Kammermitteilungen 2/2024

Aus dem Inhalt www.rak-dus.de Informationen und offizielle Verlautbarungen 20. Jahrgang · Nr. 2 15.6.2024 · S. 27–42 Das aktuelle Thema 28 Generation Z oder „Es hört doch jeder nur, was er versteht.“ (J.W. v. Goethe) (Von Carsten Jäker) Berichte und Bekanntmachungen 30 119. Kammerversammlung am 17.4.2024 30 Auswertung der Fragebögen „Was hat Sie dazu bewegt Rechtsanwaltsfachangestellte*r werden zu wollen?“ 31 BRAK-Hauptversammlung: Sammelanderkonten, Zuständigkeitsstreitwerte und bessere ReFa-Ausbildung Die Kammer rät 33 Sowas kommt von sowas – Die Abrechnung als Pflichtverteidiger/in (Von RA und Notar a.D. Herbert P. Schons) Berufsrechtliche Rechtsprechung 35 EuGH: Thesen zur Rechtsprechung bei Vergütungsvereinbarungen

Fachmedien Otto Schmidt KG | Neumannstraße 10 | 40235 Düsseldorf Fon: 0800 000-1637 | Fax: 0800 000-2959 | eMail: kundenservice@fachmedien.de Jetzt Gratispaket (Print + Digital) sichern! www.zure-zeitschrift.de/gratistest oder QR-Code scannen ZURe – die Zukunft des Rechts Praxisnah, Unabhängig, Innovativ ZURe ist die einzige Zeitschrift auf dem Markt, die sich sowohl an Unternehmensjuristen in den Unternehmen als auch an deren Berater in Kanzleien richtet. Einzigartige und gewinnbringende Einblicke in progressive Rechts-, Karriere- und Legal Tech-Themen. Mit Praxistipps, Anwendungsfällen, Best-Practice-Beispielen und Checklisten für den Arbeitsalltag. Neben fundierter juristischer Information schaut die ZURe mit Karriere- und Wellbeing-Beiträgen über den fachlichen Tellerrand. Zeitschrift für Unternehmensjuristen, Rechtsabteilungen und deren Berater ts Berufs-, Unternehmens- und Wirtschaftsrecht treffen auf LegalTech Zeitschrift für Unternehmensjuristen, Rechtsabteilungen und deren Berater ZURe digital in Owlit lesen! In Ihrem Abonnement enthalten: Digitaler Zugriff auf alle ZURe-Ausgaben inkl. Archivausgaben der ZUJ und REthinking Law, sowie Urteile, Gesetze und Verordnungen – laufend aktualisiert. 3•2024 März2024 2. Jahrgang Chefredaktion Viola C. Didier Herausgeberkreis Dr. Daniel Halft Martin W. Huff Esther Kremer Dr. Christina Sandersen Dr. Dierk Schindler www.zure-zeitschrift.de 04 ESG verändert die Rechtsabteilung Der Einfluss der Nachhaltigkeitstransformation auf die Rolle und die Aufgaben der Unternehmensjurist*innen 39 Das neue EU-Geldwäschepaket Was auf (alle) Unternehmen in Sachen Geldwäschebekämpfung zukommt 49 Mikroaggressionen Altersdiskriminierung unter dem Radar Titelthema • 20 Kostendruck Wie Rechtsabteilungen den Herausforderungen begegnen können

Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang Nr. 4 31.12.2016 Inhaltsverzeichnis 20. Jahrgang Nr. 2 15.6.2024 Editorial 27 Das aktuelle Thema Generation Z oder „Es hört doch jeder nur, was er versteht.“ (J.W. v. Goethe) (Von Carsten Jäker) 28 Berichte und Bekanntmachungen 119. Kammerversammlung am 17.4.2024 30 Auswertung der Fragebögen „Was hat Sie dazu bewegt Rechtsanwaltsfachangestellte*r werden zu wollen?“ 30 BRAK-Hauptversammlung: Sammelanderkonten, Zuständigkeitsstreitwerte und bessere ReFaAusbildung 31 Satzungsversammlung fordert erneut konkretisierte Fortbildungspflicht 32 Anlasslose Kontrolle von Sammelanderkonten im BT-Rechtsausschuss 32 Schutz des Zurückbehaltungsrechtes an der Handakte 32 Die Kammer rät Sowas kommt von sowas – Die Abrechnung als Pflichtverteidiger/in 33 (Von RA und Notar a.D. Herbert P. Schons) Berufsrechtliche Rechtsprechung EuGH: Thesen zur Rechtsprechung bei Vergütungsvereinbarungen 35 BGH: wirksames Signieren für ein anderes Mitglied einer Sozietät 36 Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen im 3. Quartal 2024 37 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2024 III

Foto: iStock Spezialisierungslehrgang Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Qualifikation zum Zertifizierten Testamentsvollstrecker! Kompetenz, die sich auszahlt. Jährlich werden in Deutschland rund 400 Mrd. Euro vererbt. Als Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) erschließen Sie ohne großen Aufwand ein äußerst lukratives Tätigkeitsfeld. Wenn es um den Nachlass geht, schafft eine Zertifizierung Vertrauen. Nachhaltige Vorteile •Gute Verdienstmöglichkeiten •Gewinnung neuer Mandanten •Schaffung einer dauerhaften Vertrauensbasis in einem sensiblen Umfeld Kurzer Lehrgang, langfristiger Gewinn •Flexibel als Online- oder Präsenzkurs •Erhalt einer anerkannten Zertifizierung •Keine Berufsgruppenbeschränkung •Kompakte Kursdauer von 8 Tagen •Verkürzte Ausbildungszeit für Rechts- und Fachanwälte inkl. Nachweis nach § 15 FAO www.fachseminare-von-fuerstenberg.de/testamentsvollstrecker IV KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2024 Impressum KammerMitteilungen Informationen und offzielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf, Tel. 0211-495020, Telefax 0211-4950228, E-Mail: info@ rakdus.de, Internet: www.rak-dus.de Schriftleitung: Rechtsanwalt Thiemo Jeck, Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Tel. 0221-93738-997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Telefax 0221-93738-943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: info@ottoschmidt.de. Konten: Sparkasse KölnBonn IBAN DE87 3705 0198 0030 6021 55; Postbank Köln IBAN DE40 3701 0050 0053 9505 08. Erscheinungsweise: vierteljährlich Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Anzeigenverkauf: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon 0228-97898-0; Fax 0228-97898-20; E-Mail: media@ sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste der Zeitschrift, abrufbar unter https://www.ottoschmidt.de/mediadaten. Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. ISSN 1614-8843

