Kammermitteilungen 2/2021

Anwaltsrecht/Berufsrecht )HVWVWHOOXQJVLQWHUHVVH LQ 9HUIDKUHQ GHU $QZDOVJH richtsbarkeit Anwaltsrecht/Berufsrecht )HVWVWHOOXQJVLQWHUHVVH LQ 9HUIDKUHQ GHU $QZDOVJH richtsbarkeit Die Kammer rät Jetzt im goAML Web der FIU gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GWG registrieren! Am 1.1.2020 trat das aufgrund der 5. EU-Geldwäsche- richtlinie novellierte Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft. Das GwG wurde dadurch um wichtige Regelun- gen ergänzt, um das Rahmenwerk für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu stärken. Unter anderem haben sich aufgrund der Novel- lierung alle Verpflichteten unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Fi- nanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronische gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GwG zu registrieren. Die FIU ist die nationale Zentralstelle für die Entge- gennahme, Sammlung und Auswertung von Meldun- gen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zu- sammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinan- zierung stehen könnten. Als „Intelligence-Einrichtung“ führt die FIU strategisch und operativ Analysen der von den Verpflichteten übersandten Verdachtsmeldun- gen durch. Für die Registrierung stellt die FIU das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht mit Inbetriebnahme des neu- en Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1.1.2024. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informa- tionsverbundes der FIU im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 59 Abs. 6 GwG). Unabhängig von der Verpflichtung empfiehlt die FIU bereits jetzt eine frühzeitige Registrierung, damit im Bedarfsfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachts- meldung möglich ist (§ 43 Abs. 1 GwG). Mit der Re- gistrierung im goAML Web ist zudem ein Zugang zu spezifischen Hinweisen und Publikationen der FIU zum Thema Bekämpfung von Geldwäsche und Terro- rismusfinanzierung verbunden, welche als wichtige Hilfestellung zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen dienen. Hinweise der FIU zur Registrierung und Meldungsab- gabe in goAML Web finden Sie auf der Seite der Rechtsanwaltskammer (www.rak-dus.de , Rubrik: Für Mitglieder/Geldwäsche). Auch über die Webseite der FIU (www.fiu.bund.de ) er- halten Sie neben Informationen zum elektronischen Meldeportal aktuelle Informationen zum Thema „Be- kämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzie- rung“. Bei Fragen zur Registrierung oder zu weiteren Themen rund um die FIU steht das Kontaktformular auf der Webseite der FIU oder die telefonische Servicehot- line für Verpflichtete (0351/44834-556) zur Verfügung. Rechtsanwalt Thiemo Jeck Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Anforderungen der Justiz an die Benennung von per beA übersandten Dateien Ab dem 1.1.2022 kommt die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Es wird also Zeit, sich auch mit dem aktiven Dokumen- tenversand über das beA vertraut zu machen. Dies lohnt nicht alleine, da zum 1.1.2022 alles sicher sitzen muss, sondern auch, da der Versand über das beA bereits jetzt ein sicheres Verfahren für den Doku- mentenversand für Anwälte darstellt, wie der Bundes- gerichtshof im März dieses Jahres bestätigt hat (Urt. v. 22.3.2021, Az. AnwZ (Brfg) 2/20) 1 1 Vgl. hierzu den Bericht in diesem Heft auf S. 27. . Demgegenüber mehren sich Zweifel an der Datensicherheit im Rah- men der Übertragung per Telefax, wie sie sich heute technisch darstellt. Ähnlich kritisch wie die Daten- schutzbeauftragte des Landes Bremen, Dr. Imke Som- mer, die in Bremen bereits seit Jahren die Auffassung vertritt, diese Technik nicht mehr für die Übermittlung personenbezogener Daten zu verwenden 2 2 Vgl. hierzu den Bericht in diesem Heft auf S. 32. , äußerte sich auch im Jahr 2020 die Landesbeauftragte für Daten- schutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, die den Versand vertraulicher Informationen per Fax als „riskant“ bezeichnete. Der Bayerische Landesbe- auftragte für den Datenschutz rät vom Versand sensib- ler personenbezogener Daten zumindest per Online- Fax ab, müsste also, da das Endgerät stets ein Online- Fax sein kann, zum selben Ergebnis kommen. In Schleswig-Holstein und Bremen ist die Nutzung für die Kommunikation mit den Fachgerichten (Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte) zudem bereits Pflicht. Spä- testens ab dem 1. Januar 2022 müssen bundesweit alle KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2021 35

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