Kammermitteilungen 2/2022

vom 3.2.2020 – AnwZ (Brfg) 36/18 – und vom 22.6.2020 – AnwZ (Brfg) 81/18). Mit einer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist eine solche hoheitliche Tätigkeit nicht vereinbar. Auf den Umfang der hoheitlichen Tätigkeit des Antragstellers kommt es hierbei nicht entscheidend an. Insbesondere muss die hoheitliche Tätigkeit nicht den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit darstellen. Nicht entscheidend ist auch, ob der Antragsteller nach außen hin als Entscheidungsträger in Erscheinung tritt oder als solcher zu erkennen ist. Nicht das äußere Erscheinungsbild ist maßgeblich, sondern der objektive Inhalt der Tätigkeit, mithin die tatsächlich bestehende Entscheidungsbefugnis. Eine Zulassung scheidet demnach insbesondere dann aus, wenn die hoheitlichen Maßnahmen innerhalb der Organisation getroffen werden, welcher der Antragsteller angehört, und wenn der Antragsteller hieran mit Entscheidungskompetenz beteiligt ist. Fungiert der Antragsteller dagegen lediglich als rechtliche Prüfstelle, ohne weisungsbefugt zu sein, ist eine Zulassung nicht nach § 7 Nr. 8 BRAO ausgeschlossen. Abzustellen ist für die Beurteilung auf die Aufgaben und rechtlichen Befugnisse, die dem Antragsteller nach dem Gesetz und den vertraglichen Vereinbarungen zukommen. Zählen dazu Tätigkeiten oder Befugnisse hoheitlicher Natur, steht dies einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 7 Nr. 8 BRAO auch dann entgegen, wenn der Antragsteller diese im konkreten Fall tatsächlich nicht ausüben sollte (Urteil vom 3.2.2020 – AnwZ (Brfg) 36/18). Die dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben ergeben sich aus § 2 Nr. 1 seines Dienstvertrages in Verbindung mit der Satzung der Kreishandwerkerschaft. Im konkreten Fall ergeben sich nach Überzeugung des Senats keine hoheitlichen Tätigkeiten, die durch den Beigeladenen ausgeübt werden. Diese ergeben sich weder aus der Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung, der Interessenwahrnehmung oder der Lehrlingsausbildung. Insbesondere ist der Beigeladene nicht an einem Schlichtungsausschuss beteiligt. Die – prägend ausgeübten – anwaltlichen Tätigkeiten des Beigeladenen für die Mitgliedsbetriebe der Innungen sind auch keine nach § 46 Abs. 5 BRAO unzulässige Drittberatung. Arbeitgeberin des Beigeladenen ist nach dem vorliegenden Dienstvertrag nur die Kreishandwerkerschaft. Einen gesonderten Dienstvertrag mit den hier angeschlossenen Innungen, deren Geschäftsführung die Kreishandwerkerschaft gemäß § 87 Nr. 5 HwO übernommen hat, hat der Beigeladene nicht vorgelegt. Mit der Übernahme der Innungsgeschäftsführung nach § 87 Nr. 5 HwO werden die jeweiligen Innungen auch nicht durch Gesetz zu Arbeitgeberinnen des Beigeladenen. Vielmehr wird die Kreishandwerkerschaft selbst Geschäftsführerin der Innungen, während der bei ihr angestellte Geschäftsführer für sie als ihr Erfüllungsgehilfe gegenüber den Innungen tätig wird. Der Senat bestätigt hierzu die Auffassung des AGH, der davon ausgegangen war, dass ein Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BRAO gegeben ist, da hiernach zu den Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers u.a. auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handelt, gehören. Zu den Vereinigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG zählen juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse. Die Einbeziehung anwaltlicher Tätigkeiten entspricht der Gesetzesbegründung. Danach folgt aus der gesetzlichen Konkretisierung des Begriffs der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, dass auch derjenige als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 5 BRAO tätig wird, der seine Arbeitskraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbands an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (Verbandssyndikusrechtsanwalt). Eine solche Konstellation liegt hier vor. (jki) Rechtsprechungsübersicht 38 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2022

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0