Editorial Abwicklung abwickeln? Thiemo Jeck Liebe Kolleginnen und Kollegen, scheidet eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt aus der Anwaltschaft aus, kann die Rechtsanwaltskammer eine Abwicklerin oder einen Abwickler bestellen. Dadurch soll die Fortführung der laufenden Rechtsstreitigkeiten sichergestellt werden, ohne dass ein Zeitverlust oder Mehrkosten entstehen. Die Abwicklung dient somit dem Interesse der Rechtssuchenden. Für die Vergütung der Abwicklung hat die oder der „Abzuwicklende“ aufzukommen. Allerdings haftet seit 1989 die Rechtsanwaltskammer für die Vergütung wie ein Bürge. Ist das Institut der Abwicklung überhaupt noch zeitgemäß? Diese Frage ist nicht unberechtigt, da seine Vorläufer auf das Jahr 1943 zurückgehen. Die letzten wesentlichen Änderungen der Regelungen zur Abwicklung erfolgten im Jahr 1989. Seit dieser Zeit hat sich die Anwaltschaft deutlich verändert. Nicht allein, dass sich die Anzahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seit 1989 von 54.108 auf über 165.000 erhöht hat. Auch die Struktur der Anwaltschaft hat sich deutlich gewandelt. Insbesondere bis zur Abschaffung des Lokalisationsgebotes im Jahr 2007 waren die persönlichen Bindungen innerhalb der Anwaltschaft wesentlich stärker ausgeprägt. Außerdem schreitet die Spezialisierung immer weiter voran. Letztlich haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Masse nicht positiv entwickelt. Früher sah der typische Fall der Abwicklung so aus: Ein Rechtsanwalt ist verstorben. Seine Kanzlei mit einem interessanten Mandantenstamm hat er bis zu seinem Tod ordentlich geführt. Ein Abwickler musste meist durch die Rechtsanwaltskammer nicht gesucht werden, da aus persönlicher Verbundenheit ein Kollege bereit war, die Abwicklung zu übernehmen. Neben der persönlichen Verbundenheit, war die Aussicht auf werthaltige Mandate ebenfalls motivierend. Eine Bürgenhaftung der Kammer war nicht notwendig, da entweder eine Einigung mit der Witwe getroffen werden konnte oder die Kanzlei genug „abwarf“. Heute sieht der „normale“ Fall der Abwicklung so aus: Ein Rechtsanwalt verliert seine Zulassung wegen Vermögenverfall. Seine Kanzlei hat er über längere Zeit bereits vernachlässigt, aber alle möglichen Vorschüsse abgerechnet. Mitarbeitende der Kammer machen sich ein Bild vor Ort. Sie finden unzählige ungeöffnete Briefe und Gerichtspost sowie unsortierte Papierakten ohne Fristkontrolle vor. Ein Abwickler? Unter diesen Umständen schwer zu finden. Wer ist schon bereit, erstmal die Kanzlei des Kollegen „aufzuräumen“, nur um festzustellen, dass keine werthaltigen Mandate vorhanden sind? Was am Ende bleibt sind mühselige Arbeit für den Abwickler (neben seiner eigenen Kanzlei!) und die Bürgenhaftung der Kammer. Dabei ist die Bürgenhaftung nicht zu unterschätzen. Durch die Rechtsprechung des BGH können für eine Abwicklung leicht Kosten in sechsstelliger Höhe für die Rechtsanwaltskammer anfallen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen eine Kanzlei abzuwickeln ist, die sich auf sog. „Masseverfahren“ spezialisiert hat. Auch die Abwicklung von Berufsausübungsgesellschaften wird zukünftig ein zusätzliches Kostenrisiko für die Kammern darstellen. Wer zahlt das am Ende? Sie als Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Unstreitig sind der Verbraucherschutz und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege schützenswerte Rechtsgüter. Andererseits darf dies nicht zu einer Überforderung der selbstverwalteten Anwaltschaft führen. Es ist deshalb verständlich, dass sich die BRAK auf ihrer letzten Hauptversammlung mit dem Thema befasst hat. Sie setzt sich für eine Reform ein, die die Aufgaben des Abwicklers, der zukünftig „Kammerbeauftragter“ heißen soll, deutlich begrenzt. Der Kammerbeauftragte soll nur noch die laufenden Mandate feststellen (nicht mehr zu Ende führen), über die Notwendigkeit der Beauftragung einer neuen anwaltlichen Vertretung aufklären und vorhandenes Fremdgeld auskehren. Als Organ der Rechtspflege sind wir Anwältinnen und Anwälte der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege verpflichtet. Auch das besondere Vertrauensverhältnis zu unseren Mandantinnen und Mandanten ist zu schützen. Eine Abwicklung der Abwicklung darf es deshalb nicht geben. Eine Reform dagegen ist angezeigt! Ihr Thiemo Jeck Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2024 27

