Kammermitteilungen 1/2022

Corona-Wirtschaftshilfen und Abrechnungsfrist verlängert Die Frist für die Abrechnung über bereits abgelaufene Corona-Wirtschaftshilfen wurde verlängert. D.h., Schlussabrechnungen für die bereits abgelaufenen Corona-Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) können nun bis zum 31.12.2022 eingereicht werden. Bis zum 31.12.2021 galt die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus. Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wurde im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis zum 31.3.2022fortgeführt, wobei die bisherigen Instrumente, wie die Fixkostenerstattung und die zusätzliche Möglichkeit eines Eigenkapitalzuschusses, in der Überbrückungshilfe IV in angepasster Form übernommen wurden. Auch die Neustarthilfe für Soloselbständige galt fort. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen genutzt wurden, sind allerdings als förderfähige Positionen entfallen. Über weitere eventuelle Fördermöglichkeiten werden wir entsprechend informieren. (jki) Elektronischer Vordruck für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren Seit dem 1.1.2022 sind gemäß § 46g ArbGG vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Von dieser Verpflichtung sind auch Mahnanträge nach § 46a ArbGG erfasst. Die Arbeiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Anpassung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren an die zum 1.1.2022 geltende Verpflichtung sind nicht abgeschlossen. Wie die BRAK mitteilt, hat das Landesjustizministerium Rheinland-Pfalz elektronische Mahnantragsformulare entwickelt und in Abstimmung mit dem BMAS angepasst. In NRW befindet sich das weitere Vorgehen derzeit in der Abstimmung zwischen dem Ministerium der Justiz NRW und den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte. Über die weiteren Entwicklungen werden wir umgehend informieren. (jki) Bundesübersicht – Ergebnisse des Juristischen Prüfungen 2019 Das Bundesamt für Justiz hat eine Übersicht über die Ergebnisse der Juristischen Prüfungen, auf der Grundlage der von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Ergebnisse über die Juristischen Prüfungen für das Jahr 2019 zusammengestellt. Für Nordrhein-Westfalen ergibt sich, dass im Jahr 2019 1.803 Kandidatinnen und Kandidaten die erste juristische Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben. Hiervon waren 58,6% Frauen. Dabei lag NRW fast genau im Bundesdurchschnitt: Bundesweit haben 9.481 Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung bestanden. Hiervon waren 58,1% Frauen. Das zweite juristische Staatsexamen haben im selben Zeitraum 2.231 Kandidatinnen und Kandidaten in Nordrhein-Westfalen abgelegt, wobei hiervon 56,5% Frauen waren. 15,2% der Kandidatinnen und Kandidaten bestanden das Examen dabei nicht, 0,1% bzw. 2,3% mit der Note „sehr gut“ oder „gut“, die Leistung von 16,5% wurde mit „vollbefriedigend“ bewertet, von 39,5% mit „befriedigend“ und 26,3% schlossen mit ausreichendem Ergebnis ab. Aus einer Zeitreihe ergibt sich, dass seit 2010 die Teilnehmerzahl der ersten juristischen Staatsprüfung jährlich angestiegen ist. Bei der zweiten juristischen Staatsprüfung ist dies seit 2011 der Fall, wobei es zwischen 2018 und 2019 einen sprunghaften Anstieg gab. Die Übersicht kann unter nachfolgendem Link heruntergeladen werden: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buerger dienste/Justizstatistik/Juristen/Ausbildung_node.html (jki) Berichte und Bekanntmachungen 8 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2022

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0