei der BRAK. Sie kann – sowohl von Mandantinnen und Mandanten als auch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen angerufen werden und dies mittlerweile auch unabhängig vom Streitwert. Die bisherige Regelung, welche den Streitwert auf 50.000 c begrenzte, ist mit Wirkung zum 1.1.2025 entfallen. Eine weitere Neuerung stellt die Möglichkeit dar, dass mit Einverständnis der Beteiligten das Schlichtungsverfahren auch mittels Videokommunikation erfolgen kann. Bei der unabhängigen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sind im Jahr 2024 mit 1003 Anträgen rund 11% mehr Anträge eingegangen als im Vorjahr. Damit wurde in etwa wieder das Niveau vor der Corona-Pandemie erreicht. Die Schlichtungsstelle unterbreitete 6% mehr Einigungsvorschläge, die weiterhin in fast zwei Dritteln der Fälle (64%) angenommen werden. Die Bereitschaft der Antragsgegner, dies sind in der Regel die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, an dem freiwilligen Schlichtungsverfahren teilzunehmen, ist im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 2% auf nunmehr 91,5% gestiegen, was die hohe Akzeptanz der SdR dokumentiert. Die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer eines Schlichtungsverfahrens – dies umfasst den Zeitraum von Antragseingang bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens durch die Abschlussmitteilung – betrug ca. 101 Tage. Mit 56% betrafen etwas mehr Verfahren als im Vorjahr (auch) Schadensersatzforderungen, die übrigen Verfahren hatten ausschließlich Gebührenstreitigkeiten zum Gegenstand. Im Rahmen von Gebührenstreitigkeiten war überwiegend Streitpunkt die Richtigkeit der Gebührenrechnung. Wie bereits im Vorjahr betraf der überwiegende Anteil der im Jahr 2024 eingegangenen Schlichtungsanträge Mandate aus dem allgemeinen Zivilrecht (239 Anträge), gefolgt von Familienrecht (146 Anträge) und Erbrecht (110 Anträge). 34 Schlichtungsanträge betrafen im Kammerbezirk Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Der zum 1. Februar 2025 veröffentlichte vollständige Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist abrufbar unter https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/wp-content/uploads/2025/01/SDR-TB-2024online.pdf). Schlichtungsverfahren bei der RAK Düsseldorf Hingewiesen werden soll auf die Möglichkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, auch häufig bezeichnet als Vermittlungsverfahren, bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Die Zahl der Schlichtungsverfahren bei der RAK Düsseldorf war im Jahr 2024 mit 100 Verfahren wieder deutlich höher als in den Vorjahren (2023: 76; 2022: 85). Auch hier gilt, dass der Vermittlungsantrag sowohl vom Rechtsanwalt/ der Rechtsanwältin als Kammermitglied als auch vom Auftraggeber/der Auftraggeberin gestellt werden kann und die Mitwirkung für beide Seiten freiwillig ist. Bei einem Vermittlungsantrag an die Rechtsanwaltskammer gelten zudem die allgemeinen Vorschriften über die Hemmung der Verjährung. Anwendbar sind insbesondere § 203 BGB (schwebende Verhandlungen) und § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (Rechtsverfolgung über eine Gütestelle). (ebl) Berichte und Bekanntmachungen 46 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025

Anwaltsrecht/Berufsrecht )HVWVWHOOXQJVLQWHUHVVH LQ 9HUIDKUHQ GHU $QZDOVJH richtsbarkeit Die Kammer rät Der neue § 32 BORA § 32 BORA trifft Regelungen für den Fall der Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft bzw. des Ausscheidens eines Gesellschafters/einer Gesellschafterin aus einer Berufsausübungsgesellschaft. In der Sitzung am 25.11.2024 hat die Satzungsversammlung eine Neufassung der Norm beschlossen. Der Beschluss der Satzungsversammlung wurde vom Bundesministerium der Justiz geprüft und nicht beanstandet, sodass die Neuregelung am 01.05.2025 in Kraft tritt. § 32 