Das aktuelle Thema Generation Z oder „Es hört doch jeder nur, was er versteht.“ (J.W. v. Goethe) Von Carsten Jäker, Justizakademie NRW Eine junge Frau sucht ihren Vorgesetzten auf und sagt diesem, dass sie nach zwei Wochen Einarbeitung genug über Verwaltung wisse und nun mehr über einen anderen Bereich ihrer Arbeit erfahren will. Überrascht über diese Bitte, erwidert dieser, dass er sich bemühen werde und ihr in drei Wochen eine Rückmeldung geben wird. Daraufhin geht diese zu ihrem Arbeitsplatz und schreibt ihre Kündigung. Diese Situation ereignete sich tatsächlich und viele Arbeitgeber und Personalverantwortliche schildern ähnliche Szenen. Dabei mischen sich Unverständnis und Ratlosigkeit, weil es in der Vergangenheit derartiges nicht gegeben hat. Gab es bereits mit der Vorgängergeneration „Y“ Herausforderungen für den Arbeitsmarkt, so hat sich das damit verbundene Gefühl im Umgang mit der heranwachsenden „Generation Z“ (die Jahrgänge zwischen ca. 1998–2010) noch steigern können. Insbesondere, weil aus dem Arbeitgebermarkt mittlerweile ein Arbeitnehmermarkt geworden ist und weil die demographische Entwicklung nur in eine Richtung zu steuern scheint. Die deutsche Gesellschaft und der damit verbundene Arbeitsmarkt altert und junge Menschen werden rar. So hat sich nun der lange prognostizierte „war for talents“ zu einem „war for eyery/anybody“ entwickelt. Doch der Mangel an Arbeitskräften ist es nicht allein, der im Bereich Personalentwicklung für Kopfzerbrechen sorgt, sondern die Haltung einer Generation, die alle vorherigen Werte- und Verhaltenskonventionen zu ignorieren scheint. Dabei überschlagen sich die Vorwürfe der „älteren“ gegenüber den „jüngeren“ und nicht selten stellt sich ein Spannungsfeld zwischen den Generationen ein. Geringe Frustrationstoleranz, fehlendes Pflichtbewusstsein, kein Respekt vor den Werten der älteren Kolleginnen und Kollegen sind nur einige der Vorhaltungen, die gegenüber der „Generation Z“ gemacht werden. Zudem scheint das Smartphone wie ein Körperteil mit ihren jungen Besitzern zusammengewachsen zu sein und Vorstellungsgespräche werden nicht selten von ihren Eltern organisiert. Doch eine gravierende Eigenschaft der jungen Menschen scheint die kompromisslose Orientierung an ihren eigenen Bedürfnissen zu sein: „Work-Life-Balance“ in ihrer reinsten Form. Natürlich haben sich bereits vergangene Generationen mit ihren nachfolgenden Jahrgängen herumgeärgert, und wir müssen auch hier zwischen natürlichen Entwicklungsphasen und den Eigenschaften einer ganzen Generation unterscheiden. Junge Menschen stellten immer wieder Vergangenes in Frage und fügten sich dennoch im Verlauf ihres Lebens den Konventionen und Rollen, welche ihnen die Gesellschaft vorgab. Doch was ist nun anders? Zunächst müssen wir uns vergegenwärtigen, dass es nicht die typischen Vertreter der „Generation Z“ gibt. Angehörige der „Babyboomer“, „Generation X“ oder „Generation Y“ unterscheiden sich ebenfalls untereinander. Es wäre daher unzutreffend die „Generation Z“ über einen Kamm zu scheren. Trotzdem gibt es Trends, die sich als Unterschiede zwischen den Generationen aufmachen und in der jeweiligen Sozialisation begründet sind. Menschen, die in einer digitalen und vernetzten Umwelt groß werden unterscheiden sich nun einmal von jenen, die vornehmlich mit Büchern, Telefonzellen und drei Fernsehprogrammen konfrontiert waren. Wenn Sie z.B. das „Raumschiff Orion“ kennen, dann werden Sie gewiss der Generation der „Babyboomer“ angehören. Tut man also der auf den Arbeitsmarkt strömenden „Generation Z“ unrecht, wenn man sie als pflichtvergessen oder ohne Tiefgang bezeichnet? Um diese Frage zu beantworten stellen wir uns bitte folgendes vor: – Sie leben in einer Welt, in der alles schnell und unkompliziert zur Verfügung steht. – Informationen sind in Bruchteilen von Sekunden überall verfügbar und werden geteilt. – Begegnungen mit den Eltern finden auf Augenhöhe statt. – Eltern sehen ihre Rolle in der Bedürfnisbefriedigung ihrer Kinder. – Sie haben kaum existentiellen Mangel erlebt. – Sie erleben eine Welt, die immer weniger Orientierung bietet. – Digitale Medien begleiten Sie von Kindesbeinen an. Dies ist nur ein Ausschnitt einer Umwelt, die für die jungen Generation als normal gilt und es wäre naiv zu glauben, dass diese Umwelt keinen Einfluss auf die Entwicklung von Menschen hat. Wie schnell haben wir uns z.B. alle daran gewöhnt, dass bestellte Ware bereits schon morgen vom Postboten gebracht wird. Es ist immer eine Sache der Perspektive und Erfahrung, die uns bewerten lässt, was „gut“ und was „schlecht“ scheint. 28 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2024

Neuauflage! Buch + Online-Zugang. Vorwerk Das Prozessformularbuch Erläuterungen und Muster für den Zivilprozess, für das FamFG-Verfahren, das Insolvenzverfahren, die Zwangsvollstreckung und den Arbeitsgerichtsprozess, jeweils mit kostenrechtlichen Hinweisen 12. neu bearbeitete Auflage 2024, 3.082 Seiten, gebunden, Formularbuch, 179 Euro. Inklusive Datenbankzugang zum gesamten Werk, Freischaltcode im Buch. ISBN 978-3-504-07020-5 Das Werk online otto-schmidt.de/zpo-modul juris.de/zpo Wer Zivilprozesse führt, will denVorwerk nicht mehr missen. 1.500 aktuelle und praxisrelevante Muster begleiten den gesamten Prozess – von der Mandatsübernahme bis zur Zwangsvollstreckung. Kompakte Erläuterungen, strategische Hinweise und taktische Tipps bieten Orientierung. Ganz besonders bewährt sich diese einzigartige Kombination aus Formular- und Handbuch in bekannten und weniger bekannten Rechtsgebieten. Für noch mehr Komfort im Beratungsalltag ist der Vorwerk mit einem Datenbankzugang ausgestattet. Das heißt: Ihnen steht der komplette Buchinhalt und zudem alle enthaltenen Formulare zum bequemen Download zur Verfügung; ausgewählte Formulare können mit der Lawlift-Dokumenten-Automation bearbeitet werden. Links zu Entscheidungen, Gesetzen und Querverweisen sparen so viel Zeit und Arbeit bei der Recherche. Leseprobe und Bestellung unter otto-schmidt.de Otto Schmidt online O o Tatsache ist, dass wir mit den aktuellen Veränderungen leben und uns auf diese einstellen müssen. Kann man vielleicht sogar sagen, dass die „Generation Z“ neben den Trend den sie aktuell setzt, in schnellen Schritten das einfordert, was frühere Generationen nicht einzufordern wagten? Denn Eigenschaften, die diese Generation ebenfalls mitbringt, sind das Bedürfnis nach Erfüllung, Authentizität, Beziehungen und Integrität. – Sie versteckt sich nicht mehr hinter Rollen und hat demzufolge auch weniger Verständnis für Hierarchien. Für ältere Generationen kaum hinterfragbar, werden Autoritäten nicht mehr nach einem gegebenen hierarchischen Gefüge beurteilt, sondern nach ihren Fähigkeiten und ihrer authentischen Persönlichkeit. Warum fordert also die junge Generation ein, was es früher so nicht gab? – Weil sie es kann! Vielen ist klar, dass der Arbeitsmarkt um sie kämpft, und Sicherheit scheint es nicht nur im öffentlichen Dienst, sondern überall zu geben. Arbeitgeber sind daher gut beraten, sich auf die Bedürfnisse der jungen Menschen einzustellen. Wertschätzung, Kommunikation auf Augenhöhe, Unkompliziertheit, Sinnhaftigkeit und ein unterstützender Führungsstil werden in Zukunft eingefordert. Dies sind, nebenher gesagt, die gleichen menschlichen Bedürfnisse, die auch ältere Mitarbeiter gerne gehabt hätten. Dennoch ergibt sich auch hier eine große Herausforderung für Führungskräfte. Trotz Überschneidungen beurteilt jede Generation die andere aus dem eigenen Werteverständnis heraus und bei großen gefühlten Unterschieden ist das Konfliktpotential fast vorprogrammiert. Daher gilt es nicht nur die neue Generation im Blick zu haben, sondern zugleich ein Verständnis auf beiden Seiten für die besonderen Eigenschaften und Haltungen zu schaffen, die alle in den Arbeitsalltag einbringen. Leider kann man dies nicht einfach verordnen, sondern kostet Zeit und Knowhow, um allen mit gezielten Maßnahmen wie On- & Off-boarding, Mentorenprogrammen und generationenübergreifenden Teammaßnahmen gerecht zu werden. Verständnis und Perspektivwechsel werden daher immer mehr zur Schlüsseleigenschaft der Mitarbeitenden und Führungskräften des zukünftigen Arbeitsmarktes sein. Dabei ist es wichtig sich zu vergegenwärtigen, dass mit dem ersten Schritt ein Kulturprozess in Gang gebracht wird, der nicht mehr enden wird. Angesichts der möglichen Ressourcen, die sich hieraus ergeben, ganz bestimmt ein Weg, der sich lohnt. Das aktuelle Thema KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2024 29

