Kammermitteilungen 2/2024

Satzungsversammlung fordert erneut konkretisierte Fortbildungspflicht Die Satzungsversammlung hat den Gesetzgeber erneut aufgefordert, den Weg für eine konkretisierte und sanktionierte Fortbildungspflicht für Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte frei zu machen. In der 2. Sitzung seiner 8. Legislaturperiode, die am 22.4.2024 in Berlin stattfand, verabschiedete das Anwaltsparlament eine Resolution, in der es die Schaffung einer entsprechenden Satzungskompetenz in § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) fordert. Damit wurde an Resolutionen zur Fortbildungspflicht aus der 6. und 7. Legislaturperiode der Satzungsversammlung angeknüpft. Hintergrund der Forderung ist, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zwar die allgemeine berufsrechtliche Grundpflicht haben, sich fortzubilden (§ 43a VIII BRAO). In welchem Umfang und wie dies geschieht, ist aber nicht näher geregelt und wird auch nicht kontrolliert – anders als etwa bei der Fortbildung von Fachanwältinnen und -anwälten oder im Recht anderer rechts- oder wirtschaftsberatender Berufe. Die Satzungsversammlung hält eine systemische Qualitätssicherung durch konkretisierende Regelungen in der Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BORA) für sinnvoll, um eine qualitativ hochwertige anwaltliche Arbeit zu gewährleisten. Deshalb ist aus Sicht der Satzungsversammlung zwingend erforderlich, dass ihr durch den Gesetzgeber die Satzungskompetenz für die Entscheidung über die Frage der Fortbildungspflicht übertragen wird – selbst wenn die Regelung am Ende darin bestehen könnte, dass sich die Satzungsversammlung gegen eine Konkretisierung entscheidet. Sie fordert daher das Bundesministerium der Justiz und den Gesetzgeber auf, sich unter Berücksichtigung ihrer Argumente erneut mit der Frage der allgemeinen Fortbildungspflicht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu befassen und die Satzungskompetenz der Satzungsversammlung in § 59a II BRAO zu erweitern. (BRAK) Anlasslose Kontrolle von Sammelanderkonten im BT-Rechtsausschuss Ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der BRAO sieht vor, dass die Rechtsanwaltskammern künftig zum Zwecke der Geldwäscheprävention anlasslos die Sammelanderkonten ihrer Mitglieder überprüfen sollen. Die anlasslose Überprüfung von Sammelanderkonten durch die Kammern lehnt die BRAK strikt ab. Sie hat daher in ihrer Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf die ersatzlose Streichung der geplanten Regelung gefordert. Zu dem Regierungsentwurf fand am 24.4.2024 eine Anhörung im Rechtausschuss des Deutschen Bundestages statt. Für die BRAK war Vizepräsident Andre´ Haug als Experte geladen. Er führte unter anderem aus, dass die anlasslose Überprüfung durch die Kammern aus rechtsstaatlichen und praktischen Gesichtspunkten unverhältnismäßig sei. Auch andere Experten äußerten Bedenken hinsichtlich der Bürokratie und der Belastung für die Kammern. Einige forderten eine sorgfältige Evaluation der vorgeschlagenen Maßnahmen und eine Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip. (BRAK) Schutz des Zurückbehaltungsrechtes an der Handakte Die Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer, der Bundessteuerberaterkammer, des Deutschen Steuerberaterverbandes und der Wirtschaftsprüferkammer haben sich in einem gemeinsamen Schreiben für den Schutz des Zurückbehaltungsrechtes an der Handakte aus § 50 Abs. 3 BRAO sowie der entsprechenden Vorschriften im Steuerberatergesetz und der Wirtschaftsprüferordnung eingesetzt. Hintergrund ist, dass eine Aushebelung des Zurückbehaltungsrechtes durch datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche droht. Derzeit wird das erste Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes in Bundesrat und Bundestag beraten. Die Öffnungsklausel in Art. 23 Abs. 1 DSGVO ermöglicht es dem nationalen Gesetzgeber betroffene Rechte der DSGVO zum Schutz auch von zivilrechtlichen Ansprüchen einzuschränken. Der Entwurf des Gesetzes sieht so eine Einschränkung des Auskunftsrechts zum Schutze von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach Art. 15 DSGVO vor. Die Präsidenten der oben genannten Kammern und Verbände halten es jedoch für geboten, das Auskunftsrecht des Art. 15 DSGVO über § 34 BDSG zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche einzuschränken. Andernfalls droht das Zurückbehaltungsrecht an der Handakte gemäß § 50 Abs. 3 BRAO ins Leere zu laufen. Berichte und Bekanntmachungen 32 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2024

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