BORA war und bleibt Ausdruck des Grundsatzes der freien Anwaltswahl, indem die Entscheidung über das weitere Schicksal des Mandats sowohl im Falle der Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft als auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters dem Mandanten zukommen soll. Daneben normiert § 32 BORA Rechte und Pflichten der Beteiligten. Anwendungsbereich: Auflösung & Ausscheiden, Gesellschafter, Scheingesellschafter & sonstige Mitarbeiter § 32 BORA aF sah ausgehend von der Situation der Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft – wobei seit der Umstellung auf den Begriff der Berufsausübungsgesellschaft klargestellt war, dass sämtliche in § 59b Abs. 2 BRAO genannte Rechtsformen in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen sind – Regelungen zur (gemeinschaftlichen bzw. individuellen) Befragung der Mandanten in laufenden Angelegenheiten sowie zur Bekanntgabe der neuen Kontaktdaten vor und erstreckte diese Regelungen auf die Situation des Ausscheidens eines Gesellschafters. § 32 BORA nF, der als Ausgangskonstellation vom Ausscheiden eines Gesellschafters/einer Gesellschafterin ausgeht, regelt neben den bereits vorgenannten Verpflichtungen nun auch weitere im Ausscheidensfall regelmäßig aufkommende Aspekte und erstreckt diese Regelungen gemäß § 32 Abs. 8 S. 1 BORA nF auf die Situation der Gesellschaftsauflösung. Während § 32 BORA aF lediglich auf Gesellschafter und Scheingesellschafter persönlich Anwendung fand, nicht aber auf sonstige Mitarbeiter wie angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und freie Mitarbeitende, die entweder nur im Innenverhältnis beschäftigt waren oder aber im Außenverhältnis korrekt als Angestellte bzw. freie Mitarbeiter dargestellt wurden, sieht § 32 Abs. 8 S. 2 BORA nF nun explizit vor, dass § 32 Abs. 1 und 3–7 BORA nF auch für diese gilt. Der Anwendungsbereich des § 32 BORA wird durch die Neufassung somit erweitert. §32BORAaF § 32 BORA nF ab 1.5.2025 (Abs. 1) Bei Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft haben die Gesellschafterinnen und Gesellschafter mangels anderer vertraglicher Regelung jede Mandantin und jeden Mandanten darüber zu befragen, wer künftig ihre laufenden Sachen bearbeiten soll. (Abs. 2) Für den Fall des Ausscheidens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters aus der Berufsausübungsgesellschaft gilt Abs. 1 [...] (Abs. 3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger Weise, wenn diese nach außen als Berufsausübungsgesellschaft hervorgetreten ist. (Abs. 2) In laufenden Mandaten, mit denen die Ausscheidenden befasst sind, sollen die Mandantinnen und Mandanten in einer gemeinsamen Information befragt werden, durch wen die Mandate künftig geführt werden sollen. (Abs. 8) 1Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für das Ausscheiden einer Scheingesellschafterin oder eines Scheingesellschafters, für Scheingesellschaften, sowie für die Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft. 2Für das Ausscheiden einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, die oder der nicht Gesellschafterin oder Gesellschafter oder Scheingesellschafterin oder Scheingesell-schafter ist, gelten die Absätze 1 sowie 3 bis 7. Dispositive Regelung: Idealfall der einvernehmlichen Verständigung § 32 Abs. 1 S. 1 BORA nF sieht vor, dass grundsätzlich zwischen den Beteiligten einvernehmliche Regelungen getroffen werden sollen, insbesondere durch Regelungen in Sozietätsverträgen oder durch Absprachen im Einzelfall bei einem Ausscheiden oder einer Auflösung der Gesellschaft: (Abs. 1 S. 1) Ausscheidende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sollen sich mit der Berufsausübungsgesellschaft rechtzeitig hinsichtlich der Mitteilung des Ausscheidens, der Abrechnung laufender Mandate, der Mandatsakten sowie der nachlaufenden Informationsund Weiterleitungspflichten verständigen. Soweit die von § 32 Abs. 1 S. 1 BRAO nF intendierte Verständigung nicht zustande kommt und auch ein Rückgriff auf vertragliche Vereinbarungen nicht möglich ist, greifen sodann die Absätze 2 bis 8 des § 32 BORA nF. Diese Regelungen sind als eine Art „Gebrauchsanweisung“ gedacht, in der die häufigsten Streitpunkte beim Ausscheiden aus einer Sozietät oder bei deren Auflösung angesprochen werden. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025 47