Berichte und Bekanntmachungen 119. Kammerversammlung am 17.4.2024 Am 17.4.2024 fand im Industrie-Club in Düsseldorf die 119. Kammerversammlung statt. An der Versammlung nahmen knapp 100 Mitglieder teil. In ihrem Bericht über das Jahr 2023 ging die Präsidentin Leonora Holling insbesondere auf die Entwicklung der Mitgliederzahlen, der Fachanwaltsangelegenheiten, der Aufsichtsverfahren und der Überprüfungen nach dem GwG ein. Außerdem thematisierte sie die Veränderungen des Anwaltsberufs durch technische Entwicklungen sowie die berufspolitischen Themen „Sammelanderkonten“ und „Fremdbesitzverbot“. Die Präsidentin unterrichtete die Versammlungsteilnehmer auch über die anhaltend unerfreuliche Entwicklung der Anzahl der Auszubildenden zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten. Sie teilte mit, dass der Vorstand seine Bemühungen in diesem Bereich intensivieren werde. Diesem Thema widmete sich auch der Vortrag der juristischen Referentin der Rechtsanwaltskammer Yacine Pawlak. Sie berichtete über die Aktivitäten der Rechtsanwaltskammer zur Nachwuchsgewinnung. SRAin Pawlak erwähnte insbesondere das neue Logo „Wir bilden aus“, den Instagram-Account für Azubis, die Bildung einer Arbeitsgruppe zur Stärkung des Ausbildungswesens sowie die Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen (z.B. Ausbildungsmessen). Angelaufen seien bereits weitere Aktionen (z.B. Azubi-Card, Siegel „Gute Ausbildungskanzlei“, Befragung der Mitglieder sowie Unterstützungsmaßnahmen für Auszubildende und Ausbilder).1 Die Versammlung genehmigte den Haushalt 2023 und verabschiedete den Haushaltsvoranschlag 2024. Sie erteilte dem Vorstand und der Geschäftsführung Entlastung für das Haushaltsjahr 2023. Weiter beschloss die Versammlung, die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Vorstandes u.a. sowie die Entschädigungsordnung für das Ausbildungswesen um eine Wertsicherungsklausel zu ergänzen. Das vollständige Protokoll der Kammerversammlung finden Sie auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer unter www.rak-dus.de (Rubrik: Die Kammer/Veröffentlichungen/Kammerversammlung). (tje) 1 Vgl. hierzu auch den Bericht auf dieser Seite. Auswertung der Fragebögen „Was hat Sie dazu bewegt Rechtsanwaltsfachangestellte*r werden zu wollen?“ In der Ausgabe 4/2023 der Kammermitteilungen wurde bereits in dem Artikel „Arbeitsgruppe zur Stärkung des Ausbildungswesens – Erste Einblicke und Ergebnisse“ über die im November letzten Jahres durchgeführte Umfrage unter den aktuellen Auszubildenden berichtet. Ziel der Umfrage war es, die Beweggründe für die Ausbildungswahl sowie die grundlegenden Werte der jungen Erwachsenen zu erfahren, um potentielle Auszubildende gezielter ansprechen und damit gewinnen zukönnen. Nach einer ausführlichen Auswertung möchten wir nun mit Ihnen die – doch zum Teil überraschenden – Ergebnisse teilen: 1. Wie sind Sie auf die Ausbildung aufmerksam geworden? Top 1: Familie/Freunde Top 2: Internet/Recherche Top 3: eigenes Interesse 2. Was war für Sie der Hauptgrund die Ausbildung anzufangen? Top 1: Zukunftsmöglichkeiten Top 2: Interesse am Recht Top 3: Alternative zum Jura-Studium/Arbeit um Büro 3. Was macht Ihnen an der Ausbildung am meisten Spaß? Top 1: Mandantenkontakt Top 2: Büroaufgaben Top 3: selbständiges Arbeiten/Rechtswissen 4. Welchen Sinn sehen Sie in Ihrer Tätigkeit? Top 1: Menschen helfen Top 2: Ausbildenden unterstützen Top 3: Zukunftsmöglichkeit/Weiterbildung 5. Wenn Sie könnten: Was würden Sie an der Ausbildung ändern? Top 1: mehr Gehalt Top 2: Schule/Lehrplan – mehr Praxisbezug Top 3: bessere Arbeitszeiten/Work-Life-Balance/ Wertschätzung 30 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2024

6. Was motiviert Sie? Top1:Geld Top 2: Zukunftsmöglichkeiten Top 3: Familie/Freunde/Kollegen 7. Was ist Ihnen bei Ihrem Ausbildenden am Wichtigsten? Top 1: Freundlichkeit/Empathie Top 2: Respekt/Wertschätzung Top 3: Verständnis/Geduld 8. Was ist Ihnen im Leben am Wichtigsten? Top 1: Familie/Gesundheit Top 2: Geld/finanzielle Sicherheit Top 3: Zufriedenheit/Glücklichsein Zusammenfassend lässt sich im Wesentlichen sagen: Die Auszubildenden wünschen sich in ihrem Ausbildungsverhältnis mehr Respekt und Wertschätzung. Wertschätzung und Respekt sind Eigenschaften, die für die Azubis von grundlegender Bedeutung sind, aber aktuell scheinbar in vielen Ausbildungsverhältnissen leider nicht vorzufinden sind. Zudem treibt die Auszubildenden an, dass sie mit ihrer Tätigkeit Menschen helfen und ihren Ausbildenden unterstützen können. Dabei ist es ihnen wichtig, dass sie neben dem Beruf ausreichend Zeit für ihre Gesundheit und Familie haben. Dies sind vielleicht Antworten, die überraschen lassen, aber für unsere weitere Arbeit von grundlegender Bedeutung sind. (ypa) BRAK-Hauptversammlung: Sammelanderkonten, Zuständigkeitsstreitwerte und bessere ReFa-Ausbildung Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern kamen am 26.4.2024 in Warnemünde zu ihrer halbjährlichen Hauptversammlung zusammen. Neben den turnusmäßig anstehenden Beratungen über Haushaltsfragen standen eine Reihe aktueller rechtspolitischer Themen auf der Tagesordnung. Eines davon war der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen für die Kammern der rechts- und steuerberatenden Berufe, mit dem unter anderem eine anlasslose Überprüfung anwaltlicher Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern eingeführt werden soll. Die umstrittene Regelung soll Probleme bei anwaltlichen Sammelanderkonten aufgrund schärferer Vorschriften zur Geldwäscheprävention eindämmen, schafft aus Sicht der Rechtsanwaltskammern aber neue Probleme; sie lehnen diesen Regelungsvorschlag daher einhellig und strikt ab. Auch die BRAK legte ihre ablehnende Auffassung jüngst in einer Stellungnahme dar. Zu dem Gesetzentwurf fand am 24.4.2024 eine Anhörung im Bundestags-Rechtsausschuss statt; viele der dort gehörten Expertinnen und Experten äußerten ebenfalls Bedenken hinsichtlich der Bürokratie und der Belastung für die Kammern. Kritisch sehen die Kammerpräsidentinnen und -präsidenten auch die geplante Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte von 5.000 auf 8.000 Euro. Sie äußerten Bedenken unter anderem, weil unklar sei, wie die Amtsgerichte mit der schon jetzt mangelhaften personellen Ausstattung die zusätzlichen Fälle schaffen sollen; eine massive Verlängerung von Verfahrensdauern sei zu befürchten. Entschieden verwahrten sie sich dagegen, dass in diesem Zusammenhang mit Einsparungen infolge des Wegfalls des sog. Anwaltszwangs für eine Reihe von Verfahren geworben werde; dabei würden die Aufwendungen für eine anwaltliche Vertretung generell, aber insbesondere in Prozess- und Verfahrenskostenhilfesachen, als reiner Kostenfaktor angesehen – ohne einen Blick auf ihre Bedeutung für den Zugang zum Recht. Auf der Tagesordnung standen außerdem Zukunftsthemen wie die derzeit geplante Erprobungsgesetzgebung für ein Online-Verfahren für geringerwertige Streitigkeiten sowie die Expertinnen- und Expertenkommission „Zukunft der Justiz“, an der die BRAK sich mit zwei Expertinnen bzw. Experten beteiligen wird. Kritisch sieht die Hauptversammlung, dass Wechselwirkungen mit den vielen weiteren Vorhaben im Bereich des Zivilprozesses, besonderes mit der geplanten Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts, bislang nicht beachtet werden. Die Hauptversammlung befasste sich außerdem mit den aktuellen Problemen bei der Gewinnung und Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten. Dabei wurden Bereiche identifiziert, in denen Verbesserungen notwendig sind, insbesondere Fortbildungsmöglichkeiten und die Qualität der theoretischen Ausbildung an den Berufsschulen sowie der praktischen Ausbildung. Einigkeit bestand, dass die Kammern als für Ausbildung zuständige Stellen sich künftig enger vernetzen und austauschen wollen, um dem zunehmenden Fachkräftemangel gemeinsam entgegenzuwirken. (BRAK) Berichte und Bekanntmachungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2024 31

