Kammermitteilungen 2/2022

Abs. 1 und 2 sowie die §§ 57 bis 59a für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. Dabei hat die Berufsausübungsgesellschaft durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden, § 59e Abs. 2 BRAO n.F. Für die Einhaltung des Berufsrechts sind die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans nach § 59j Abs. 2 BRAO n.F. zuständig. Dies bedeutet, dass auch Gesellschaften künftig Adressat eines Rügeverfahrens bzw. eines anwaltlichen Verfahrens sein können, d.h. der Gesellschaft Berufsrechtsverstöße von Organen und sonstigen Personen zugerechnet werden können. Anders als bisher kann sich der Mandant also auch über die Berufsausübungsgesellschaft „beschweren“. Während bislang nur die Rechtsanwalts-GmbH und -AG postulationsfähig und damit rechtsdienstleistungsbefugt waren, gilt dies künftig gemäß § 59k BRAO n.F. für alle Berufsausübungsgesellschaften. Dabei müssen diese durch ihre Gesellschafter und Vertreter, die wiederum selbst postulationsfähig und rechtsdienstleistungsbefugt sein müssen, handeln. Zu beachten ist, dass zukünftig neben den zulassungspflichtigen und freiwillig zugelassenen Gesellschaften auch die nicht zugelassenen Gesellschaften die Rechtsdienstleistungsbefugnis und Postulationsfähigkeit innehaben. Daher sind nach § 59n Abs. 1 BRAO n.F. auch alle Berufsausübungsgesellschaften verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrecht zu erhalten. Neu ist ferner, dass der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2014 das Mehrheitserfordernis zugunsten von Rechtsanwält*innen abgeschafft hat. Dies bedeutet aber nicht, dass der Berufsausübungsgesellschaft künftig keine Rechtsanwältin oder kein Rechtsanwalt mehr angehören muss. So setzen § 59b Abs. 1 und § 59c Abs. 1 BRAO n.F. weiterhin voraus, dass mindestens ein anwaltlicher Berufsträger der Berufsausübungsgesellschaft angehören muss. Etwas anders gilt für Gesellschaften, die die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen möchten; hier sieht § 59p BRAO n.F. vor, dass dort Anwält*innen die Stimmenmehrheit und die Mehrheit der Mitglieder im Geschäftsführungsorgan innehaben müssen. Während mehrstöckige Berufsausübungsgesellschaften nach § 59i Abs. 1 BRAO n.F. ausdrücklich möglich sind, sieht der Gesetzgeber eine reine Kapitalbeteiligung an Berufsausübungsgesellschaften, ohne dass dort eine operative Tätigkeit erfolgt, nach wie vor als unzulässig an, was durch diverse Regelungen abgesichert wird. Damit hat sich der Gesetzgeber klar gegen den Fremdbesitz von Rechtsanwaltsgesellschaften gestellt. Schließlich sind in § 207a BRAO n.F. korrespondierend zu den Vorschriften für ausländische Anwält*innen auch Vorschriften für ausländische Berufsausübungsgesellschaften geschaffen worden. Ähnlich wie WHO-Anwält*innen können dann Gesellschaften, die ihren Sitz in einem WHO-Mitgliedsstaat haben, in Deutschland Rechtsdienstleistungen anbieten, wobei diese auf das Recht des Herkunftsstaats und des Völkerrechts beschränkt sind. Ferner sind ausländische Berufsausübungsgesellschaften in diesen Fällen rechtsdienstleistungsbefugt und postulationsfähig nach den §§ 59k und l BRAO n.F., wenn mindestens eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt der Gesellschaft angehört. In allen Fällen müssen diese Gesellschaften die Zulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß § 207a Abs. 1 Nr. 5 BRAO n.F. beantragen. II. Praktische Umsetzung Die praktische Umsetzung der BRAO-Reform hinsichtlich der Berufsausübungsgesellschaften ist bundesweit bei den Regionalkammern in vollem Gange. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für diese KammerMitteilungen befinden sich die Vorbereitungen in den letzten Zügen. So sollen noch im Laufe des Juni 2022 die notwendigen Formulare zur Beantragung einer Zulassung in einem Online-Format auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer zugänglich gemacht werden. Zudem werden die zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften mbH, die bereits jetzt Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf sind, ebenso wie die Partnerschaftsgesellschaften mbB von der Rechtsanwaltskammer angeschrieben. Letztere sind nach den neuen Regelungen zulassungspflichtig, d.h. müssen einen Antrag auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft stellen. Allerdings gilt für sämtliche zulassungspflichtigen Berufsausübungsgesellschaften, dass die Beantragung der Zulassung nicht bis zum 1.8.2022 zwingend erfolgen muss, sondern ein Übergangszeitraum von 3 Monaten bis zum 1.11.2022 besteht, um die notwendige Zulassung zu beantragen. Selbstverständlich wird die Rechtsanwaltskammer über ihre Homepage (News) als auch den Newsletter über die aktuelle Entwicklung und den Zugang zu den Antragsformularen informieren. Das aktuelle Thema KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2022 21

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