Konkrete Regelungen zu typischen Konfliktpunkten Wie bisher ist vorgesehen, dass bei laufenden Mandaten, mit denen der/die Ausscheidende befasst ist, die Mandantschaft befragt werden soll, durch wen das Mandat künftig fortgeführt werden soll. Weiterhin soll vorzugsweise eine gemeinsame Information und Befragung der Mandanten erfolgen. Kann eine Verständigung über eine gemeinsame Befragung nicht erzielt werden, können nach wie vor beide Teile einseitig eine Entscheidung der Mandantschaft einholen. Neu ist hier die Regelung, dass dies frühestens einen Monat vor dem Datum des Ausscheidens erfolgen darf: §32BORAaF § 32 BORA nF ab 1.5.2025 (Abs. 1) 1Bei Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft haben die Gesellschafterinnen und Gesellschafter mangels anderer vertraglicher Regelung jede Mandantin und jeden Mandanten darüber zu befragen, wer künftig ihre laufenden Sachen bearbeiten soll. 2Wenn sich die bisherigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter über die Art der Befragung nicht einigen, hat die Befragung in einem gemeinsamen Rundschreiben zu erfolgen. 3Kommt eine Verständigung der bisherigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter über ein solches Rundschreiben nicht zustande, darf jede oder jeder von ihnen einseitig die Entscheidung der Mandantinnen und Mandanten einholen. (Abs. 2) 1Für den Fall des Ausscheidens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters aus der Berufsausübungsgesellschaft gilt Absatz 1 hinsichtlich derjenigen Auftraggebenden, mit deren laufenden Sachen die ausscheidenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens befasst oder für die sie vor ihrem Ausscheiden regelmäßig tätig waren. 2Ihr Recht, das Ausscheiden aus der Berufsausübungsgesellschaft allen Mandantinnen und Mandanten bekannt zu geben, bleibt unberührt. (Abs. 2) 1In laufenden Mandaten, mit denen die Ausscheidenden befasst sind, sollen die Mandantinnen und Mandanten in einer gemeinsamen Information befragt werden, durch wen die Mandate künftig geführt werden sollen. 2Kommt eine Verständigung über die gemeinsame Information nicht zustande, können beide Teile einseitig die Entscheidung der Mandantin oder des Mandanten einholen, aber nicht früher als einen Monat vor dem Ausscheidenstermin. (Abs. 8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für [...] die Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft. Weiterhin bestehen Informationspflichten bzw. -Rechte in Hinblick auf den neuen Sitz des/der Ausscheidenden. Während § 32 BORA aF vorsah, dass ausscheidende Gesellschafter/innen am Kanzleisitz und auf der Homepage ein Jahr lang einen Hinweis auf ihren Umzug anbringen dürfen und die verbleibenden Gesellschafter/innen ebenfalls für ein Jahr auf Anfrage die neue Kanzleiadresse sowie Telefon- und Faxnummer bekannt geben müssen, sind die Regelungen in § 32 Abs. 3 BORA nF vager: Für die Berufsausübungsgesellschaft wird die Verpflichtung normiert, dass „in geeigneter Weise“darüber zu informieren ist, wie der/die Ausscheidende unter den neuen Kontaktdaten zu erreichen ist. §32BORAaF § 32 BORA nF ab 1.5.2025 (Abs. 1) 4Die ausscheidenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter dürfen am bisherigen Kanzleisitz und auf der Internetseite der Berufsausübungsgesellschaft einen Hinweis auf ihren Umzug für ein Jahr anbringen. 