Satzungsversammlung fordert erneut konkretisierte Fortbildungspflicht Die Satzungsversammlung hat den Gesetzgeber erneut aufgefordert, den Weg für eine konkretisierte und sanktionierte Fortbildungspflicht für Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte frei zu machen. In der 2. Sitzung seiner 8. Legislaturperiode, die am 22.4.2024 in Berlin stattfand, verabschiedete das Anwaltsparlament eine Resolution, in der es die Schaffung einer entsprechenden Satzungskompetenz in § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) fordert. Damit wurde an Resolutionen zur Fortbildungspflicht aus der 6. und 7. Legislaturperiode der Satzungsversammlung angeknüpft. Hintergrund der Forderung ist, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zwar die allgemeine berufsrechtliche Grundpflicht haben, sich fortzubilden (§ 43a VIII BRAO). In welchem Umfang und wie dies geschieht, ist aber nicht näher geregelt und wird auch nicht kontrolliert – anders als etwa bei der Fortbildung von Fachanwältinnen und -anwälten oder im Recht anderer rechts- oder wirtschaftsberatender Berufe. Die Satzungsversammlung hält eine systemische Qualitätssicherung durch konkretisierende Regelungen in der Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BORA) für sinnvoll, um eine qualitativ hochwertige anwaltliche Arbeit zu gewährleisten. Deshalb ist aus Sicht der Satzungsversammlung zwingend erforderlich, dass ihr durch den Gesetzgeber die Satzungskompetenz für die Entscheidung über die Frage der Fortbildungspflicht übertragen wird – selbst wenn die Regelung am Ende darin bestehen könnte, dass sich die Satzungsversammlung gegen eine Konkretisierung entscheidet. Sie fordert daher das Bundesministerium der Justiz und den Gesetzgeber auf, sich unter Berücksichtigung ihrer Argumente erneut mit der Frage der allgemeinen Fortbildungspflicht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu befassen und die Satzungskompetenz der Satzungsversammlung in § 59a II BRAO zu erweitern. (BRAK) Anlasslose Kontrolle von Sammelanderkonten im BT-Rechtsausschuss Ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der BRAO sieht vor, dass die Rechtsanwaltskammern künftig zum Zwecke der Geldwäscheprävention anlasslos die Sammelanderkonten ihrer Mitglieder überprüfen sollen. Die anlasslose Überprüfung von Sammelanderkonten durch die Kammern lehnt die BRAK strikt ab. Sie hat daher in ihrer Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf die ersatzlose Streichung der geplanten Regelung gefordert. Zu dem Regierungsentwurf fand am 24.4.2024 eine Anhörung im Rechtausschuss des Deutschen Bundestages statt. Für die BRAK war Vizepräsident Andre´ Haug als Experte geladen. Er führte unter anderem aus, dass die anlasslose Überprüfung durch die Kammern aus rechtsstaatlichen und praktischen Gesichtspunkten unverhältnismäßig sei. Auch andere Experten äußerten Bedenken hinsichtlich der Bürokratie und der Belastung für die Kammern. Einige forderten eine sorgfältige Evaluation der vorgeschlagenen Maßnahmen und eine Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip. (BRAK) Schutz des Zurückbehaltungsrechtes an der Handakte Die Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer, der Bundessteuerberaterkammer, des Deutschen Steuerberaterverbandes und der Wirtschaftsprüferkammer haben sich in einem gemeinsamen Schreiben für den Schutz des Zurückbehaltungsrechtes an der Handakte aus § 50 Abs. 3 BRAO sowie der entsprechenden Vorschriften im Steuerberatergesetz und der Wirtschaftsprüferordnung eingesetzt. Hintergrund ist, dass eine Aushebelung des Zurückbehaltungsrechtes durch datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche droht. Derzeit wird das erste Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes in Bundesrat und Bundestag beraten. Die Öffnungsklausel in Art. 23 Abs. 1 DSGVO ermöglicht es dem nationalen Gesetzgeber betroffene Rechte der DSGVO zum Schutz auch von zivilrechtlichen Ansprüchen einzuschränken. Der Entwurf des Gesetzes sieht so eine Einschränkung des Auskunftsrechts zum Schutze von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach Art. 15 DSGVO vor. Die Präsidenten der oben genannten Kammern und Verbände halten es jedoch für geboten, das Auskunftsrecht des Art. 15 DSGVO über § 34 BDSG zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche einzuschränken. Andernfalls droht das Zurückbehaltungsrecht an der Handakte gemäß § 50 Abs. 3 BRAO ins Leere zu laufen. Berichte und Bekanntmachungen 32 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2024

