Kammermitteilungen 2/2022

b) der Ausschluss des wechselseitigen Zugriffs auf Papierakten sowie auf elektronische Daten einschließlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, und c) das Verbot an die mandatsbearbeitenden Personen, wechselseitig über das Mandat zu kommunizieren. Die Einhaltung dieser Vorkehrungen ist zum jeweiligen Mandat zu dokumentieren. § 5 Kanzlei, weitere Kanzlei und Zweigstelle Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei, weiterer Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten. (jki) Änderung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ in „Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 6.12.2021 die Änderung von § 1 FAO beschlossen1. Nach der Änderung darf, wer die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht besitzt, alternativ die Bezeichnung „Fachanwältin/ Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ führen. Nachdem der Bundesminister der Justiz mit Schreiben vom 23.3.2022 mitgeteilt hat, dass gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses keine Bedenken bestehen, wurde die Änderung auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) veröffentlicht. Die Änderung tritt am 1.6.2022 in Kraft. Für Fachanwälte besteht somit ab dem o.g. Zeitpunkt die Möglichkeit, sich den neuen Titel „Fachanwältin/ 1 Siehe hierzu Berichte und Bekanntmachungen, Beschlüsse der 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 6.12.2021, S. 22. Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ erteilen zu lassen. Einer gesonderten Prüfung bedarf es hierfür nicht mehr. Sie müssen lediglich einen entsprechenden Antrag bei uns stellen und die alte Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwältin/Fachanwalt für Insolvenzrecht“ aufgeben. Hierzu ist es notwendig, dass Sie die Ihnen verliehene entsprechende Urkunde mit Ihrem Antrag zurückreichen. Soweit Sie die bisherige Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwältin/Fachanwalt für Insolvenzrecht“ beibehalten wollen, ist von Ihnen nichts zu veranlassen. Alle Fachanwälte für Insolvenzrecht wurden bereits durch die Rechtsanwaltskammer gesondert angeschrieben und auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht. (jki) Ausschreibung: Gerichtliche Vertretung der Rechtsanwaltskammer in Unterlassungsverfahren wegen unerlaubter Rechtdienstleistungen und/oder unerlaubter Titelführung Gem. Ziff. 6 der Einkaufsrichtlinie der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (siehe KammerMitteilungen 2017, 36) schreibt die Rechtsanwaltskammer den Abschluss eines Rahmenvertrages für die gerichtliche Vertretung in Unterlassungsklageverfahren wegen unerlaubter Rechtsdienstleistungen und/oder unerlaubter Titelführung für den Ausschreibungszeitraum 1.9.2022 bis 31.8.2027 aus. Angebote können bis zum1.8.2022 abgegeben werden. (jki) Abschaffung der Prüfungsgebühren für die Fortbildung zur/zum Geprüften Rechtsfachwirt(in) Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat der vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf beantragten Aufhebung der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für die Fortbildung zur/zum Geprüften Rechtsfachwirt(in) (Stand: 15.12.2004) zugestimmt. Die Aufhebung der Gebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den KammerMitteilungen in Kraft. Berichte und Bekanntmachungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2022 23

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