5Die verbleibenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter haben während dieser Zeit auf Anfrage die neue Kanzleiadresse, Telefonund Faxnummern der ausgeschiedenen Gesellschafterinnen und Gesellschafter bekannt zu geben. (Abs. 3) Die Berufsausübungsgesellschaft hat in geeigneter Weise darüber zu informieren, wie die Ausscheidenden für Rechtsuchende unter ihren neuen Kontaktdaten erreichbar sind. Ausdrücklich neu geregelt wird in § 32 Abs. 4 BORA die Verpflichtung der ausscheidenden Berufsträgerinnen und Berufsträger, Mandate zum Stichtag des Ausscheidens abzurechnen bzw. sicherzustellen, dass die Gesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Honorare abrechnen kann: (Abs. 4) 1Die Ausscheidenden haben die von ihnen bearbeiteten Mandate auf den Stichtag ihres Ausscheidens abzurechnen. 2Soweit das nicht möglich oder untunlich ist, haben sie durch geeignete Dokumentation sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft die bis zum Ausscheidenstermin angefallenen Honorare später abrechnen kann. Ebenfalls neu aufgenommen in § 32 Abs. 5 BORA wurde die Regelung, dass bei der Mitnahme von Mandaten durch die Berufsausübungsgesellschaft auf Verlangen der Mandanten dem ausscheidenden Berufsträger vollständige Aktenkopien der Angelegenheit in geeigneter Formzur Verfügung zu stellensind: (Abs. 5) 1Beenden Mandantinnen oder Mandanten die Mandatsbeziehung zur Berufsausübungsgesellschaft und begründen eine neue mit der oder dem Ausscheidenden oder deren oder dessen neuer Berufsausübungsgesellschaft, hat die Berufsausübungsgesellschaft auf Verlangen der Mandantin oder des Mandanten dem Ausscheidenden vollständige Aktenkopien der laufenden Mandate in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. 2Das Zurückbehaltungsrecht aus § 50 Abs. 3 BRAO bleibt unberührt. Ergänzt wurde zudem mit § 32 Abs. 6 BORA die wechselseitige Verpflichtung, dass Nachrichten an den/ die Ausscheidende bzw. die Berufsausübungsgesellschaft, welche jedoch Mandate betreffen, die nunmehr von dem jeweils anderen Teil fortgeführt werden, an diesenunverzüglich weiterzuleitensind: Die Kammer rät 48 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025

(Abs. 6) 1An die Ausgeschiedenen gerichtete Nachrichten, die die Berufsausübungsgesellschaft nach dem Ausscheiden per beA oder per Gerichts- oder Behördenpost erreichen, sind unverzüglich an sie weiterzuleiten, es sei denn sie beziehen sich auf bei der Berufsausübungsgesellschaft verbliebene Mandate oder Mandatsbeziehungen. 2Erreichen die Ausgeschiedenen Nachrichten betreffend Mandate, die bei der Berufsausübungsgesellschaft verblieben sind, haben sie diese unverzüglich an die Berufsausübungsgesellschaft weiterzuleiten. Bestehen im Falle eines Ausscheidens oder einer Auflösung Streitigkeiten zwischen den jeweils Beteiligten, sieht § 32 Abs. 7 BORA vor, dass vor der Einleitung etwaiger gerichtlicher Schritte zunächst eine Vermittlung im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO durch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer angestrengt werden soll. Syndikusrechtsanwältin Eva Blatt Juristische Referentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Berufsrechtliche Rechtsprechung Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig – Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 19.12.2024, C-295/23 Leitsatz: Ein Mitgliedstaat darf die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten. Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ist durch das Ziel gerechtfertigt, zu gewährleisten, dass Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können. Anmerkung: Um es vorwegzunehmen, die Entscheidung des EuGH ist gut und richtig, sie ist gut und umfassend begründet und darüber hinaus ebenso hilfreich für die weitere Entwicklung wie in gewisser Weise aber auch überraschend. Der Streit über das Verbot des Fremdbesitzes an Anwaltskanzleien beschäftigt die Literatur und die Berufsverbände schon seit langem. Zwar sind die Berufsverbände vom Grundsatz her schon immer darin einig gewesen, dass ein Fremdbesitz oder eine Kapitalbeteiligung von Finanzinvestoren mit dem Berufsbild des unabhängigen Rechtsanwaltes nicht vereinbar sei, im Laufe der Zeit wurde diese Art von „Brandmauer“ allerdings relativiert. So gab beispielsweise der DAV Henssler den Auftrag, gesetzeskonforme Möglichkeiten aufzuzeigen, in eingeschränktem Maße eine Fremdbeteiligung zuzulassen. Danach sollten sich max. 25% der Gesellschafter, sofern sie zu den sozietätsfähigen Berufen gehörten, auch ohne aktive Berufstätigkeit als Gesellschafter an einer Anwaltskanzlei beteiligen können. Damit wollte man insbesondere der nach Henssler „unwürdigen“ Behandlung von Seniorpartnern, die nur zum Schein noch eine aktive Mitarbeit aufrechterhalten müssen, um weiterhin in der Gesellschaft verbleiben zu dürfen, ein Ende setzen (vgl. hierzu Henssler, AnwBl. online 2018, S. 564, 579). Die Bundesrechtsanwaltskammer unterbreitete demgegenüber einen eher radikalen Vorschlag, indem sie praktisch das Gebot der aktiven Mitarbeit der Rechtsanwälte vollständig beseitigen wollte, was Rechtsanwälten, die als reine Investoren renditeträchtige anwaltliche Netzwerke aufbauen, in denen sodann ausschließlich angestellte Berufsträger tätig sind, Tür und Tor geöffnet hätte (vgl. hierzu Henssler, AnwBl. online vom 20.12.2024 unter Hinweis auf die BRAK-Stellungnahme Nr. 5/2018). Beide Vorschläge wurden zwar diskutiert, führten aber zu keiner Änderung und entsprachen auch nicht dem Willen jener Barrikaden- und Bilderstürmer, denen es um eine vollständige Aufgabe des Verbotes ging. Die vor dem EuGH klagende Partei suchte nun einen Ausweg darin, einen Rechtsstreit so zu provozieren, dass die Zuständigkeit der europäischen Gerichtsbarkeit erreichbar schien, was ja auch den gewünschten Erfolg – vorläufig – dadurch fand, dass sich der bayerische Anwaltsgerichtshof, insoweit durchaus überraschend, zu einem Vorlageverfahren entschied. Die nächste Überraschung folgte auf dem Fuße, als der Generalanwalt angebliche Inkohärenzen meinte aufgefunden zu haben, was die Anhänger der Klägerin Morgenluft schnuppern ließ, während die Gegenseite eine Berufsrechtliche Rechtsprechung KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025 49

grundsätzliche Änderung des anwaltlichen Berufsbildes nicht mehr für ausgeschlossen halten konnte. Überraschend war und ist dann die Entscheidung des EuGH in zweierlei Hinsicht: Zum einen wurde die übliche Regel nicht eingehalten, den Anträgen des Generalanwalts zu folgen, zum anderen hat man der Versuchung widerstanden, die eigene Kompetenz zu überschreiten und auf einem Gebiet in die Gesetzgebung einer Nation hinein zu judizieren, die nun einmal den einzelnen Staaten zugewiesen ist und auch dort verbleiben sollte. All dies ist umso bemerkenswerter, als es sich der Generalanwalt nicht verkniffen hat, vermeintliche Inkohärenzen in der aktuellen gesetzlichen Regelung aufzuzeigen, und sich damit einer Formulierung bediente, die inzwischen schon fast toxische und oftmals erfolgreiche Wirkungen entfaltet, will man eine missliebige Gesetzgebung beseitigen. Hilfreich ist die Entscheidung insoweit, als sie dem nationalen Gesetzgeber zutreffend einen sehr weiten Beurteilungsspielraum bezüglich der hier interessierenden Frage überlässt, gleichwohl aber alle auch dort vorzunehmenden Abwägungskriterien, wie etwa die der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, bereits deutlich anspricht und im konkreten Fall zutreffend abarbeitet und einer Lösung zuführt, die den Befürwortern des Fremdbesitzverbots deutliche Argumentationshilfen an die Hand gibt. Wenn der EuGH unter europarechtlichen Gesichtspunkten das