Anwaltsrecht/Berufsrecht )HVWVWHOOXQJVLQWHUHVVH LQ 9HUIDKUHQ GHU $QZDOVJH richtsbarkeit § 50 Abs. 3 BRAO ermöglicht es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Durchsetzung von Honoraransprüchen ein Zurückbehaltungsrecht an der Handakte geltend zu machen. Demgegenüber regelt Art. 15 Abs. 1 DSGVO einen datenschutzrechtlichen Anspruch des Betroffenen über sämtliche von ihm gespeicherten persönlichen Daten. Über das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO müsste somit im Zweifel eine Kopie der Handakte herausgegeben werden, selbst wenn ein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 BRAO an der originalen Handakte geltend gemacht wird. Damit würde die Durchsetzung der Honorarforderung durch Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes an der Handakte erheblich erschwert. (tje) Die Kammer rät Sowas kommt von sowas – Die Abrechnung als Pflichtverteidiger/in Man kann es sicherlich als eine unendliche Geschichte bezeichnen, die ewige Auseinandersetzung zwischen Rechtspflegern, den Bezirksrevisoren und den Verteidigern. In der Regel beschränken sich die Auseinandersetzungen auf die Bemessung der Wahlanwaltsgebühren bei einem erzielten Freispruch. Während Bezirksrevisoren und auch Rechtspfleger dazu neigen, die anwaltliche Verteidigungstätigkeit möglichst „klein“ und unbedeutend darzustellen, wobei bisweilen skurrilste Begründungen vorzufinden sind, unterlassen es die Verteidiger oftmals zu den Bewertungskriterien von § 14 RVG substantiiert und ausführlich vorzutragen. Unvergessenen in meiner Kanzlei die Anmerkung eines Bezirksrevisors, wonach die Anklage wegen räuberischer Erpressung allenfalls die Bewertung „durchschnittliche Angelegenheit“ zulasse. Im Folgenden geht es mehr um die besonderen Gefahren, denen sich Pflichtverteidiger aussetzen, die nach erfolgreicher Verteidigung und einem Freispruch nunmehr die Wahlanwaltsgebühren festgesetzt sehen wollen. Ihr erster Fehler ist es, dass oftmals vergessen wird, spätestens im Hauptverhandlungstermin die Abtretungserklärung bezüglich des Kostenerstattungsanspruches des Mandanten zu den Akten zu reichen. Befindet sich eine solche nämlich nicht in den Akten, kann es durchaus passieren, dass die Staatskasse mit eigenen Ansprüchen gegen den Mandanten (immer noch Anspruchsinhaber des Kostenerstattungsanspruchs) aufrechnet. Der Zug ist dann praktisch abgefahren! Der zweite Fehler besteht oftmals darin, dass nach einem Freispruch die Pflichtverteidigergebühren überhaupt nicht abgerechnet werden, sondern direkt der Festsetzungsantrag hinsichtlich der Wahlanwaltsgebühren erfolgt und dann wird es besonders bitter, anschließend die Frage der Staatskasse dahingehend beantwortet wird, dass man auf die Pflichtverteidigergebühren verzichte. Das böse Erwachen kommt dann, wenn aufgrund der Anmerkung des Bezirksrevisors Wahlanwaltsgebühren unterhalb der Mittelgebühr und in Extremfällen sogar unterhalb der Pflichtverteidigergebühren abgerechnet werden. Der Einwand, die Pflichtverteidigergebühren seien doch als Mindestgebühren in jedem Fall zu zahlen, hilft dann aufgrund der Rechtsprechung nicht weiter und deshalb hier der erste dringende Rat: Bei jeder, wirklich jeder Verteidigung, sollte man sich eine Abtretungserklärung des Mandanten für etwaige Kostenerstattungsansprüche geben lassen und diese auch dann rechtzeitig zu den Gerichtsakten reichen. Ferner sollten auch im Falle eines Freispruches zunächst einmal die Pflichtverteidigergebühren abgerechnet werden – was man hat, das hat man – und anschließend rechnet man die Wahlanwaltsgebühren nach billigem Ermessen ab und zieht hiervon die inzwischen eingegangenen Pflichtverteidigergebühren natürlich ab. Ein weiteres Problem sind Abwesenheitsgelder und das Kilometergeld! Hier soll es in der Vergangenheit des Öfteren bereits dazu gekommen sein, dass Pflichtverteidiger ein und dieselbe „Geschäftsreise“ vom Kanzleiort oder vom Wohnort zum Gerichtsort dreimal in verschiedenen Die Kammer rät KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2024 33

drei Akten abgerechnet haben, was bei einer Aufdeckung dann durchaus die Staatsanwaltschaft auf den Plan gerufen hat. Diese in der Tat zu missbilligende Abrechnung durch Organe der Rechtspflege hat dazu geführt, dass Rechtspfleger sich besonders kritisch – zurecht wie ich meine – derartige Abrechnungen ansehen und die anwaltliche Versicherung, man sei nur wegen des hier betroffenen Verfahrens beispielsweise nach Düsseldorf gereist. Der richtige Weg besteht selbstverständlich darin, dass sowohl das Abwesenheitsgeld als auch das Kilometergeld gequotelt wird, was in einem nachfolgenden Beispiel erläutert werden soll. Zuvor ist auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 23.2.2012 zu verweisen, die in der Zeitschrift AGS 2012, S. 167 ff. nachgelesen werden kann. In der Entscheidung und in der Beurteilung durch den ehemaligen Vorsitzende am Landgericht Hans Hansens (vgl. insoweit RVG Report 2012, S. 189 ff., 191) wird die nachfolgend in einem Beispiel dargestellte Problematik im Sinne der Anwaltschaft beurteilt und beleuchtet. Zunächst stellt das OLG Düsseldorf mit ausführlicher Begründung fest, dass es dem Anwalt überlassen bleibt, ob er die Geschäftsreise „an einem anderen Ort“ von seinem im Gerichtsbezirk befindlichen Kanzleiort oder von seinem außerhalb befindlichen Wohnsitzort antritt. In jedem Fall erhält er die Reise bis zum Gerichtsort erstattet, da der Anwalt, der einen auswärtigen Wohnsitz hat, deshalb nicht schlechter gestellt werden soll (vgl. zunächst N. Schneider in: Anwaltskommentar zum RVG, 9. Aufl., Vorbem. 7, Rn. 44 m. w. Rechtsprechungsnachweisen, u.a. das eben zitierte Urteil des OLG Düsseldorf). Hieraus ist Folgendes zu schlussfolgern: Der Rechtsanwalt reist von seinem Wohnort Dinslaken zum Amtsgericht Duisburg-Mitte, um dort einen Termin wahrzunehmen. Anschließend fährt er in seine Kanzlei in Duisburg-Neumühl. Dann gilt Folgendes: Hier liegt das Reiseziel Duisburg-Mitte außerhalb der Gemeinde, in der sich die Wohnung des Rechtsanwalts (Dinslaken) befindet. Auf den Umstand, dass die Kanzlei des Rechtsanwalts in Duisburg liegt, kommt es unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht an. Folglich kann der Rechtsanwalt für die Fahrt zum Amtsgericht Duisburg- Mitte Reisekosten berechnen. Gleiches gilt für das Abwesenheitsgeld. Für die Rückfahrt zu seiner in Duisburg-Neumühl befindlichen Kanzlei fallen dem Rechtsanwalt Geschäftsreisekosten bereits deshalb nicht an, weil er dabei die politischen Gemeindegrenzen nicht überschritten hat. Fahrtkosten innerhalb derselben Gemeinde, mag sie auch noch so groß sein, sind nämlich keine Geschäftsreisen. Interessant ist, dass auch Hansens in seiner Auswertung aus dem Jahre 2012 feststellt, dass die hier zu beurteilende Fallgestaltung – soweit ersichtlich – bisher in der Rechtsprechung kaum erörtert worden ist. Umso mehr erscheint es angemessen, hier in den Kammermitteilungen einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen. Wirklich problematisch wird es nun, wenn in unserem Beispielsfall der Rechtsanwalt mit dem Wohnsitz in Dinslaken in Duisburg-Mitte am fraglichen Tag nicht nur eine Verteidigung, sondern gleich drei Verteidigungen wahrnimmt. In diesem Fall ist er verpflichtet, dies in den einzelnen Akten mitzuteilen und jeweils ein Drittel des Abwesenheitsgeldes und der Fahrtkosten der jeweiligen Akte zuzubuchen, um dann einschließlich insgesamt jene Beträge zu erhalten, die durch die einheitliche Geschäftsreise von Dinslaken nach Duisburg-Mitte entstanden sind. Diese Situation ergibt sich identisch auch dann, wenn der Verteidiger mehrere Mandanten in ein und derselben Justizvollzugsanstalt besucht. Auch hier sind dann zumindest gesondert die Geschäftszeichen der Verfahren anzugeben, die die besuchten Mandanten betreffen. Handelt es sich beispielsweise um vier Mandanten, die am selben Tage in einer Justizvollzugsanstalt besucht worden sind, so müssten die entsprechenden Nebenkosten „geviertelt“ werden. Auch bei den Reisekosten heißt es also: Ehrlich und achtsam abrechnen, dann steht einer guten Fahrt auch nichts entgegen! Herbert P. Schons Rechtsanwalt & Notar a.D. Duisburg Die Kammer rät 34 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2024

