Anwaltsrecht/Berufsrecht )HVWVWHOOXQJVLQWHUHVVH LQ 9HUIDKUHQ GHU $QZDOVJH richtsbarkeit § 50 Abs. 3 BRAO ermöglicht es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Durchsetzung von Honoraransprüchen ein Zurückbehaltungsrecht an der Handakte geltend zu machen. Demgegenüber regelt Art. 15 Abs. 1 DSGVO einen datenschutzrechtlichen Anspruch des Betroffenen über sämtliche von ihm gespeicherten persönlichen Daten. Über das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO müsste somit im Zweifel eine Kopie der Handakte herausgegeben werden, selbst wenn ein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 BRAO an der originalen Handakte geltend gemacht wird. Damit würde die Durchsetzung der Honorarforderung durch Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes an der Handakte erheblich erschwert. (tje) Die Kammer rät Sowas kommt von sowas – Die Abrechnung als Pflichtverteidiger/in Man kann es sicherlich als eine unendliche Geschichte bezeichnen, die ewige Auseinandersetzung zwischen Rechtspflegern, den Bezirksrevisoren und den Verteidigern. In der Regel beschränken sich die Auseinandersetzungen auf die Bemessung der Wahlanwaltsgebühren bei einem erzielten Freispruch. Während Bezirksrevisoren und auch Rechtspfleger dazu neigen, die anwaltliche Verteidigungstätigkeit möglichst „klein“ und unbedeutend darzustellen, wobei bisweilen skurrilste Begründungen vorzufinden sind, unterlassen es die Verteidiger oftmals zu den Bewertungskriterien von § 14 RVG substantiiert und ausführlich vorzutragen. Unvergessenen in meiner Kanzlei die Anmerkung eines Bezirksrevisors, wonach die Anklage wegen räuberischer Erpressung allenfalls die Bewertung „durchschnittliche Angelegenheit“ zulasse. Im Folgenden geht es mehr um die besonderen Gefahren, denen sich Pflichtverteidiger aussetzen, die nach erfolgreicher Verteidigung und einem Freispruch nunmehr die Wahlanwaltsgebühren festgesetzt sehen wollen. Ihr erster Fehler ist es, dass oftmals vergessen wird, spätestens im Hauptverhandlungstermin die Abtretungserklärung bezüglich des Kostenerstattungsanspruches des Mandanten zu den Akten zu reichen. Befindet sich eine solche nämlich nicht in den Akten, kann es durchaus passieren, dass die Staatskasse mit eigenen Ansprüchen gegen den Mandanten (immer noch Anspruchsinhaber des Kostenerstattungsanspruchs) aufrechnet. Der Zug ist dann praktisch abgefahren! Der zweite Fehler besteht oftmals darin, dass nach einem Freispruch die Pflichtverteidigergebühren überhaupt nicht abgerechnet werden, sondern direkt der Festsetzungsantrag hinsichtlich der Wahlanwaltsgebühren erfolgt und dann wird es besonders bitter, anschließend die Frage der Staatskasse dahingehend beantwortet wird, dass man auf die Pflichtverteidigergebühren verzichte. Das böse Erwachen kommt dann, wenn aufgrund der Anmerkung des Bezirksrevisors Wahlanwaltsgebühren unterhalb der Mittelgebühr und in Extremfällen sogar unterhalb der Pflichtverteidigergebühren abgerechnet werden. Der Einwand, die Pflichtverteidigergebühren seien doch als Mindestgebühren in jedem Fall zu zahlen, hilft dann aufgrund der Rechtsprechung nicht weiter und deshalb hier der erste dringende Rat: Bei jeder, wirklich jeder Verteidigung, sollte man sich eine Abtretungserklärung des Mandanten für etwaige Kostenerstattungsansprüche geben lassen und diese auch dann rechtzeitig zu den Gerichtsakten reichen. Ferner sollten auch im Falle eines Freispruches zunächst einmal die Pflichtverteidigergebühren abgerechnet werden – was man hat, das hat man – und anschließend rechnet man die Wahlanwaltsgebühren nach billigem Ermessen ab und zieht hiervon die inzwischen eingegangenen Pflichtverteidigergebühren natürlich ab. Ein weiteres Problem sind Abwesenheitsgelder und das Kilometergeld! Hier soll es in der Vergangenheit des Öfteren bereits dazu gekommen sein, dass Pflichtverteidiger ein und dieselbe „Geschäftsreise“ vom Kanzleiort oder vom Wohnort zum Gerichtsort dreimal in verschiedenen Die Kammer rät KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2024 33
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