Gebot der Erforderlichkeit und insbesondere der Verhältnismäßigkeit als gewahrt ansieht, so ist schwer vorstellbar, dass der nationale Gesetzgeber zu einer anderen Beurteilung gelangt, wenn die Diskussion, wie zu erwarten, nunmehr auf rein nationaler Ebene eine Fortsetzung findet. Auch hierfür bietet das Urteil ja durchaus, wie es zutreffend und übereinstimmend Römermann und Henssler in ihren ersten Stellungnahmen vom 20. Dezember attestiert haben (vgl. Römermann, AnwBl. online, Stellungnahme vom 20.12.2024; Henssler in seiner Stellungnahme vom selben Tage ebenfalls im Anwaltsblatt) Argumente. Dass die beiden Stellungnahmen ansonsten in der Beurteilung der Entscheidung erheblich voneinander abweichen, kann angesichts der unterschiedlichen Ausgangspunkte nicht verwundern, wenn man der eher konservativen Berufsauffassung von Henssler die zahlreichen Veröffentlichungen von Römermann (Römermann, Die anwaltliche Unabhängigkeit – Entmythologisierung eines Core Value, NJW 2019, 2986) gegenüberstellt, der dann auch noch hier wortgewaltig an dem Urteil bemängelt, dass „die Asche längst verblichener Argumentationsmuster bewahrt“ worden sei. An anderer Stelle wird er noch deutlicher, wenn er das angebliche Bild beschreibt, das der Gerichtshof vor den Augen seiner Leser entstehen lasse: „Bukolische Landschaften mit Anwälten als mäzenatischen Hirten des Rechts, nur gelegentlich aufgestört durch herumjagende Finanzinvestoren auf der Suche nach Beute“ So sehr gelungene Rhetorik ja auch Freude macht, so wenig entspricht sie dem Bild, das der EuGH erkennen lässt und zugegebenermaßen auch noch weniger dem Bild, das sich seit einiger Zeit in einigen Kanzleien vorfinden lässt. Nur: Wenn sich einige Kolleginnen und Kollegen, von mir aus nach antiquierter Vorstellung, dem Bild des „Justiziarkaufmanns“ nähern und genähert haben, muss dies ja nicht unbedingt zur Folge haben, dass die Situation durch Hinzunahme von Finanzinvestoren verschlimmbessert wird. Damit kommt man abschließend zum springenden Punkt, der die Entscheidung nicht nur in den Gründen, sondern auch im Ergebnis als gut und richtig erscheinen lässt: Es wird an dem Unterschied festgehalten, dass der reine Investor naturgemäß ausschließlich das Ziel auf Gewinn verfolgt, während sich die anwaltliche Tätigkeit nicht an rein wirtschaftlichen Zwecken ausrichtet, sondern auch an die Einhaltung von Berufs- und Standesregeln (veralteter Begriff) gebunden ist. Deshalb wird zu Recht auch in Rn. 69 der Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein solcher Investor, was sonst, sollte er den Ertrag seiner Investitionen für unzureichend halten, versucht sein wird, auf eine Kostensenkung oder auf eine bestimmte Art von Mandaten hinzuwirken, gegebenenfalls unter der Androhung, dass er andernfalls seine Investition zurückziehen werde, was seine Einflussmöglichkeit, und sei es auch nur mittelbar, hinreichend unterstreicht. Hier unterscheidet sich im Übrigen auch die Situation von einem Bankkredit, der – seltsamerweise oder ganz bewusst und vorsätzlich – an keiner Stelle angesprochenwird. Welcher Finanzinvestor würde sein Kapital denn überhaupt in ein Unternehmen stecken, das keinen Gewinn verspricht, auf das er keinen Einfluss haben soll und das offensichtlich finanziell und wirtschaftlich nicht in der Lage ist, unter normalen günstigen Bedingungen einen Kredit aufzunehmen? Wenn sich der nationale Gesetzgeber also in Zukunft wirklich nochmals mit der Frage der Erforderlichkeit des Fremdbesitzverbotes beschäftigen sollte, sollte er erwägen, als erstes einmal die Frage nach der Erforderlichkeit einer Aufhebung des Verbotes zu stellen. Herbert P. Schons Rechtsanwalt & Notar a.D. 47167 Duisburg Berufsrechtliche Rechtsprechung 50 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2025

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