Berufsrechtliche Rechtsprechung EuGH: Thesen zur Rechtsprechung bei Vergütungsvereinbarungen In seinem Urteil vom 12.1.2023 (C-395/21) hat der EuGH entschieden, dass eine Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand nicht ohne weitere Angaben dem Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit genügt (siehe KammerMitteilungen 3/2023, 58 ff.). Aufgrund dieser Rechtsprechung nehmen einige Rechtsschutzversicherungen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Regress mit der Begründung, die geschlossenen Vergütungsvereinbarungen seien aufgrund der Entscheidung des EuGH unwirksam. Die Tagung der Gebührenreferentinnen und Gebührenreferenten hat aus diesem Anlass zum aktuellen Stand der Entwicklungen und der nationalen Rechtsprechung in Bezug auf das Urteil des EuGH Thesen aufgestellt. Die Tagung der Gebührenreferentinnen und Gebührenreferenten setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der regionalen Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer zusammen. Sie ist kein offizielles Gremium der Bundesrechtsanwaltskammer und ihre Mitglieder werden nicht gewählt. Es fehlt somit an einer demokratischen Legitimation, rechtswirksame Beschlüsse zu fassen. Die Tagung dient vielmehr dem Austausch zwischen den einzelnen Kammern, um Empfehlungen für die gesetzes- und satzungsmäßig vorgesehenen Gremien der Kammern einzubringen. Vor diesem Hintergrund dienen die folgenden Thesen der Orientierung, entfalten keine rechtliche Wirksamkeit und können keine Haftung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf begründen. Die Tagung der Gebührenreferentinnen und Gebührenreferenten hat in ihrer 84. Tagung am 6.4.2024 in Stuttgart folgende Thesen zum Urteil des EuGH vom 12.1.2023 aufgestellt: – Der Verbraucher muss in die Lage versetzt werden, die sich für ihn aus der Stundenlohnvereinbarung ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (EuGH, Rn. 37). Dies kann durch eine Schätzung der erforderlichen Stunden oder die Verpflichtung, in angemessenen Zeitabständen abzurechnen, erreicht werden (EuGH, Rn. 44). Die vom EuGH eben genannten Möglichkeiten sind aber nicht abschließend zu verstehen, Transparenz kann auch auf andere Weise geschaffen werden (OLG Köln, Urteil v. 12.4.2023, 11 U 218/19, Rn. 49). Allerdings ist es für den Rechtsanwalt „schwer, wenn nicht sogar unmöglich, bei Vertragsschluss vorherzusehen, wie viele Stunden genau erforderlich sind“ (EuGH, Rn. 41). Deshalb muss der Verbraucher jedenfalls in die Lage versetzt werden, die „Größenordnung“ der Kosten einzuschätzen, etwa durch eine Schätzung der mindestens erforderlichen Stunden (EuGH, Rn. 44). Für die Festlegung des Mindestaufwands reicht es auch aus, wenn mindestens die gesetzliche Vergütung nach dem RVG als Untergrenze des Aufwandes vereinbart wird (OLG Köln, a.a.O., Rn. 49). – Ist eine Klausel wegen fehlender Angaben zum voraussichtlichen Aufwand nicht transparent, ist sie in Deutschland allein deshalb jedoch nicht unwirksam. Denn eine Klausel ist grundsätzlich nicht allein deshalb missbräuchlich und damit nichtig, wenn sie dem Transparenzerfordernis (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG) nicht entspricht (EuGH, Rn. 49, Urteilstenor 3). Eine Nichtigkeit allein wegen Intransparenz tritt nur ein, wenn der betreffende Mitgliedstaat ein höheres Schutzniveau als die Richtlinie 93/13 vorsieht. Dies ist für die Regelungen des BGB in Deutschland nicht der Fall (OLG Bamberg, Urteil v. 15.6.2023, 12 U 89/22, Rn. 76). Die Wirksamkeit einer intransparenten Klausel ist demgemäß durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Vertragsschlusses zu prüfen. Hierbei sind auch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Vertragspartners zu berücksichtigen (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 79). Sind auf Verbraucherseite mehrere Beteiligte vorhanden, ist ein besonderes Fachwissen eines Beteiligten den anderen Beteiligten nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB zuzurechnen (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 81). Dies gilt auch für die in der Praxis häufigen Fälle, in denen ein Rechtschutzversicherer bei der Aushandlung der (Stunden-)Gebührenvereinbarung beteiligt war. Hier ist dem Verbraucher das hohe Fachwissen des Rechtschutzversicherers nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB zuzurechnen. – Ist eine Vereinbarung über Stundenhonorar unter Berücksichtigung aller Umstände unwirksam, kann das Gericht die rechtliche Lage wiederherstellen, in der sich der Verbraucher ohne die Vereinbarung befunden hätte. Es kann allerdings nicht selbst bestimmen, welche Vergütung für die schon erbrachten Dienstleistungen angemessen ist (EuGH, Urteilstenor 4). Für Deutschland bedeutet dies, dass das Gericht unter Wiederherstellung der ohne eine Stundenhonorarvereinbarung bestehenden Lage die gesetzlichen Gebührenvorschriften anwenden kann und muss. (tje) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2024 35

