Kammermitteilungen 2/2022

Berichte und Bekanntmachungen Kammerversammlung 2022 Am 26.4.2022 fand die Kammerversammlung 2022 statt. Die Kammerversammlung begann traditionell mit dem Jahresbericht der Präsidentin. Anschließend stellte die Versammlung den Abschluss des Haushaltes für das Jahr 2021 fest und erteilte dem Kammervorstand und der Geschäftsführung die Entlastung. Ebenfalls genehmigte die Kammerversammlung den Haushaltsvorschlag 2022. Im Hinblick auf die am 1.8.2022 in Kraft tretende große BRAO-Reform beschloss die Kammerversammlung Änderungen der Gebührenordnung für Zulassungs-, Aufnahme- und Vertretungsangelegenheiten sowie der Beitragsordnung. Nochmals beschäftigte sich die Kammerversammlung auch mit den Auswirkungen der Ungültigkeit der Vorstandswahl vom 26.4.2017. Der Kammervorstand war in der Kammerversammlung 2021 beauftragt worden zu prüfen, ob der frühere Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar a.D. Herbert P. Schons, auf Schadensersatz und Rückerstattung von Aufwandsentschädigungen in Anspruch genommen werden soll. Nach Bericht des Vorstandes und einer entsprechenden Beschlussempfehlung beschloss die Kammerversammlung, von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und der Rückerstattung von Aufwandsentschädigungen abzusehen. Abgerundet wurde die Kammerversammlung durch den Gastvortrag des VRLG Dr. Robert Papst, der über erste Erfahrungen und Ziele der M&A-Spezialkammer beim LG Düsseldorf berichtete. Das ausführliche Protokoll der Kammerversammlung ist auf der Homepage der Kammer veröffentlicht (www.rak-dus.de; Rubrik: Die Kammer/Veröffentlichungen/Kammerversammlung). (tje) Beschlüsse der 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 6.12.2021 Die Satzungsversammlung hat sich am 6.12.2021 in der 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung mit Änderungen der Fachanwaltsordnung und der Berufsordnung befasst. Mit Schreiben vom 23.3.2022 hat der Bundesminister für Justiz, Dr. Marco Buschmann, mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungsänderungen bestehen. Hiernach ergibt sich, dass insbesondere § 5 Abs. 1 g) FAO dahingehend geändert wurde, dass künftig der Fachanwalt für Insolvenzrecht den Titel „Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ trägt. Dementsprechend hat es Neuerungen bei den nachzuweisenden besonderen Kenntnissen im Insolvenz- und Sanierungsrecht gegeben (vgl. § 14 FAO-neu).1 Weiterhin wurde § 5 Abs. 1 l) FAO dahingehend geändert, dass nur noch mindestens drei der gerichtlichen Verfahren aus dem Bereich der selbstständigen Beweisverfahren kommen müssen. Diese Änderungen treten zum 1.6.2022 in Kraft. Die beschlossenen Änderungen der BORA treten zum 1.8.2022 in Kraft und lauten wie folgt: § 3 Interessenwiderstreit2 (1) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten. Der Rechtsanwalt darf in einem laufenden Mandat auch keine Vermögenswerte von dem Mandanten und/oder dem Anspruchsgegner zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung oder Verwahrung für beide Parteien entgegennehmen. 1 Siehe hierzu Berichte und Bekanntmachungen, Änderung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ in ”Fachanwalt für Insolvenzund Sanierungsrecht“, S. 23. 2 Siehe hierzu Die Kammer rät, Die wesentlichen Neuregelungen im Hinblick auf die berufsrechtliche Interessenkollision durch die große BRAO-Reform, S. 27. (2) Wer erkennt, dass er entgegen § 43a Abs. 4 bis 6 BRAO tätig geworden ist, hat unverzüglich seine(n) Mandanten zu informieren und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden. (3) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung im Sinne von § 43a Abs. 4 Satz 2 BRAO liegt bei Büro-gemeinschaften (§ 59q BRAO) nicht vor. Eine Sozietätserstreckung gilt auch für individuell erteilte Mandate. (4) Der Rechtsanwalt darf in einem Mandat nach § 43a Abs. 4 Satz 4 BRAO (Befreiung von der Sozietätserstreckung mit Zustimmung der Mandanten) nur tätig werden, wenn durch getrennte Bearbeitung die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht sichergestellt ist. Dafür ist, über die allgemeinen Anforderungen des § 2 hinaus, insbesondere erforderlich a) die inhaltliche Bearbeitung der widerstreitenden Mandate ausschließlich durch verschiedene Personen, 22 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2022

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0