Kammermitteilungen 1/2022

Grimm/SingravenDigitalisierung und Arbeitsrecht Personalarbeit 4.0 – Gestaltung – Best Practices. Herausgegeben von FAArbR Dr. Detlef Grimm, FAArbR Dr. Jonas Singraven. Bearbeitet von RA Farzan Daneshian, LL.M.; FAArbR Dr. Stefan Freh; FAArbR Arne Gehrke, LL.M.; RA Dr. Malte Göbel; FAArbR Dr. Detlef Grimm; RA Dr. Simon Kohm; FAArbR Dr. Sebastian Pelzer; FAGewR Dr. Patrick Pommerening; FAArbR Dr. Jonas Singraven. 1. Auflage 2022, inkl. Datenbankzugriff, ca. 650 Seiten, Lexikonformat, ca. 100 €. Erscheint im April. ISBN 978-3-504-42068-0 Das Werk online otto-schmidt.de/aka Diese Erstauflage behandelt alle wichtigen Themen, die sich im Zuge der digitalen Transformation im Personalbereich ergeben. Ausgangspunkt ist dabei jeweils ein Sachproblem, i.d.R. eine Umsetzungsherausforderung für HR bzw. die Personalabteilung. Beantwortet werden jeweils drei Fragen: Worum geht es? Welche rechtlichen Probleme und Herausforderungen können sich ergeben? Wie können diese rechtlichen Probleme im Sinne einer Best Practice gelöst werden? Die Beiträge zu Themen wie Digitale Prozesse und Arbeiten 4.0, Beschäftigtendatenschutz, Homeoffice, Social Media und Web 2.0, Flexibilisierung der Arbeit, moderne Arbeitsformen, Crowdworking oder Personalarbeit 4.0 stellen den Meinungsstand zu den einschlägigen Rechtsfragen eingehend dar. Im Rahmen der aktuellen arbeitsrechtlichen Diskussionen wird dazu Position bezogen. Besonders hilfreich: Nutzen Sie das gesamte Werk und alle Muster komfortabel online. Gratis-Leseprobe und Bestellung unter www.otto-schmidt.de Buch + Online-Zugang: über 60 Muster zum Download 4 a.a.O. Rn. 36; das LG Düsseldorf (Urteil vom 7.10.2019 - 9 O 188/14) geht von einer zulässigen Haltefrist von Fremdgeld außerhalb eines Anderkontos von maximal zwei Wochen aus. 5 Henssler/Prütting-Henssler § 4 BORA Rn. 8. mit eigenen Ansprüchen möglich ist. In diesen Fällen erleichtern Anderkonten es, den Verpflichtungen beim Umgang mit Fremdgeld aus §§ 43a Abs. 5 BRAO, 4 Abs. 2 BORA jederzeit Genüge zu tun. Mit Blick auf die aktuellen Probleme bei Sammelanderkonten und den Aufwand zur Einrichtung von Einzelanderkonten sollten die Alternativen vorrangig in Betracht gezogen werden: Wenn (immer) unverzüglich an den Berechtigten ausgezahlt wird, muss kein Anderkonto angelegt werden. Bei Überweisungen ist eine Weiterleitung innerhalb einer Wochen in der Regel als unverzüglich anzusehen.4 Außerdem besteht gemäß § 4 Abs. 2 S. 5 BORA die Möglichkeit, in Textform auf die Verwaltung von Fremdgeld auf einem Anderkonto zu verzichten, auch wenn keine unverzügliche Weiterleitung an den Berechtigten erfolgt. Zu beachten ist dabei, dass nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung eine solche Vereinbarung nicht im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgen kann, da sie den Mandanten unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt.5 Wenn Fremdgeld auf ein „normales“ Geschäftskonto eingezahlt wird, ist unbedingt sicherzustellen, dass das Fremdgeld nicht durch Pfändungen gefährdet ist und das Konto ein ausreichendes Guthaben ausweist, um das Fremdgeld jederzeit auszahlen zu können. Andernfalls kann im Einzelfall sogar der Tatbestand der Untreue erfüllt sein. IV. Ausblick Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat wegen der Kündigungen der Sammelanderkonten Kontakt zum Bundesfinanzministerium (BMF), dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) und der BaFin aufgenommen. Die BaFin ist zwar der Ansicht, dass ihre AuA die Kündigung von Sammelanderkonten nicht bedingen. Sie verweist jedoch darauf, dass es letztlich eine geschäftspolitische Entscheidung des jeweiligen Kreditinstituts ist, ob Anderkonten gekündigt werden. Sie sieht keinen Anlass, ihre AuA anzupassen. BMF und BMJ sehen das Problem und haben Gesprächsbereitschaft signalisiert. Es ist somit völlig offen, ob sich an der derzeitigen Situation etwas ändert. Offen ist auch, ob sich weitere Banken der „Kündigungswelle“ anschließen. Letztlich stehen allerdings Alternativen zur Verfügung, so dass auch ohne Unterhaltung eines Anderkontos ein mit dem Berufsrecht konformer Umgang mit Fremdgeld jederzeit möglich ist. Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Uwer Rechtsanwalt Thiemo Jeck, Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Die Kammer rät 10 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2022

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