Preisstand 1.1.2024 zzgl. MwSt. Datenschutzrecht Beratermodul 4 Wochen gratis nutzen! Das Komplettangebot zum deutschen und europäischen Datenschutzrecht. 17 € pro Monat für 3 Nutzer 4 Wochen gratis nutzen! otto-schmidt.de/bmds BGH: wirksames Signieren für ein anderes Mitglied einer Sozietät Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Sozietätsmitglied verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Ein gesonderter Vertretungshinweis – etwa „für ...“ – ist nicht notwendig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung klargestellt (BGH, Urt. v. 28.2.2024 – IX ZB 30/23). Im Ausgangsfall – ein Anwaltsregressfall – hatte sich eine Anwaltssozietät, welcher auch der später in Regress genommene Anwalt angehörte, für den dortigen Beklagten legitimiert. Am letzten Tag der (verlängerten) Frist für die Begründung der Berufung ging beim zuständigen Landgericht ein Schriftsatz ein, den der später in Regress genommene Anwalt einfach signiert hatte; sein Sozietätskollege hatte den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen und über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) an das Landgericht gesandt. Dieses wies die Berufung als unzulässig zurück. Der Sozietätskollege, der die Berufungsbegründung qualifiziert signiert und über sein beA versandt habe, habe nicht ausdrücklich auch die inhaltliche Verantwortung übernommen; zudem fehle ein Vertretungszusatz. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des in Regress genommenen Anwalts hatte Erfolg. Der BGH stellte klar, dass ein Rechtsanwalt, der einen Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht, damit ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck bringe, mit seiner qeS auch eine entsprechende Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen und dessen Inhalt zu verantworten und den Mandanten als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats zu vertreten. Einen zusätzlichen Hinweis auf die Vertretung – etwa „für ...“ – hält der BGH für entbehrlich. Strengere Anforderungen an die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung für einen Schriftsatz durch die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt, die/der den Schriftsatz einfach signiert und versendet, hat das BSG in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 gestellt (BSG, Beschl. v. 16.2.2022 – B 5 R 198/21 B). Obwohl der versendende Rechtsanwalt in Untervollmacht gehandelt hatte, hielt das BSG für erforderlich, dass dieser ausdrücklich auch die inhaltliche Verantwortung für den Schriftsatz übernehme. Die Einzelheiten des zugrundeliegenden Falls wichen etwas von der obigen Entscheidung des BGH ab. Dennoch mahnt die Entscheidung zur Vorsicht: Denn die Frage, ob ein Vertretungszusatz notwendig ist, könnte in anderen Fachgerichtsbarkeiten bzw. von anderen Gerichten anders gesehen werden. (BRAK) Berufsrechtliche Rechtsprechung 36 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2024

Präsenz-Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.V. (DAI) 2. Halbjahr 2024 Arbeitsrecht Neues zu Kündigung, Aufhebung und Befristung im Arbeitsrecht Prof. Dr. Markus Stoffels, Universitätsprofessor, Ruprecht-KarlsUniversität Heidelberg 10.09.2024 · 13.30 Uhr – 19.00 Uhr Clayton Hotel Düsseldorf Kostenbeitrag: 175,– € (USt.-befreit) 5 Zeitstunden – § 15 FAO Veranstaltungs-Nr. 014812 Aktuelles Arbeitsrecht – Winterausgabe DietrichBoewer, Rechtsanwalt, Vors. Richter am Landesarbeitsgericht a.D. 26.11.2024 · 13.30 Uhr – 19.00 Uhr Clayton Hotel Düsseldorf Kostenbeitrag: 175,– € (USt.-befreit) 5 Zeitstunden – § 15 FAO Veranstaltungs-Nr. 014814 Die aktuellen Top 20 Entscheidungen im Arbeitsrecht Prof. Dr. TimHusemann, Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (HdBA); Dr. Thomas Rothballer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht 13.12.2024 · 13.30 Uhr – 19.00 Uhr Industrie-Club Düsseldorf Kostenbeitrag: 175,– € (USt.-befreit) 5 Zeitstunden – § 15 FAO Veranstaltungs-Nr. 01245910 Bau- und Architektenrecht Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ausgewählter Oberlandesgerichte in Bausachen BirgittaBergmann-Streyl, Vors. Richterin am Oberlandesgericht 03.12.2024 · 13.30 Uhr – 19.00 Uhr Clayton Hotel Düsseldorf Kostenbeitrag: 175,– € (USt.-befreit) 5 Zeitstunden – § 15 FAO Veranstaltungs-Nr. 164310 Familienrecht Vermögen – Update mit Tipps und Tricks Mathias Volker, Vors. Richter am Oberlandesgericht Celle 08.10.2024 · 13.30 Uhr – 19.00 Uhr Industrie-Club Düsseldorf Kostenbeitrag: 175,– € (USt.-befreit) 5 Zeitstunden – § 15 FAO Veranstaltungs-Nr. 094598 Handels- und Gesellschaftsrecht/ Insolvenz- und Sanierungsrecht Schnittstellen Insolvenz- und Gesellschaftsrecht – Aktuelle BGH-Rechtsprechung Prof. Dr. Markus Gehrlein, Richter am Bundesgerichtshof a.D. 14.11.2024 · 13.30 Uhr – 19.00 Uhr Tagungsraum der RAK Düsseldorf Kostenbeitrag: 175,– € (USt.-befreit) 5 Zeitstunden – § 15 FAO Veranstaltungs-Nr. 194319 Miet- und Wohnungseigentumsrecht Aktuelles Mietrecht Teil 2 Dr. Klaus Lützenkirchen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 05.11.2024 · 13.30 Uhr – 19.00 Uhr Clayton Hotel Düsseldorf Kostenbeitrag: 175,– € (USt.-befreit) 5 Zeitstunden – § 15 FAO Veranstaltungs-Nr. 174350 Steuerrecht Update Steuerstrafrecht RicoDeutschendorf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht 21.11.2024 · 13.30 Uhr – 19.00 Uhr Tagungsraum der RAK Düsseldorf Kostenbeitrag: 175,– € (USt.-befreit) 5 Zeitstunden – § 15 FAO Veranstaltungs-Nr. 054326 Verkehrsrecht/Strafrecht Der Zeugenbeweis im Verkehrsunfall- und Strafprozess Dr. Günter Prechtel, Vors. Richter am Landgericht 27.09.2024 · 13.30 Uhr – 19.00 Uhr Clayton Hotel Düsseldorf Kostenbeitrag: 175,– € (USt.-befreit) 5 Zeitstunden – § 15 FAO Veranstaltungs-Nr. 154215 Weitere Veranstaltungen, eLearning-Angebote und ausführliche Informationen auf www.anwaltsinstitut.de/rak-duesseldorf

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